TE OGH 1999/7/2 2Nd507/99

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Veröffentlicht am 02.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leontine M*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 450.000,-- sA. und Feststellung über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Landesgericht Klagenfurt abgenommen und dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zugewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei mit der beim Landestgericht Klagenfurt anhängigen Klage die Zahlung von S 450.000,-- sA., sowie die Feststellung deren Haftung für alle künftigen Schäden, die aus einer durch ihr Verschulden hervorgerufenen Hepatitis C entstehen. Sie habe 1976 bis 1977 bei der beklagten Partei in deren damaligen Plasmapheresestelle in Wien wiederholt Blutplasma gespendet. Da die hygienischen Bedingungen der beklagten Partei nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten, sei es zu einer Infektion mit Hepatitis C gekommen. Die beklagte Partei habe der Klägerin ein angemessenes Schmerzengeld in der Höhe des Klagsbetrages zu ersetzen.

Zum Beweise ihres Vorbringens berief sich die Klägerin, die in Wr. Neudorf wohnt, auf die Einvernahme zweier in Wien und zweier in Niederösterreich wohnhafter Zeugen, die Beiziehung von Sachverständigen und ihre Vernehmung.

Sie beantragte im Hinblick auf dieses Beweisanbot die Delegierung der Rechtsache an das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien.

Die beklagte Partei bestritt und wendete ein, die von ihr durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen seien kunstgerecht erfolgt. Sie berief sich auf die Einholung von Sachverständigengutachten, die Einvernahme zweier Zeugen, deren Anschrift sie nicht bekanntgab, sowie auf die Einvernahme dreier in Klagenfurt wohnhafter Zeugen. Dem Delegierungsantrag trat sie mit der Begründung entgegen, der Großteil der Zeugen wohne in Kärnten, weshalb die Abhandlung dieser Rechtsache beim angerufenen Gericht zweckmäßig erscheine.

Das angerufene Landesgericht für Klagenfurt erachtete die Delegierung als zweckmäßig, weil der überwiegende Teil der zu vernehmenden Zeugen und auch die Klägerin ihren Wohnsitz in Wien bzw. in Niederösterreich hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EFSlg 69.711). Im vorliegenden Fall ist aber die Verhandlung und Entscheidung durch das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien im wohlverstandenem Interesse aller Parteien, weil ein erheblicher Teil der Zeugen in Wien bzw. in Niederösterreich wohnt und überdies beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien (zumindest) sieben Klagen gegen die Beklagte eingebracht wurden, die alle gleichartige Ansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben (siehe die Aufstellung in 5 Nd 506/99). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits zu 7 Nd 502/99, 7 Nd 507/99 und 5 Nd 506/99 Klagen mit gleichgelagertem Rechts- und Sachverhalt vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien delegiert.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EFSlg 69.711). Im vorliegenden Fall ist aber die Verhandlung und Entscheidung durch das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien im wohlverstandenem Interesse aller Parteien, weil ein erheblicher Teil der Zeugen in Wien bzw. in Niederösterreich wohnt und überdies beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien (zumindest) sieben Klagen gegen die Beklagte eingebracht wurden, die alle gleichartige Ansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben (siehe die Aufstellung in 5 Nd 506/99). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits zu 7 Nd 502/99, 7 Nd 507/99 und 5 Nd 506/99 Klagen mit gleichgelagertem Rechts- und Sachverhalt vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien delegiert.

Es kann daher aller Voraussicht nach die vorliegende Rechtsache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vom Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien verhandelt und entschieden werden.

Anmerkung

E54610 02J05079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00507.99.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19990702_OGH0002_0020ND00507_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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