TE OGH 1999/7/1 2Ob104/97a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nicole M*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Wilhelm N*****, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Rechtsanwalt in Linz, wegen Übertragung einer Eigentumswohnung samt Zubehör (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. September 1996, GZ 6 R 32/96k-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. November 1990, GZ 5 Cg 44/95f-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin enthalten S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte, Großvater der Klägerin, ist bücherlicher Eigentümer von 676/10.000 Anteilen an der Liegenschaft EZ 6*****, Grundbuch 4***** Linz, 4020 Linz, H*****gasse *****, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnungseinheit W 12 verbunden ist. Auf diesen Anteilen ist zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Beklagten und Großmutter der Klägerin aufgrund des Vergleiches im Scheidungsverfahren zu 3 Cg 132/81 LG Linz das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht einverleibt. Auf den dem Beklagten gehörigen Anteilen sind darüber hinaus Pfandrechte zugunsten des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds einverleibt. Die nunmehrige Ehegattin des Beklagten ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 9. 2. 1989 bücherliche Eigentümerin von 60/10.000 Anteilen an der Liegenschaft EZ 6***** Grundbuch 4***** Linz, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an der Garage Nr 24 verbunden ist. Auf diesen Anteilen ist zugunsten des Beklagten das Fruchtgenußrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.

Im Zuge der Scheidung verpflichtete sich der Beklagte mit Vergleich vom 22. 4. 1981, seiner geschiedenen Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 15.000,-- zu bezahlen. Mit einer am 5. 3. 1990 beim Bezirksgericht Linz eingelangten Klage beantragte der Beklagte die Herabsetzung des verglichenen Unterhaltsbetrages auf monatlich S 6.000,-- mit der Begründung, er könne aufgrund verschlechterter Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse nur mehr diesen Betrag an Unterhalt leisten.

Am 26. 11. 1991 fand in der Wohnung des Sohnes der Beklagten ein Treffen des Beklagten mit seiner geschiedenen Ehefrau statt. Beide schlossen nachstehende Vereinbarung:

"1.) Herr Wilhelm N***** zieht die Klage um Herabsetzung des vereinbarten Unterhaltsbeitrages an meine Gattin bei Gericht zurück und zwar unter nachstehenden Bedingungen:

a) Von einer weiteren Prozeßführung wird von seiten meiner geschiedenen Gattin Abstand genommen. Eine finanzielle Aufstockung des Unterhaltsbeitrages wird nicht verlangt.

b) Die Wohnung H*****gasse ***** in L***** wird grundbücherlich an Frl. Nicole M*****, übergeben. Das Wohnungsrecht bleibt meiner geschiedenen Gattin vorbehalten. Das gleiche gilt für die dazugehörige Garage. Die Vermietung der Garage bleibt jedoch fünf Jahre der jetzigen Besitzerin vorbehalten.

Die Annuitäten sowie Betriebskosten werden von meiner geschiedenen Gattin ab grundbücherlichen Übereignung übernommen."

Mit Klage vom 24. September 1993 begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr aufgrund der Vereinbarung vom 26. 11. 1991 das Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung zu übertragen und das Eigentumsrecht an der dazugehörigen Garage zu verschaffen (Pkt 1.). Unter Punkt 2.) begehrt sie die Einwilligung des Beklagten, in die Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Punkt 2.a), in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der Eigentumswohnung (Punkt 2. b), in die Einverleibung der Löschung seines Fruchtgenußrechtes ab 27. 11. 1996 (Punkt 2.c) sowie den Beklagten zu verpflichten zu erwirken, daß seine Ehefrau in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin an der Garage einwilligt (Punkt 3). Der Beklagte habe am 26. 11. 1991 mit seiner geschiedenen Ehefrau vereinbart, daß die Eigentumswohnung samt dazugehöriger Garage an die Klägerin übertragen werde. Als Gegenleistung sei vereinbart worden, daß das bestehende Wohnungsrecht der geschiedenen Ehefrau des Beklagten ungeschmälert aufrecht bleibe und ihm die Nutzung der Garage bis 26. 11. 1996 allein zukomme. Die Annuitäten und Betriebskosten sollten wie bisher von der geschiedenen Ehefrau des Beklagten bezahlt werden. Die Pfandrechte seien von der Klägerin in ihre Sachhaftung zu übernehmen. Die nunmehrige Ehefrau habe von der Vereinbarung gewußt und diese zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie habe anerkannt, daß die Garage Zubehör der Wohnung und daher mitzuübertragen sei. Der Beklagte weigere sich trotz schriftlicher Aufforderung, die Grundbuchsordnung herzustellen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe sich mit der Vereinbarung vom 26. 11. 1991 verpflichtet, die gegen seine geschiedene Ehefrau eingebrachte Klage auf Herabsetzung des Unterhaltes zurückzuziehen und die ihm gehörige Eigentumswohnung in das Eigentum der Klägerin zu übertragen, wobei seiner geschiedenen Ehefrau das Wohnungsrecht unter Übernahme der Betriebskosten und ausständigen Annuitäten vorbehalten werden sollte. Diese Vereinbarung sei unter der Bedingung geschlossen worden, daß die geschiedene Ehefrau von einer Prozeßführung (Erhöhung des Unterhaltes) Abstand nehme und auf eine Aufstockung des Unterhaltsbetrages verzichte. Der Beklagte habe aufgrund der Vereinbarung vom 26. 11. 1991 Notar Dr. Georg Bruckbauer mit der Errichtung des erforderlichen Vertrages beauftragt. In der Folge habe ihm sein Sohn und auch seine geschiedene Ehefrau mitgeteilt, daß sie nicht bereit sei, zu dem vereinbarten Verzicht auf Erhöhung des Unterhaltes zu stehen und daß sie vom Vertrag zurücktrete. Auch der Rechtsfreund der Klägerin und Klagevertreter habe die Abgabe eines Verzichtes auf Unterhaltserhöhung abgelehnt. Mit Schreiben vom 7. 5. 1993 habe der Beklagte den Vertragsrücktritt seiner geschiedenen Ehefrau zur Kenntnis genommen. Da die Bedingung für die Übereignung der Liegenschaft, nämlich der Verzicht seiner geschiedenen Ehefrau auf jede weitere Prozeßführung betreffend die Erhöhung des Unterhaltes, nicht eingetreten sei und seine geschiedene Ehefrau darüber hinaus auch vom Vertrag zurückgetreten sei, sei der Klageanspruch nicht fällig. Im übrigen sei der Beklagte nach wie vor zum Abschluß des seinerzeit von Notar entworfenen Vertrages bereit, sofern dieser auch von seiner geschiedenen Ehefrau unterzeichnet werde. Was die Verschaffung des Eigentumsrechts an der Garage betreffe, habe sich der Beklagte dazu in der Vereinbarung vom 26. 11. 1991 nicht verpflichtet, sondern lediglich eine Absichtserklärung abgegeben.

Die Klägerin replizierte darauf, Zweck des ersten Teiles der Vereinbarung vom 26. 11. 1991 sei gewesen, das vom Beklagten angestrengte Unterhaltsherabsetzungs- verfahren zu beenden und die Einbringung einer Widerklage auf Unterhaltserhöhung zu verhindern. Es hätten weder weitere Unterhaltsherabsetzungs- noch Erhöhungsbegehren ausgeschlossen werden sollen. Der zweite Teil der Vereinbarung, der die Disposition über die Eigentumswohnung betreffe, sei mit dem Unterhaltsherabsetzungsverfahren weder in einem rechtlichen noch tatsächlichen Zusammenhang gestanden. Dieser Teil stelle nur eine Wiederholung einer bereits früheren Zusicherung des Beklagten dar, die Wohnung seinem Enkelkind und dessen Großmutter zu sichern. Der der geschiedenen Ehefrau in der Folge zugesandte Vertragsentwurf gehe über den Inhalt der Vereinbarung hinaus, weshalb sie berechtigterweise die Unterfertigung verweigert habe. Wille der Vertragsparteien vom 26. 11. 1991 sei eine Begünstigung der Klägerin als Enkelkind der beiden Vertragsparteien gewesen. Der Abschluß eines Notariatsaktes sei für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht erforderlich.

Dazu erwiderte der Beklagte, daß die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 in Ansehung der Klägerin jedenfalls ein Schenkungsversprechen darstelle, das mangels Notariatsaktes nicht wirksam geworden sei. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch minderjährig gewesen und dieser nicht beigetreten. Die Vereinbarung stelle auch keine verbindliche Verabredung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen, dar, zumal der Zeitpunkt der Abschließung als auch die wesentlichen Zwecke des Vertrages nicht bestimmt gewesen seien. Der Zweck des Vertrages sei durch die Weigerung der geschiedenen Ehefrau des Beklagten, auf eine Unterhaltserhöhung zu verzichten, vereitelt worden. Die Klage sei auch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 936 ABGB erhoben worden. Dem Begehren auf Übertragung des Wohnungseigentums an der Garage stehe die Unmöglichkeit der Leistung entgegen.Dazu erwiderte der Beklagte, daß die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 in Ansehung der Klägerin jedenfalls ein Schenkungsversprechen darstelle, das mangels Notariatsaktes nicht wirksam geworden sei. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch minderjährig gewesen und dieser nicht beigetreten. Die Vereinbarung stelle auch keine verbindliche Verabredung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen, dar, zumal der Zeitpunkt der Abschließung als auch die wesentlichen Zwecke des Vertrages nicht bestimmt gewesen seien. Der Zweck des Vertrages sei durch die Weigerung der geschiedenen Ehefrau des Beklagten, auf eine Unterhaltserhöhung zu verzichten, vereitelt worden. Die Klage sei auch nicht innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 936, ABGB erhoben worden. Dem Begehren auf Übertragung des Wohnungseigentums an der Garage stehe die Unmöglichkeit der Leistung entgegen.

Letztlich brachte die Klägerin vor, wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau, mit welcher die Eigentumswohnung samt Garage an die Klägerin übertragen werden sollte, sei der Verzicht des Beklagten auf Herabsetzung und Verzicht seiner geschiedenen Ehefrau auf Erhöhung des Unterhalts gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es noch folgende Feststellungen:

Der Beklagte hatte schon früher geäußert, daß die Wohnung zunächst an seine Tochter und dann an die Klägerin übertragen werden sollte. Da jahrelang keine diesbezügliche rechtliche Regelung getroffen worden war, begehrte die geschiedene Ehefrau des Beklagten eine Klarstellung. Es kam zum Abschluß der eingangs wiedergegebenen Vereinbarung. Dabei kamen die Vertragspartner überein, daß Voraussetzung und Bedingung für die Eigentumsübertragung der Wohnung das Zurückziehen der vom Beklagten eingebrachten Unterhaltsherabsetzungsklage sowie ein Verzicht auf weitere Unterhaltsherabsetzungsbegehren war und daß die geschiedene Ehegattin von einer weiteren Prozeßführung absehe und künftig auf Unterhaltserhöhungen verzichte. Über Details des allzeit gültigen Verzichts beider Teile wurde nicht besprochen. Der Wortlaut der Vereinbarung wurde von der geschiedenen Ehegattin und dem Beklagten gemeinsam formuliert. Zumindest der Beklagte ging davon aus, daß der Unterhaltsveränderungsverzicht jegliche Erhöhungen oder Herabsetzungen umfaßt, also auch eine etwaige Indexanpassung als Erhöhung anzusehen ist. Die geschiedene Ehefrau rief noch am Abend des 26. 11. 1991 die Klägerin an und teilte ihr mit, daß sie die gegenständliche Wohnung übertragen erhalten solle, wenn sie unter anderem auf eine Unterhaltserhöhung in Zukunft verzichtet.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 mangels Notariatsaktes kein wirksames Schenkungsversprechen im Sinn der §§ 938 ff ABGB darstelle. Sie sei auch nicht als verbindlicher Vorvertrag zu qualifizieren, zumal der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages nicht festgelegt worden und der Vereinbarung auch kein Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zu entnehmen sei. Die Klägerin könne auch nicht mehr auf Abschluß des Hauptvertrages klagen, weil der ursprüngliche Zweck der Vereinbarung, nämlich der Verzicht der geschiedenen Ehefrau des Beklagten auf künftige Unterhaltserhöhungen vereitelt worden sei. Die Vereinbarung stelle eine Punktation eines Vertrages zugunsten Dritter, nämlich der Klägerin dar, die allerdings einerseits unter der aufschiebenden Bedingung der Rückziehung der Klage des Beklagten auf Unterhaltherabsetzung und andererseits unter der auflösenden Bedingung, daß die Vertragsparteien in Hinkunft auf Unterhaltserhöhungen bzw Herabsetzungen verzichteten, abgeschlossen worden sei. Da die geschiedene Ehefrau nach dem Abschluß der Vereinbarung vom Beklagten eine Wertanpassung des Unterhaltsbetrages gefordert habe, somit dem bedungenen umfassenden Verzicht auf derartige Forderungen zuwidergehandelt habe, sei der Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Wohnungseigentums zu verneinen.Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 mangels Notariatsaktes kein wirksames Schenkungsversprechen im Sinn der Paragraphen 938, ff ABGB darstelle. Sie sei auch nicht als verbindlicher Vorvertrag zu qualifizieren, zumal der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages nicht festgelegt worden und der Vereinbarung auch kein Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zu entnehmen sei. Die Klägerin könne auch nicht mehr auf Abschluß des Hauptvertrages klagen, weil der ursprüngliche Zweck der Vereinbarung, nämlich der Verzicht der geschiedenen Ehefrau des Beklagten auf künftige Unterhaltserhöhungen vereitelt worden sei. Die Vereinbarung stelle eine Punktation eines Vertrages zugunsten Dritter, nämlich der Klägerin dar, die allerdings einerseits unter der aufschiebenden Bedingung der Rückziehung der Klage des Beklagten auf Unterhaltherabsetzung und andererseits unter der auflösenden Bedingung, daß die Vertragsparteien in Hinkunft auf Unterhaltserhöhungen bzw Herabsetzungen verzichteten, abgeschlossen worden sei. Da die geschiedene Ehefrau nach dem Abschluß der Vereinbarung vom Beklagten eine Wertanpassung des Unterhaltsbetrages gefordert habe, somit dem bedungenen umfassenden Verzicht auf derartige Forderungen zuwidergehandelt habe, sei der Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Wohnungseigentums zu verneinen.

Das Berufungsgericht gab infolge Berufung der Klägerin dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Es erörterte rechtlich, daß die Vertragsparteien durch die eingangs wiedergegebene Vereinbarung volle Einigung über die zukünftige wechselseitige Unterhaltsregelung erzielt hätten, so wie darüber, daß die Eigentumswohnung samt Garage an die Klägerin übertragen werden soll. Die Vertragsparteien hätten mit dieser Vereinbarung nicht bloß ausgedrückt, in Zukunft einen Verzicht auf Herabsetzung bzw Erhöhung des Unterhaltes abzugeben zu wollen, sondern mit dieser Vereinbarung auf eine Unterhaltsherabsetzung bzw Erhöhung verzichtet. Dadurch sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinn der §§ 881 ff ABGB geschlossen worden, weil die vom Beklagten versprochene Leistung (Übertragung des Wohnungseigentums an der Wohnung und der Garage) hauptsächlich der gemeinsamen Enkelin als Dritter zum Vorteil gereichen sollte. Das Recht der begünstigten Klägerin wurzle in dem zwischen Versprechungsempfängerin (geschiedener Ehefrau des Beklagten) und versprechendem Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Dieses Rechtsverhältnis, das sogenannte Deckungsverhältnis, nicht etwa das Valutaverhältnis zwischen Versprechungsempfängerin und Dritten oder das Einlösungsverhältnis zwischen dieser und dem Versprechenden sei nicht nur für den Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an die Dritte, sondern auch für die Form des Rechtsgeschäfts maßgebend. Titel zum Eigentumserwerb der Klägerin als Dritter sei der zwischen der Versprechungsempfängerin und dem Versprechenden geschlossene Vertrag zugunsten Dritter. Zwischen dem Beklagten als Versprechendem und der Klägerin bestehe keine Kausalbeziehung. Nur dem Valutaverhältnis (zwischen Versprechensempfänger und Dritten) nicht aber (dem Einlösungsverhältnis zwischen Beklagten und Klägerin) habe eine Schenkung zugrundeliegen können. Da das Gesetz einen Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme, ja auch nur von einer Benachrichtigung des Dritten absehe und dem Dritten nur die Möglichkeit gebe, das mit dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen, bedürfe es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden solle, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei geschlossen hätte werden dürfen. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau sei nicht unentgeltlich gewesen, weil die Vertragsparteien auf jedwede Unterhaltsherabsetzung bzw Erhöhung verzichtet hätten. Der Beklagte sei daher auch die Verpflichtung, die Eigentumswohnung samt Garage an die gemeinsame Enkelin zu übertragen, nicht unentgeltlich eingegangen, weshalb er sich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau auch wirksam zur Übertragung der Eigentumswohnung an die Klägerin verpflichten habe können. Diese Formfreiheit wirke auch nach dem Zweck der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit d NZwG auf die unentgeltliche Zuwendung der Eigentumswohnung samt Garage an die Enkelin, weil diese Zuwendung nicht bloß aus einer möglicherweise momentan unüberlegten Großzügigkeit, vor der die Formvorschrift warnen solle, sondern zur Bereinigung gegenseitiger Unterhaltsansprüche und damit nicht unentgeltlich erfolgt sei. Das Forderungsrecht der Klägerin und damit die Unwiderruflichkeit der Vereinbarung gegenüber ihr als Dritter sei spätestens mit ihrer Benachrichtigung anzunehmen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin das Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung zu übertragen und in die diesbezügliche Aufsandungserklärung einzuwilligen. Er habe auch der Klägerin das Eigentumsrecht an der dazugehörigen Garage zu verschaffen und die Einwilligung seiner Ehefrau in die Aufsandungserklärung zu erwirken. Er sei verpflichtet, die der Erfüllung dienenden Schritte zu unternehmen. Der Umstand allein, daß die Garage im Eigentum seiner Ehefrau stehe, begründe nicht die Unmöglichkeit der Leistung. Die Berechtigung des Begehrens auf Einwilligung in die Löschung des zugunsten des Beklagten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes und in die Löschung des zugunsten des Beklagten einverleibten Fruchtgenußrechtes für die Zeit ab 27. 11. 1996 ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus der Vereinbarung vom 26. 11. 1991, wonach der Klägerin mit Ausnahme des Wohnungsrechtes ihrer Großmutter und der Ausnahme des Nutzungsrechtes der Garage für die Dauer von fünf Jahren das unbeschränkte Eigentum zukommen solle.Es erörterte rechtlich, daß die Vertragsparteien durch die eingangs wiedergegebene Vereinbarung volle Einigung über die zukünftige wechselseitige Unterhaltsregelung erzielt hätten, so wie darüber, daß die Eigentumswohnung samt Garage an die Klägerin übertragen werden soll. Die Vertragsparteien hätten mit dieser Vereinbarung nicht bloß ausgedrückt, in Zukunft einen Verzicht auf Herabsetzung bzw Erhöhung des Unterhaltes abzugeben zu wollen, sondern mit dieser Vereinbarung auf eine Unterhaltsherabsetzung bzw Erhöhung verzichtet. Dadurch sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinn der Paragraphen 881, ff ABGB geschlossen worden, weil die vom Beklagten versprochene Leistung (Übertragung des Wohnungseigentums an der Wohnung und der Garage) hauptsächlich der gemeinsamen Enkelin als Dritter zum Vorteil gereichen sollte. Das Recht der begünstigten Klägerin wurzle in dem zwischen Versprechungsempfängerin (geschiedener Ehefrau des Beklagten) und versprechendem Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Dieses Rechtsverhältnis, das sogenannte Deckungsverhältnis, nicht etwa das Valutaverhältnis zwischen Versprechungsempfängerin und Dritten oder das Einlösungsverhältnis zwischen dieser und dem Versprechenden sei nicht nur für den Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an die Dritte, sondern auch für die Form des Rechtsgeschäfts maßgebend. Titel zum Eigentumserwerb der Klägerin als Dritter sei der zwischen der Versprechungsempfängerin und dem Versprechenden geschlossene Vertrag zugunsten Dritter. Zwischen dem Beklagten als Versprechendem und der Klägerin bestehe keine Kausalbeziehung. Nur dem Valutaverhältnis (zwischen Versprechensempfänger und Dritten) nicht aber (dem Einlösungsverhältnis zwischen Beklagten und Klägerin) habe eine Schenkung zugrundeliegen können. Da das Gesetz einen Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme, ja auch nur von einer Benachrichtigung des Dritten absehe und dem Dritten nur die Möglichkeit gebe, das mit dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen, bedürfe es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden solle, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei geschlossen hätte werden dürfen. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau sei nicht unentgeltlich gewesen, weil die Vertragsparteien auf jedwede Unterhaltsherabsetzung bzw Erhöhung verzichtet hätten. Der Beklagte sei daher auch die Verpflichtung, die Eigentumswohnung samt Garage an die gemeinsame Enkelin zu übertragen, nicht unentgeltlich eingegangen, weshalb er sich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau auch wirksam zur Übertragung der Eigentumswohnung an die Klägerin verpflichten habe können. Diese Formfreiheit wirke auch nach dem Zweck der Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG auf die unentgeltliche Zuwendung der Eigentumswohnung samt Garage an die Enkelin, weil diese Zuwendung nicht bloß aus einer möglicherweise momentan unüberlegten Großzügigkeit, vor der die Formvorschrift warnen solle, sondern zur Bereinigung gegenseitiger Unterhaltsansprüche und damit nicht unentgeltlich erfolgt sei. Das Forderungsrecht der Klägerin und damit die Unwiderruflichkeit der Vereinbarung gegenüber ihr als Dritter sei spätestens mit ihrer Benachrichtigung anzunehmen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin das Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung zu übertragen und in die diesbezügliche Aufsandungserklärung einzuwilligen. Er habe auch der Klägerin das Eigentumsrecht an der dazugehörigen Garage zu verschaffen und die Einwilligung seiner Ehefrau in die Aufsandungserklärung zu erwirken. Er sei verpflichtet, die der Erfüllung dienenden Schritte zu unternehmen. Der Umstand allein, daß die Garage im Eigentum seiner Ehefrau stehe, begründe nicht die Unmöglichkeit der Leistung. Die Berechtigung des Begehrens auf Einwilligung in die Löschung des zugunsten des Beklagten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes und in die Löschung des zugunsten des Beklagten einverleibten Fruchtgenußrechtes für die Zeit ab 27. 11. 1996 ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus der Vereinbarung vom 26. 11. 1991, wonach der Klägerin mit Ausnahme des Wohnungsrechtes ihrer Großmutter und der Ausnahme des Nutzungsrechtes der Garage für die Dauer von fünf Jahren das unbeschränkte Eigentum zukommen solle.

Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil basierend auf der Entscheidung SZ 53/139 (richtig 135) und unter Berücksichtigung der Meinung Apathys (in Schwimann ABGB2 IV/2 § 891 Rz 9) auch der Standpunkt vertreten werden könnte, daß durch einen Vertrag zugunsten Dritter die Formpflicht im Valutaverhältnis nicht umgangen werden könne.Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil basierend auf der Entscheidung SZ 53/139 (richtig 135) und unter Berücksichtigung der Meinung Apathys (in Schwimann ABGB2 IV/2 Paragraph 891, Rz 9) auch der Standpunkt vertreten werden könnte, daß durch einen Vertrag zugunsten Dritter die Formpflicht im Valutaverhältnis nicht umgangen werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber macht zunächst geltend, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen sei, weil es davon ausgegangen sei, daß mit der Vereinbarung vom 26. 11. 1991 volle Einigung über die zukünftige wechselseitige Unterhaltsregelung zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau erzielt worden sei.

Der gerügte Verfahrensmangel liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der gerügte Verfahrensmangel liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Soweit das Berufungsgericht aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon ausgeht, daß durch die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 Einigung über die zukünftige wechselseitige Unterhaltsregelung zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau erzielt worden sei, liegt dies im Rahmen des vom Erstgericht festgestellten Konsenses zwischen den Vertragsparteien. Es ist daher ohne Bedeutung, daß der Beklagte selbst der Meinung gewesen war, daß der Vereinbarung noch eine weitere schriftliche Urkunde folgen sollte, weil er dies nicht zum Ausdruck gebracht hatte.

Die Behauptung, eine derartige tatsächliche Einigung über die zukünftige wechselseitige Unterhaltsregelung zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau sei nicht erzielt worden, betrifft in Wahrheit die Feststellungsgrundlagen, auf deren Bekämpfung einzugehen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.

Zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau war schon früher besprochen worden, daß die im Eigentum des Beklagten aber von seiner geschiedenen Ehefrau aufgrund eines Wohnrechtes bewohnte Wohnung ins Eigentum der Klägerin übergehen sollte. Anläßlich eines vom Beklagten angestrengten Unterhaltsherabsetzungsverfahrens kam es zu der Vereinbarung, daß für die Zukunft die wechselseitigen Unterhaltsansprüche in der Weise geklärt werden sollten, daß die geschiedene Ehefrau auf eine Unterhaltserhöhung, damit aber auch auf Indexanpassungen, verzichtete, während der Beklagte seinerseits verzichtete, sein Unterhaltsherabsetzungsbegehren weiter zu verfolgen. Im Rahmen dieser Einigung sollte die Wohnung der Klägerin übertragen werden.

Es handelte sich daher um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten, die jedenfalls keiner besonderen Formvorschrift unterlag. Da die getroffene Vereinbarung Verpflichtungen für beide Vertragsparteien mit sich brachte und eine Bereinigung gegenseitiger vermögensrechtlicher Ansprüche zum Ziel hatte, lag im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten (Deckungsverhältnis) kein unentgeltliches Rechtsgeschäft und insbesondere keine Schenkung vor (6 Ob 686/89). Im Verhältnis zur Klägerin lag hingegen ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, weil diese Eigentümerin der von ihrer Großmutter und ihr bewohnten Wohnung werden und die Leistung damit ihr hauptsächlich zum Vorteil gereichen sollte (SZ 51/82; Gschnitzer in Klang2 IV/I, 227; Koziol/Welser I10, 308). Der Vertrag zugunsten Dritter ist jedoch per se kein besonderer Vertragstyp im Sinn eines besonderen Schuldverhältnisses, sondern er ist ein bloßer Formalbehelf zur Erreichung verschiedenster Zwecke (6 Ob 1521/84; Ehrenzweig, System2 II/I; 197 f; Rummel in Rummel ABGB2 § 881 Rz 7; Esser/Schmidt, Schuldrecht6, Allg Teil, 590; Gottwald im Münchener Komm Rz 16 zu § 328 BGB). Je nach Art und gesetzlicher Regelung des Deckungs- oder Valutaverhältnisses ist daher eine Analogie dieser Regeln auf den Vertrag zugunsten Dritter zu prüfen (Rummel aaO).Es handelte sich daher um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten, die jedenfalls keiner besonderen Formvorschrift unterlag. Da die getroffene Vereinbarung Verpflichtungen für beide Vertragsparteien mit sich brachte und eine Bereinigung gegenseitiger vermögensrechtlicher Ansprüche zum Ziel hatte, lag im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten (Deckungsverhältnis) kein unentgeltliches Rechtsgeschäft und insbesondere keine Schenkung vor (6 Ob 686/89). Im Verhältnis zur Klägerin lag hingegen ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, weil diese Eigentümerin der von ihrer Großmutter und ihr bewohnten Wohnung werden und die Leistung damit ihr hauptsächlich zum Vorteil gereichen sollte (SZ 51/82; Gschnitzer in Klang2 IV/I, 227; Koziol/Welser I10, 308). Der Vertrag zugunsten Dritter ist jedoch per se kein besonderer Vertragstyp im Sinn eines besonderen Schuldverhältnisses, sondern er ist ein bloßer Formalbehelf zur Erreichung verschiedenster Zwecke (6 Ob 1521/84; Ehrenzweig, System2 II/I; 197 f; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 881, Rz 7; Esser/Schmidt, Schuldrecht6, Allg Teil, 590; Gottwald im Münchener Komm Rz 16 zu Paragraph 328, BGB). Je nach Art und gesetzlicher Regelung des Deckungs- oder Valutaverhältnisses ist daher eine Analogie dieser Regeln auf den Vertrag zugunsten Dritter zu prüfen (Rummel aaO).

Es entspricht sowohl der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als auch dem überwiegenden Teil der österreichischen wie auch der deutschen Lehre, daß die Rechtsnatur des Vertrages zugunsten Dritter durch das Deckungsverhältnis, also das Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechungsempfänger, bestimmt wird und dieses somit einerseits für Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten und andererseits auch für die einzuhaltende Form des Rechtsgeschäftes maßgebend ist (7 Ob 111/99w; 6 Ob 1521/84; Edlbacher, Vermögenskurator für die Scheidungswaise, ÖJZ 1985, Jagmann in Staudinger BGB Rz 51 d Vorbem zu § 328; Werner Flume, Allg Teil des bürgerlichen Rechtes II3, 150; Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 481; Fikentscher, Schuldrecht Rz 259). Da das Gesetz beim Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme, ja auch nur von einer Benachrichtigung des Dritten absieht und dem Dritten nur die Möglichkeit gibt, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen, bedarf es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechungsempfänger beschenkt werden sollte, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden kann (1 Ob 12/69; 3 Ob 36/57; 5 Ob 17/73; 2 Ob 634/86; SZ 51/25; SZ 51/82 mwH; NZ 1991, 10; Gschnitzer aaO, 227 f; Gschnitzer Schuldrecht Allg Teil, 262; aA Apathy, der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976/393 ff). Die Frage, ob im Valutaverhältnis, also im Verhältnis zwischen Versprechungsempfänger und Dritten, eine besondere Form einzuhalten wäre, ist somit für die Frage der Gültigkeit des Vertrages zugunsten Dritter ohne Belang (6 Ob 720/81; 1 Ob 581/80; 1 Ob 130/74; Gernhuber, aaO, 481; Jagmann aaO Rz 52; Gottwald aaO, Rz 23; Werner Flume, Allg Teil des bürgerlichen Rechtes II3, 150; Fikentscher aaO).Es entspricht sowohl der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als auch dem überwiegenden Teil der österreichischen wie auch der deutschen Lehre, daß die Rechtsnatur des Vertrages zugunsten Dritter durch das Deckungsverhältnis, also das Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechungsempfänger, bestimmt wird und dieses somit einerseits für Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten und andererseits auch für die einzuhaltende Form des Rechtsgeschäftes maßgebend ist (7 Ob 111/99w; 6 Ob 1521/84; Edlbacher, Vermögenskurator für die Scheidungswaise, ÖJZ 1985, Jagmann in Staudinger BGB Rz 51 d Vorbem zu Paragraph 328 ;, Werner Flume, Allg Teil des bürgerlichen Rechtes II3, 150; Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 481; Fikentscher, Schuldrecht Rz 259). Da das Gesetz beim Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme, ja auch nur von einer Benachrichtigung des Dritten absieht und dem Dritten nur die Möglichkeit gibt, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen, bedarf es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechungsempfänger beschenkt werden sollte, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden kann (1 Ob 12/69; 3 Ob 36/57; 5 Ob 17/73; 2 Ob 634/86; SZ 51/25; SZ 51/82 mwH; NZ 1991, 10; Gschnitzer aaO, 227 f; Gschnitzer Schuldrecht Allg Teil, 262; aA Apathy, der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976/393 ff). Die Frage, ob im Valutaverhältnis, also im Verhältnis zwischen Versprechungsempfänger und Dritten, eine besondere Form einzuhalten wäre, ist somit für die Frage der Gültigkeit des Vertrages zugunsten Dritter ohne Belang (6 Ob 720/81; 1 Ob 581/80; 1 Ob 130/74; Gernhuber, aaO, 481; Jagmann aaO Rz 52; Gottwald aaO, Rz 23; Werner Flume, Allg Teil des bürgerlichen Rechtes II3, 150; Fikentscher aaO).

Für die Beurteilung der einzuhaltenden Form kommt es demnach lediglich auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten als Versprechenden und der Versprechensempfängerin an. Zwischen diesen Personen ist aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, keinesfalls von einer Schenkung auszugehen, da sich beide Seiten zu einer Leistung verpflichteten. Ebensowenig ist eine gemischte Schenkung anzunehmen, da zugunsten der Versprechensempfängerin ein teilweiser Schenkungswille des Beklagten nicht einmal behauptet wurde. Schenkungsabsicht ist für das Vorliegen einer Schenkung jedoch begriffswesentlich (Reischauer in Rummel2, § 938, Rz 4, Binder in Schwimann2 § 938, Rz 42). Eine eventuell vorliegende Wertdifferenz zwischen der versprochenen Leistung des Beklagten und jener der Versprechensempfängerin allein genügt für das Vorliegen einer teilweisen Schenkung nicht (Reischauer aaO, Rz 9), weshalb diesbezügliche Erhebungen entbehrlich sind. Somit war nicht von einem einer speziellen Formpflicht unterliegenden Deckungsverhältnis auszugehen.Für die Beurteilung der einzuhaltenden Form kommt es demnach lediglich auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten als Versprechenden und der Versprechensempfängerin an. Zwischen diesen Personen ist aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, keinesfalls von einer Schenkung auszugehen, da sich beide Seiten zu einer Leistung verpflichteten. Ebensowenig ist eine gemischte Schenkung anzunehmen, da zugunsten der Versprechensempfängerin ein teilweiser Schenkungswille des Beklagten nicht einmal behauptet wurde. Schenkungsabsicht ist für das Vorliegen einer Schenkung jedoch begriffswesentlich (Reischauer in Rummel2, Paragraph 938,, Rz 4, Binder in Schwimann2 Paragraph 938,, Rz 42). Eine eventuell vorliegende Wertdifferenz zwischen der versprochenen Leistung des Beklagten und jener der Versprechensempfängerin allein genügt für das Vorliegen einer teilweisen Schenkung nicht (Reischauer aaO, Rz 9), weshalb diesbezügliche Erhebungen entbehrlich sind. Somit war nicht von einem einer speziellen Formpflicht unterliegenden Deckungsverhältnis auszugehen.

Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, daß in der Entscheidung SZ 53/135 ausgesprochen wurde, daß ohne Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB dem begünstigten Dritten beim Auftrag auf den Todesfall kein Recht gegen den Erben des Auftraggebers erwachse und nach Apathy (in Schwimann ABGB2 § 882 Rz 9; ebenso in Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 393 ff) die Formpflicht im Valutaverhältnis nicht mit dem Argument umgangen werden könne, daß sich beim Vertrag zugunsten Dritter die einzuhaltende Form allein aus dem Deckungsverhältnis ergebe, ist dem entgegenzuhalten, daß sich die von Apathy behandelte Situation von der gegebenen Fallkonstellation erheblich unterscheidet. Es handelt sich im vorliegenden Fall weder um einen Auftrag auf den Todesfall noch um eine unentgeltliche Schenkung an die Klägerin, weil die Klägerin auch Belastungen, nämlich das lebenslange Wohnrecht ihrer Großmutter auf dieser Wohnung übernehmen mußte, sondern vielmehr um einen Vertrag zugunsten Dritter, bei welchem die Beteiligten verschiedene Verpflichtungen wechselseitig eingegangen sind. Auch wirken sich die von Apathy angeführten Argumente gegen den Verzicht auf die für letztwillige Verfügungen notwendige Form im gegebenen Fall nicht aus: So stellt sich das Problem der jederzeitigen Auflösbarkeit des Deckungsverhältnisses, anders als beim Auftrag auf den Todesfall, im vorliegenden Fall nicht, da es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt. Ebenso erweist sich die von Apathy ausführlich behandelte Frage der Beweisbarkeit als gänzlich unproblematisch. Der gravierendste Unterschied liegt jedoch im Verhältnis von Deckungs- und Valutaverhältnis zueinander: Der Zweck des Auftrags auf den Todesfall ist darin zu erblicken, die Zuwendung des Erblassers an den zu begünstigenden Dritten durchzuführen (Apathy, Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 393 ff, 397), das Deckungsverhältnis leitet seine Existenzberechtigung somit einzig und alleine aus dem Valutaverhältnis ab bzw bezieht sich gänzlich darauf. Apathy trägt dieser bestimmenden Rolle des Valutaverhältnisses offenbar dadurch Rechnung, daß er die notwendige Form des Vertrages zugunsten Dritter nicht aus dem Deckungsverhältnis ableitet, sondern das sich aus dem Valutaverhältnis ergebende Formerfordernis heranzieht. Im vorliegenden Fall jedoch liegt der Zweck des Deckungsverhältnisses ausschließlich in der Bereinigung vermögensrechtlicher Fragen zwischen den vertragsschließenden Parteien, die Zuwendung an die Klägerin ist von diesem Zweck völlig losgelöst. Das Valutaverhältnis ist daher in keiner Weise auch nur annähernd so bestimmend für das Deckungsverhältnis wie in der Fallkonstellation des Auftrages auf den Todesfall, weshalb sich auch die Gefahr der Umgehung von Formvorschriften durch bloße Zwischenschaltung eines Dritten nicht verwirklicht.Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, daß in der Entscheidung SZ 53/135 ausgesprochen wurde, daß ohne Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 956, ABGB dem begünstigten Dritten beim Auftrag auf den Todesfall kein Recht gegen den Erben des Auftraggebers erwachse und nach Apathy (in Schwimann ABGB2 Paragraph 882, Rz 9; ebenso in Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 393 ff) die Formpflicht im Valutaverhältnis nicht mit dem Argument umgangen werden könne, daß sich beim Vertrag zugunsten Dritter die einzuhaltende Form allein aus dem Deckungsverhältnis ergebe, ist dem entgegenzuhalten, daß sich die von Apathy behandelte Situation von der gegebenen Fallkonstellation erheblich unterscheidet. Es handelt sich im vorliegenden Fall weder um einen Auftrag auf den Todesfall noch um eine unentgeltliche Schenkung an die Klägerin, weil die Klägerin auch Belastungen, nämlich das lebenslange Wohnrecht ihrer Großmutter auf dieser Wohnung übernehmen mußte, sondern vielmehr um einen Vertrag zugunsten Dritter, bei welchem die Beteiligten verschiedene Verpflichtungen wechselseitig eingegangen sind. Auch wirken sich die von Apathy angeführten Argumente gegen den Verzicht auf die für letztwillige Verfügungen notwendige Form im gegebenen Fall nicht aus: So stellt sich das Problem der jederzeitigen Auflösbarkeit des Deckungsverhältnisses, anders als beim Auftrag auf den Todesfall, im vorliegenden Fall nicht, da es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt. Ebenso erweist sich die von Apathy ausführlich behandelte Frage der Beweisbarkeit als gänzlich unproblematisch. Der gravierendste Unterschied liegt jedoch im Verhältnis von Deckungs- und Valutaverhältnis zueinander: Der Zweck des Auftrags auf den Todesfall ist darin zu erblicken, die Zuwendung des Erblassers an den zu begünstigenden Dritten durchzuführen (Apathy, Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 393 ff, 397), das Deckungsverhältnis leitet seine Existenzberechtigung somit einzig und alleine aus dem Valutaverhältnis ab bzw bezieht sich gänzlich darauf. Apathy trägt dieser bestimmenden Rolle des Valutaverhältnisses offenbar dadurch Rechnung, daß er die notwendige Form des Vertrages zugunsten Dritter nicht aus dem Deckungsverhältnis ableitet, sondern das sich aus dem Valutaverhältnis ergebende Formerfordernis heranzieht. Im vorliegenden Fall jedoch liegt der Zweck des Deckungsverhältnisses ausschließlich in der Bereinigung vermögensrechtlicher Fragen zwischen den vertragsschließenden Parteien, die Zuwendung an die Klägerin ist von diesem Zweck völlig losgelöst. Das Valutaverhältnis ist daher in keiner Weise auch nur annähernd so bestimmend für das Deckungsverhältnis wie in der Fallkonstellation des Auftrages auf den Todesfall, weshalb sich auch die Gefahr der Umgehung von Formvorschriften durch bloße Zwischenschaltung eines Dritten nicht verwirklicht.

Soweit in der Revision letztlich darauf verwiesen wird, daß die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 nur den Charakter eines Vorvertrages im Sinn des § 936 ABGB gehabt habe, entfernen sich diese Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt. Danach sind die Vertragspartner am 26. 11. 1991 eine bindende Verpflichtung eingegangen und haben nicht die Absicht gehabt, erst einen Vertrag schließen zu wollen.Soweit in der Revision letztlich darauf verwiesen wird, daß die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 nur den Charakter eines Vorvertrages im Sinn des Paragraph 936, ABGB gehabt habe, entfernen sich diese Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt. Danach sind die Vertragspartner am 26. 11. 1991 eine bindende Verpflichtung eingegangen und haben nicht die Absicht gehabt, erst einen Vertrag schließen zu wollen.

Schon das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die vertragsschließenden Teile am 26. 11. 1991 jegliche Veränderung des Unterhaltsanspruchs der Versprechensempfängerin ausschließen wollten, ohne die Wirksamkeit dieser Vereinbarung von ihrem entsprechenden künftigen Verhalten abhängig zu machen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts (im Zusammenhalt mit den Tatsachenausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung) umfaßte die Vereinbarung auch das künftige Unterbleiben von Indexanpassungen. Der Hinweis in der Revision auf das entgegenstehende Begehren der Versprechensempfänger, geht daher ins Leere. Diese konnte - einseitig - von der getroffenen Vereinbarung nicht mehr abgehen. Daß die Vertragsparteien aber einvernehmlich den Vertrag aufgelöst hätten, konnte nicht festgestellt werden.

Der Revision war somit insgesamt nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E54750 02A01047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00104.97A.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19990701_OGH0002_0020OB00104_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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