TE OGH 1999/7/8 8Ob150/99p

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Christian M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 14. April 1999, GZ 21 R 54/99h-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 7. Jänner 1999, GZ P 37/98w-13, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Betroffene hat in seinem Rekurs lediglich "allenfalls" eine Neudurchführung im Sinne des § 250 Abs 1 AußStrG beantragt und damit diese in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichtes im Sinne der zweiten Alternative des § 250 Abs 1 AußStrG gestellt, das, wie der Begründung zu entnehmen ist, die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise für ausreichend erachtete.Der Betroffene hat in seinem Rekurs lediglich "allenfalls" eine Neudurchführung im Sinne des Paragraph 250, Absatz eins, AußStrG beantragt und damit diese in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichtes im Sinne der zweiten Alternative des Paragraph 250, Absatz eins, AußStrG gestellt, das, wie der Begründung zu entnehmen ist, die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise für ausreichend erachtete.

Ein Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz, der vom Rekursgericht verneint worden ist, stellt keinen Revisionsrekursgrund dar (4 Ob 524/95; 6 Ob 251/98z; 9 Ob 42/99p; 5 Ob 128/99f).

Die Anhörung des Betroffenen erfolgte ausführlich am 6. 8. 1998 (Amtsvermerk ON 3), überdies wurde der Betroffene am 22. 12. 1998 persönlich vernommen (AS 60), sodaß die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geradezu aktenwidrig ist.

Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das mit den richterlichen Wahrnehmungen übereinstimmt, bedarf der Betroffene auch eines Sachwalters vor Gericht; es ist zu erwarten, daß es zu rechtlichen Problemen kommen kann, wenn der Betroffene sein regelmäßiges Einkommen (aus einer Invaliditätspension und Pflegegeld der Stufe 2) nicht mehr wie bisher nur für Reisen und zum Kartenspiel verwenden kann, sondern einen Großteil hievon für seinen Unterhalt, der bisher von seinen noch berufstätigen Eltern gewährt worden war, verwenden wird müssen.

Nachdem der Betroffene gehört wurde und auch Gelegenheit hatte, seine Ablehnung eines Sachwalters vor Gericht vorzubringen, bestand keine Notwendigkeit, hiezu zusätzlich noch den Verfahrenssachwalter zu befragen, zumal die Ablehnung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen schon offenbar war.

Das Vorliegen der - vom Rekursgericht zutreffend dargelegten - Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (vgl 10 Ob 1519/96; 9 Ob 189/97b).Das Vorliegen der - vom Rekursgericht zutreffend dargelegten - Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß Paragraph 273, ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vergleiche 10 Ob 1519/96; 9 Ob 189/97b).

Mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Anmerkung

E54802 08A01509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00150.99P.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19990708_OGH0002_0080OB00150_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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