TE OGH 1999/7/8 8ObA160/99h

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan Schöller und Dr. Peter Bukovec als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johanna K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) H***** Johann K***** OHG, ***** 2.) Dipl-Ing. Dr. Franz K*****, Gesellschafter, ***** und 3.) KR DVW Leo K*****, Gesellschafter, ***** vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Laa a.d. Thaya, wegen S 1,060.045,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. März 1999, GZ 8 Ra 8/99a-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. September 1998, GZ 7 Cga 48/95g-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 26.133,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 4.355,62 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Klägerin gebühre aufgrund der die Witwenpension regelnden Geschäftsordnung vom 1. 6. 1973 keine Nachzahlung in der Höhe des Klagsbetrages, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Klägerin gebühre aufgrund der die Witwenpension regelnden Geschäftsordnung vom 1. 6. 1973 keine Nachzahlung in der Höhe des Klagsbetrages, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); die behauptete unrichtige Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren, wie sich aus der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO ergibt, nicht bekämpfbar.Die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); die behauptete unrichtige Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren, wie sich aus der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO ergibt, nicht bekämpfbar.

Soweit den Rechtsmittelausführungen die Geschäftsordnung vom 16. 2. 1973 - hinsichtlich eines höheren Hundertsatzes der Witwenpension von 75 % - zugrundegelegt wird, wird der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgegangen wird, daß diese Regelung bereits am 1. Juni 1973 durch eine Geschäftsordnung ersetzt wurde, wonach die Witwen- und Waisenpensionen ausgehend vom Pensionsanspruch des Geschäftsführers gemäß den für Bundesbeamte jeweils gültigen pensionsrechtlichen Vorschriften zu errechnen sind.

Eine Valorisierungsvereinbarung wurde nicht getroffen, sodaß die Zuschußleistung (zur gesetzlichen Sozialversicherungsleistung) nur zur Aufstockung auf einen bestimmten, gleichbleibenden Betrag gebührte.

Die Anwendung der "Unklarheitenregelung" bei der Auslegung der Geschäftsordnung im Sinne des § 915 zweiter Halbsatz ABGB kommt zufolge ihres subsidiären Charakters (SZ 40/57 ua) nicht in Betracht, weil die Auslegung ein eindeutiges Ergebnis erbracht hat.Die Anwendung der "Unklarheitenregelung" bei der Auslegung der Geschäftsordnung im Sinne des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB kommt zufolge ihres subsidiären Charakters (SZ 40/57 ua) nicht in Betracht, weil die Auslegung ein eindeutiges Ergebnis erbracht hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E54814 08B01609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00160.99H.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19990708_OGH0002_008OBA00160_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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