TE OGH 1999/7/1 2Ob179/99h

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Christine E*****, vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 338.232 sA (Revisionsinteresse der klagenden Partei: S 100.569,67; der beklagten Partei: S 118.831,17), infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17. März 1999, GZ 4 R 55/99m-32, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Jänner 1999, GZ 29 Cg 52/98k-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat diese mit der Begründung zugelassen, daß zur Frage, ob § 821 ABGB hinsichtlich der Haftungsquote von Amts wegen zu berücksichtigen sei, soweit ersichtlich eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege und dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukomme. Lediglich in der Revision der beklagten Partei wird diese als erheblich bezeichnete Rechtsfrage inhaltlich dahin releviert, ob die beklagte Partei (als Ehefrau und zu zwei Dritteln zufolge bedingt abgegebener Erbserklärung eingeantwortete Erbin nach ihrem beim verfahrensgegenständlichen Unfall am 12. 8. 1995 als Reiter durch eine Kollision mit dem PKW des Versicherungsnehmers der Klägerin und regressierendem Kaskoversicherer getöteten Ehemann) zur Zahlung des gesamten - allenfalls mitverschuldensmäßig anders zu quotierenden - oder nur durch die Erbquote reduzierten Schadens des ebenfalls unfallgeschädigten Versicherungsnehmers der Klägerin verpflichtet ist. Darüber hinaus wird in beiden Revisionen die Mitverschuldensaufteilung des Berufungsgerichtes (abweichend vom Erstgericht [60 : 40 zu Lasten des klägerischen Lenkers] Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des getöteten Reiters) bekämpft: Während die Klägerin - weiterhin - jegliches Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers negiert, strebt die beklagte Partei eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 an.Das Berufungsgericht hat diese mit der Begründung zugelassen, daß zur Frage, ob Paragraph 821, ABGB hinsichtlich der Haftungsquote von Amts wegen zu berücksichtigen sei, soweit ersichtlich eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege und dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO Bedeutung zukomme. Lediglich in der Revision der beklagten Partei wird diese als erheblich bezeichnete Rechtsfrage inhaltlich dahin releviert, ob die beklagte Partei (als Ehefrau und zu zwei Dritteln zufolge bedingt abgegebener Erbserklärung eingeantwortete Erbin nach ihrem beim verfahrensgegenständlichen Unfall am 12. 8. 1995 als Reiter durch eine Kollision mit dem PKW des Versicherungsnehmers der Klägerin und regressierendem Kaskoversicherer getöteten Ehemann) zur Zahlung des gesamten - allenfalls mitverschuldensmäßig anders zu quotierenden - oder nur durch die Erbquote reduzierten Schadens des ebenfalls unfallgeschädigten Versicherungsnehmers der Klägerin verpflichtet ist. Darüber hinaus wird in beiden Revisionen die Mitverschuldensaufteilung des Berufungsgerichtes (abweichend vom Erstgericht [60 : 40 zu Lasten des klägerischen Lenkers] Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des getöteten Reiters) bekämpft: Während die Klägerin - weiterhin - jegliches Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers negiert, strebt die beklagte Partei eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 an.

Zur (weitergehenden) Revision der beklagten Partei:

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß es nicht nur an einem ausreichend konkreten, sondern überhaupt an jeglichem Vorbringen der beklagten Partei zur Geltendmachung des Einwandes einer betragsbeschränkten Haftung ihrerseits aufgrund ihrer bedingten Erbserklärung nach § 802 ABGB fehlt. Da es sich hiebei um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung handelt, ist diese im Prozeß einzuwenden und dann dort zu prüfen; in diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß es am beklagten Schuldner liegt, seine Haftungsbeschränkung im Sinne des § 821 letzter Satz ABGB ("nur nach Verhältnis seines Erbteiles") als Verteidigungsmittel gegen den gegen ihn wegen einer ErblasserschuldDem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß es nicht nur an einem ausreichend konkreten, sondern überhaupt an jeglichem Vorbringen der beklagten Partei zur Geltendmachung des Einwandes einer betragsbeschränkten Haftung ihrerseits aufgrund ihrer bedingten Erbserklärung nach Paragraph 802, ABGB fehlt. Da es sich hiebei um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung handelt, ist diese im Prozeß einzuwenden und dann dort zu prüfen; in diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß es am beklagten Schuldner liegt, seine Haftungsbeschränkung im Sinne des Paragraph 821, letzter Satz ABGB ("nur nach Verhältnis seines Erbteiles") als Verteidigungsmittel gegen den gegen ihn wegen einer Erblasserschuld

erhobenen Klageanspruch einzuwenden (8 Ob 137/65; 6 Ob 598/76 = SZ

49/77; 6 Ob 713/77; 8 Ob 626/93; 5 Ob 83/98m = ecolex 1998, 911 =

WoBl 1999, 66; RIS-Justiz RS0013013). Diese Auffassung steht auch mit dem maßgeblichen Schrifttum in Übereinstimmung (etwa Weiß in Klang III2 1057; Koziol/Welser II10 406).

Soweit in der Revision weiters (als Mangelhaftigkeit des Verfahrens) gerügt wird, das Erstgericht hätte die beklagte Partei dazu veranlassen müssen, in Wahrnehmung der richterlichen Anleitungspflicht auf entsprechendes ergänzendes Vorbringen hinzuwirken, wird übersehen, daß bereits das Berufungsgericht diesen erstinstanzlichen Mangel geprüft und verneint hat, sodaß dieser Verfahrensmangel nicht in der Revision nochmals mit Erfolg geltend gemacht werden kann (SZ 62/88; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).Soweit in der Revision weiters (als Mangelhaftigkeit des Verfahrens) gerügt wird, das Erstgericht hätte die beklagte Partei dazu veranlassen müssen, in Wahrnehmung der richterlichen Anleitungspflicht auf entsprechendes ergänzendes Vorbringen hinzuwirken, wird übersehen, daß bereits das Berufungsgericht diesen erstinstanzlichen Mangel geprüft und verneint hat, sodaß dieser Verfahrensmangel nicht in der Revision nochmals mit Erfolg geltend gemacht werden kann (SZ 62/88; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).

Ob eine bestimmte Verschuldensteilung (durch die Vorinstanzen) angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls nicht zu lösen ist (siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise etwa in MGA EKHG6 E 18a zu § 7; Kodek aaO Rz 3 zu § 502). Von einer derartigen (krassen und im Sinne der Rechtssicherheit zu korrigierenden) Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann hier nicht ausgegangen werden, wenn es die beiderseitigen Verschuldenskomponenten (auf Seiten des PKW-Lenkers zufolge Sonnenblendung und unaufmerksamer Fahrweise verspätetes Erkennen des Reiters am Fahrbahnrand mit seinem unruhigen und offensichtlich diesem nicht gehorchenden Pferd samt damit verspätetem Bremsentschluß; auf Seiten des Reiters Vorwurf, daß er sich mit einem noch nicht hinreichend vertrauten Pferd in den Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs begab, ohne dessen Gewohnheiten zuvor entsprechend zu erproben und kennenzulernen, wobei der später tödlich verletzte Reiter überdies auch noch seinen unfolgsamen und ebenfalls nicht durch Zurufe beherrschten Jagdhund mitnahm, der letztlich durch sein kläffendes und unkontrolliertes Verhalten das den Unfall bedingende Fluchtverhalten des Pferdes auslöste) im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Getöteten gewichtete.Ob eine bestimmte Verschuldensteilung (durch die Vorinstanzen) angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ebenfalls nicht zu lösen ist (siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise etwa in MGA EKHG6 E 18a zu Paragraph 7 ;, Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 502,). Von einer derartigen (krassen und im Sinne der Rechtssicherheit zu korrigierenden) Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann hier nicht ausgegangen werden, wenn es die beiderseitigen Verschuldenskomponenten (auf Seiten des PKW-Lenkers zufolge Sonnenblendung und unaufmerksamer Fahrweise verspätetes Erkennen des Reiters am Fahrbahnrand mit seinem unruhigen und offensichtlich diesem nicht gehorchenden Pferd samt damit verspätetem Bremsentschluß; auf Seiten des Reiters Vorwurf, daß er sich mit einem noch nicht hinreichend vertrauten Pferd in den Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs begab, ohne dessen Gewohnheiten zuvor entsprechend zu erproben und kennenzulernen, wobei der später tödlich verletzte Reiter überdies auch noch seinen unfolgsamen und ebenfalls nicht durch Zurufe beherrschten Jagdhund mitnahm, der letztlich durch sein kläffendes und unkontrolliertes Verhalten das den Unfall bedingende Fluchtverhalten des Pferdes auslöste) im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Getöteten gewichtete.

Zur Revision der klagenden Partei:

In dieser wird - wie bereits ausgeführt - ausschließlich die Verschuldensteilung moniert, wobei das Rechtsmittel - in Erkennung des Umstandes, daß damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage releviert wird - ausdrücklich (in unrichtiger Weise) als "außerordentliches" bezeichnet wird. Nach dem Vorgesagten, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, handelt es sich jedoch bei der vom Berufungsgericht in Abänderung des Ersturteils vorgenommenen Verschuldensgewichtung um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden.In dieser wird - wie bereits ausgeführt - ausschließlich die Verschuldensteilung moniert, wobei das Rechtsmittel - in Erkennung des Umstandes, daß damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage releviert wird - ausdrücklich (in unrichtiger Weise) als "außerordentliches" bezeichnet wird. Nach dem Vorgesagten, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, handelt es sich jedoch bei der vom Berufungsgericht in Abänderung des Ersturteils vorgenommenen Verschuldensgewichtung um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden.

Beide Revisionen waren demgemäß zurückzuweisen, sodaß die Parteien auch die Kosten dieser unzulässigen Rechtsmittel jeweils selbst zu tragen haben. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen, sodaß auch ihr diesbezügliches Kostenersatzbegehren unberechtigt ist. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung ihrerseits nicht erstattet.Beide Revisionen waren demgemäß zurückzuweisen, sodaß die Parteien auch die Kosten dieser unzulässigen Rechtsmittel jeweils selbst zu tragen haben. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen, sodaß auch ihr diesbezügliches Kostenersatzbegehren unberechtigt ist. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung ihrerseits nicht erstattet.

Anmerkung

E54606 02A01799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00179.99H.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19990701_OGH0002_0020OB00179_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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