Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald Alfred L***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB, AZ 12 E Vr 1040/98 des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Juni 1999, GZ 9 Bs 239/99-30, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald Alfred L***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2 und 15 StGB, AZ 12 E römisch fünf r 1040/98 des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Juni 1999, GZ 9 Bs 239/99-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gerald L***** liegt laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Leoben vom 15. April 1999 (ON 21) als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB zur Last, im September 1997 in Niklasdorf und im Juni 1998 in Bruck an der Mur in zwei Angriffen Angestellten von Autohandelsbetrieben betrügerisch einen - mit einem Kredit über 400.000 S finanzierten - PKW herausgelockt und einen Leihwagen herauszulocken versucht zu haben.Gerald L***** liegt laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Leoben vom 15. April 1999 (ON 21) als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2 und 15 StGB zur Last, im September 1997 in Niklasdorf und im Juni 1998 in Bruck an der Mur in zwei Angriffen Angestellten von Autohandelsbetrieben betrügerisch einen - mit einem Kredit über 400.000 S finanzierten - PKW herausgelockt und einen Leihwagen herauszulocken versucht zu haben.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters vom 19. Mai 1999 auf Fortsetzung der (am 9. April 1999 verhängten - ON 19) Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO) nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters vom 19. Mai 1999 auf Fortsetzung der (am 9. April 1999 verhängten - ON 19) Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Indem die dagegen ausgeführte Grundrechtsbeschwerde die seinerzeitigen Beschwerdeausführungen zur Frage des dringenden Tatverdachtes sowie zur Verhältnismäßigkeit und Substituierbarkeit der Haft lediglich Wort für Wort wiederholt, ohne auch nur einen einzigen Grund dafür anzugeben, warum die vom Gerichtshof zweiter Instanz zur Widerlegung des Beschwerdevorbringens herangezogenen Argumente unrichtig sein sollten, mißachtet sie das Substantiierungsgebot des § 3 Abs 1 GRBG. Sie war daher als formell unbehebbar verfehlt ebenso zurückzuweisen (15 Os 10/97, 15 Os 11/99) wie in Ansehung ihrer Einwände gegen die Haftgründe, weil diese zunächst nicht bekämpft worden waren und insoweit demnach die Beschwerdevoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht erfüllt ist.Indem die dagegen ausgeführte Grundrechtsbeschwerde die seinerzeitigen Beschwerdeausführungen zur Frage des dringenden Tatverdachtes sowie zur Verhältnismäßigkeit und Substituierbarkeit der Haft lediglich Wort für Wort wiederholt, ohne auch nur einen einzigen Grund dafür anzugeben, warum die vom Gerichtshof zweiter Instanz zur Widerlegung des Beschwerdevorbringens herangezogenen Argumente unrichtig sein sollten, mißachtet sie das Substantiierungsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG. Sie war daher als formell unbehebbar verfehlt ebenso zurückzuweisen (15 Os 10/97, 15 Os 11/99) wie in Ansehung ihrer Einwände gegen die Haftgründe, weil diese zunächst nicht bekämpft worden waren und insoweit demnach die Beschwerdevoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) nicht erfüllt ist.
Anmerkung
E54689 12D00819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00081.99.0702.000Dokumentnummer
JJT_19990702_OGH0002_0120OS00081_9900000_000