Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Bukovec und Stefan Schöller als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl A*****, vertreten durch Dr. Michael Peschl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, 1050 Wien, Geigergasse 5-9, wegen S 1,320.358,61 s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 1998, GZ 7 Rs 164/98h-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zweck des IESG ist in seinem Kernbereich das Hintanhalten der von den Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbaren und absichtbaren Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche, auf die diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind (SZ 64/54; 66/124; 67/14 und 142 uva).
Ein "Fremdvergleich" zeigt, daß normalerweise ein Arbeitnehmer unter den gegebenen Umständen das Arbeitsverhältnis nicht aufrecht erhalten hätte, sondern vorzeitig ausgetreten wäre, sodaß sich das finanzielle Risiko des Verlustes seiner Entgeltansprüche in Grenzen gehalten hätte.
Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kommt es für den Zuspruch von Insolvenzausfallgeld nicht allein darauf an, ob der Kläger Arbeitnehmer war oder nicht, sondern darauf, ob seine offenen Lohnansprüche nach dem IESG gesichert sind. Bleibt der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohns im Unternehmen tätig und versucht er auch gar nicht ernstlich die Beträge einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel, daß er beabsichtigte, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen; derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers zu Lasten eines Dritten, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, hinauslaufen, sind nichtig (WBl 1995, 75; ZIK 1996, 172). Gleiches gilt auch dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers nicht vordergründig darauf gerichtet war, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, sondern dies nur mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen wurde (ZIK 1996, 172; 8 Ob 1023/95).
Selbst wenn der Arbeitnehmer die eventuelle Inanspruchnahme des Fonds nicht bedacht haben sollte und ihm kein bedingter Vorsatz vorgeworfen werden könnte, steht dennoch kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu, weil diese atypische, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, mit der der Arbeitnehmer zur Finanzierung des Unternehmens beitrug, nicht vom Schutzzweck des IESG erfaßt ist. Dem Kläger stand es selbstverständlich frei, im Unternehmen seiner Ehefrau tätig zu bleiben, auch wenn er jahrelang keinen Lohn erhielt, er hat aber über den Zeitpunkt hinaus, in dem ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt erklärt hätte, keine Ansprüche gegen die Beklagte, weil ein atypisches Arbeitsverhältnis, das nicht auf die ständige Erzielung von Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet war, vorlag (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b).
Aus der zwischenzeitig erfolgten zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (§ 3a IESG idF IESG-Nov 1997, BGBl I 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt aber nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Sachverhalt) jedenfalls gesichert ist. Vor und nach der IESG-Nov 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen nicht gesichert, sodaß der Kläger auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b).Aus der zwischenzeitig erfolgten zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (Paragraph 3 a, IESG in der Fassung IESG-Nov 1997, BGBl römisch eins 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt aber nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG gleichgestellten Sachverhalt) jedenfalls gesichert ist. Vor und nach der IESG-Nov 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen nicht gesichert, sodaß der Kläger auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b).
Auf die vom Revisionswerber als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der angeblichen Europarechtswidrigkeit des § 1 Abs 6 Z 3 IESG kommt es daher nicht an.Auf die vom Revisionswerber als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der angeblichen Europarechtswidrigkeit des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG kommt es daher nicht an.
Anmerkung
E54822 08C00489European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00048.99P.0708.000Dokumentnummer
JJT_19990708_OGH0002_008OBS00048_99P0000_000