TE OGH 1999/7/8 8Ob177/99h

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Robert W*****, Chorsänger, ***** vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 1999, GZ 46 R 857/99s und 858/99p-66, womit der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 22. März 1999, GZ 12 S 53/97v-50, zurückgewiesen und dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 15. April 1999, GZ 12 S 53/97v-56, nicht Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen Punkt 1) des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs gegen Punkt 2.) des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 22. 3. 1999, ON 50, hob das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 200 Abs 4 KO auf. Dieser Beschluß wurde am 22. 3. 1999 an der Gerichtstafel angeschlagen, dem Schuldner am 25. 3. 1999 und seinem Vertreter am 24. 3. 1999 zugestellt. Mit Punkt 1) des angefochtenen Beschlusses wies das Rekursgericht den am 26. 4. 1999 erhobenen Rekurs des Schuldners wegen Verspätung zurück; weiters bewertete es den Entscheidungsgegenstand mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und erkannte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig.Mit Beschluß vom 22. 3. 1999, ON 50, hob das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraph 200, Absatz 4, KO auf. Dieser Beschluß wurde am 22. 3. 1999 an der Gerichtstafel angeschlagen, dem Schuldner am 25. 3. 1999 und seinem Vertreter am 24. 3. 1999 zugestellt. Mit Punkt 1) des angefochtenen Beschlusses wies das Rekursgericht den am 26. 4. 1999 erhobenen Rekurs des Schuldners wegen Verspätung zurück; weiters bewertete es den Entscheidungsgegenstand mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und erkannte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig.

Mit Beschluß vom 15. 4. 1999 wies das Erstgericht den Antrag des Schuldners vom 7. 4. 1999 auf Annahme eines Zwangsausgleiches zurück; dieser Antrag könne gemäß § 140 Abs 1 KO nur im Verlauf des Konkursverfahrens beantragt werden. Der Beschluß auf Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens - siehe oben - wurde mit Ablauf des 6. 4. 1999 rechtskräftig. Mit Punkt 2) des angefochtenen Beschlusses gab das Rekursgericht dem Rekurs des Schuldners nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.Mit Beschluß vom 15. 4. 1999 wies das Erstgericht den Antrag des Schuldners vom 7. 4. 1999 auf Annahme eines Zwangsausgleiches zurück; dieser Antrag könne gemäß Paragraph 140, Absatz eins, KO nur im Verlauf des Konkursverfahrens beantragt werden. Der Beschluß auf Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens - siehe oben - wurde mit Ablauf des 6. 4. 1999 rechtskräftig. Mit Punkt 2) des angefochtenen Beschlusses gab das Rekursgericht dem Rekurs des Schuldners nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.

Gegen beide Punkte des zweitinstanzlichen Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, ihn abzuändern und das Zwangsausgleichsverfahren einzuleiten.

Dem Beschluß vom 22. 3. 1999 sei die unrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen, die Rechtsmittelfrist beginne mit dem der Zustellung des Beschlusses folgenden Tag (statt mit Anschlag des Ediktes). Analog zu § 61 Abs 3 AVG sei der (zurückgewiesene) Rekurs als rechtzeitig anzusehen und damit das Zwangsausgleichsverfahren einzuleiten.Dem Beschluß vom 22. 3. 1999 sei die unrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen, die Rechtsmittelfrist beginne mit dem der Zustellung des Beschlusses folgenden Tag (statt mit Anschlag des Ediktes). Analog zu Paragraph 61, Absatz 3, AVG sei der (zurückgewiesene) Rekurs als rechtzeitig anzusehen und damit das Zwangsausgleichsverfahren einzuleiten.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Zustellung des Beschlusses mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wird die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängert (3 Ob 83/66); die ansonsten in Betracht kommende Wiedereinsetzung infolge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (EvBl 1964/211, 300 = RZ1964, 119; Arb 10.114 ua) ist im Konkursverfahren ausgeschlossen (§ 175 Abs 4 KO). Eine die Voraussetzung für eine Analogie bildende Lücke, die durch die Anwendung der Bestimmung des § 61 Abs 3 AVG geschlossen werden könnte, liegt nicht vor. Im übrigen wurde der Beschluß ON 50 dem ausgewiesenen Vertreter des Schuldners am 25. 3. 1999 zugestellt, sodaß der am 26. 4. 1999 zur Post gegebene Rekurs ON 60 auch verspätet wäre, wenn man vom Datum der individuellen Zustellung ausginge.Durch die Zustellung des Beschlusses mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wird die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängert (3 Ob 83/66); die ansonsten in Betracht kommende Wiedereinsetzung infolge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (EvBl 1964/211, 300 = RZ1964, 119; Arb 10.114 ua) ist im Konkursverfahren ausgeschlossen (Paragraph 175, Absatz 4, KO). Eine die Voraussetzung für eine Analogie bildende Lücke, die durch die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, AVG geschlossen werden könnte, liegt nicht vor. Im übrigen wurde der Beschluß ON 50 dem ausgewiesenen Vertreter des Schuldners am 25. 3. 1999 zugestellt, sodaß der am 26. 4. 1999 zur Post gegebene Rekurs ON 60 auch verspätet wäre, wenn man vom Datum der individuellen Zustellung ausginge.

Durch Hinweis auf eine mangels Lücke nicht analog anzuwendende Bestimmung in einem anderen Verfahrensgesetz wird keine erhebliche Rechtsfrage dargelegt.

Soweit sich der Rekurs gegen den den erstgerichtlichen Beschluß bestätigenden Teil des Beschlusses richtet, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.Soweit sich der Rekurs gegen den den erstgerichtlichen Beschluß bestätigenden Teil des Beschlusses richtet, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E54805 08A01779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00177.99H.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19990708_OGH0002_0080OB00177_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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