TE OGH 1999/7/7 11Os70/99

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Dieter K***** und andere wegen des Verbrechens nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB AZ 10 Vr 2218/98 des Landesgerichtes Klagenfurt über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 6. Mai 1999, AZ 9 Bs 188/99 (= ON 158), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Dieter K***** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 75 StGB AZ 10 römisch fünf r 2218/98 des Landesgerichtes Klagenfurt über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 6. Mai 1999, AZ 9 Bs 188/99 (= ON 158), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Karl Dieter K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Karl Dieter K***** wird beim Landesgericht Klagenfurt Voruntersuchung wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB geführt, der der Verdacht zugrunde liegt, er habe im August 1998 in Eisentratten versucht, Felix P***** und Alexander E***** zur Ermordung des Milan Mi***** und des Wolfgang Kl***** durch einen von diesen zu beauftragenden Täter zu bestimmen.Gegen Karl Dieter K***** wird beim Landesgericht Klagenfurt Voruntersuchung wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 75 StGB geführt, der der Verdacht zugrunde liegt, er habe im August 1998 in Eisentratten versucht, Felix P***** und Alexander E***** zur Ermordung des Milan Mi***** und des Wolfgang Kl***** durch einen von diesen zu beauftragenden Täter zu bestimmen.

Über den Beschwerdeführer wurde am 19. November 1998 die Untersuchungshaft aus dem Grund des § 180 Abs 7 StPO verhängt und zuletzt nach der am 21. April 1999 durchgeführten Haftverhandlung fortgesetzt. Der gegen letztgenannten Beschluß gerichteten Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß nicht Folge und verfügte die weitere Fortsetzung der Haft bis 6. Juli 1999.Über den Beschwerdeführer wurde am 19. November 1998 die Untersuchungshaft aus dem Grund des Paragraph 180, Absatz 7, StPO verhängt und zuletzt nach der am 21. April 1999 durchgeführten Haftverhandlung fortgesetzt. Der gegen letztgenannten Beschluß gerichteten Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß nicht Folge und verfügte die weitere Fortsetzung der Haft bis 6. Juli 1999.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde (ON 164), der Berechtigung nicht zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, die Dringlichkeit des Tatverdachts werde nur auf die Aussagen der Mitbeschuldigten P***** und E***** gestützt, diese seien aber durch objektive Beweise in wesentlichen Punkten widerlegt, vernachlässigt die Beschwerde die vom Oberlandesgericht zur Begründung (unter besonderer Bezugnahme auch auf die Angaben des Damir Z*****, Dr. Nikolaus Kr*****, Ismet Me***** und Milan Mi*****) herangezogene Gesamtheit der Verfahrensergebnisse. Soweit sie der Argumentation des Beschwerdegerichts, warum es den Widersprüchen in den den Beschuldigten belastenden Depositionen kein entscheidendes, die Dringlichkeit des Tatverdachts entkräftendes Gewicht beizumißt, einen "eklatanten Begründungsmangel" vorwirft, übersieht sie, daß es - wie bereits im angefochtenen Beschluß richtig dargestellt - für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob P***** und E***** den Mordauftrag abgelehnt, oder aber akzeptiert und weiterbetrieben haben, sodaß es ohne Relevanz ist, ob nach Erteilung desselben noch ein Treffen der Beteiligten stattgefunden hat. Mit der Hypothese eines die Strafbarkeit aufhebenden Rücktritts vom Versuch orientiert sich die Beschwerde weder an der Verantwortung des Beschuldigten, noch findet diese Version in Beweisergebnissen Deckung.

Die Grundrechtsbeschwerde vermag somit weder Begründungsmängel der Annahmen des Beschwerdegerichts zur Dringlichkeit des Tatverdachts, noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken dagegen (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a SPO) aufzuzeigen, zumal der Aktenlage auch weitere den Beschuldigten belastende Beweisergebnisse (siehe etwa S 527 f/I, S 365 ff/IV, S 51 ff, 257 ff, 281/V) zu entnehmen sind.Die Grundrechtsbeschwerde vermag somit weder Begründungsmängel der Annahmen des Beschwerdegerichts zur Dringlichkeit des Tatverdachts, noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken dagegen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a SPO) aufzuzeigen, zumal der Aktenlage auch weitere den Beschuldigten belastende Beweisergebnisse (siehe etwa S 527 f/I, S 365 ff/IV, S 51 ff, 257 ff, 281/V) zu entnehmen sind.

Die Annahme des Haftgrunds nach § 180 Abs 7 StPO wurde im Rechtsmittelverfahren nicht bemängelt, sodaß auf die erstmals im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dazu vorgebrachten Argumente - mangels Erschöpfung des Instanzenzugs (vgl Hager/Holzweber GRBG § 1 E 28) - nicht weiter einzugehen war.Die Annahme des Haftgrunds nach Paragraph 180, Absatz 7, StPO wurde im Rechtsmittelverfahren nicht bemängelt, sodaß auf die erstmals im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dazu vorgebrachten Argumente - mangels Erschöpfung des Instanzenzugs vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 28) - nicht weiter einzugehen war.

Soweit der Beschuldigte auch seine Beschwerdeausführungen vom 22. April 1999 zum Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde macht (S 327/IV), wird diese den Anforderungen des § 3 Abs 1 GRBG nicht gerecht (Hager/Holzweber aaO § 3 E 5).Soweit der Beschuldigte auch seine Beschwerdeausführungen vom 22. April 1999 zum Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde macht (S 327/IV), wird diese den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG nicht gerecht (Hager/Holzweber aaO Paragraph 3, E 5).

Karl Dieter K***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Karl Dieter K***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E54549 11D00709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00070.99.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19990707_OGH0002_0110OS00070_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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