TE OGH 1999/7/8 8Ob228/98g

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. O***** & Co KG, *****, 2. Martin O*****, beide vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenient auf Seite der beklagten Partei Walter A*****, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,801.494,37 sA (Revisionsinteresse S 1,113.870,37 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen als Berufungsgericht vom 20. Mai 1998, GZ 39 R 190/98z-37, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei und beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. Jänner 1998, GZ 5 C 1/97k-28, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben der klagenden Partei die mit S 26.506,36 (darin S 4.417,73 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Eine ehemalige OHG mietete 1960 Geschäftsräume im Haus der klagenden Partei. Der eine Gesellschafter starb 1990 und setzte den zweiten Gesellschafter, den Zweitbeklagten, als Alleinerben ein. Dadurch wurde der überlebende Gesellschafter Alleininhaber des Unternehmens. Es bestand schon damals die Absicht, den Sohn des überlebenden Gesellschafters in die Firma aufzunehmen; dies unterblieb aber vorerst infolge seiner Minderjährigkeit. Erst 1993 wurde eine Kommanditgesellschaft, die erstbeklagte Partei, gegründet, welche die unternehmerische Tätigkeit des nunmehrigen Einzelunternehmers übernahm; der ursprüngliche Alleininhaber wurde Komplementär, der Sohn Kommanditist. Um diese Vorgänge, insbesondere, daß das Unternehmen zeitweise vom Zweitbeklagten als Einzelunternehmen geführt wurde, wußte die klagende Partei nichts. Nunmehr begehrt sie Schadenersatz in Höhe des entgangenen Mietzinses, welchen die Vorinstanzen der klagenden Partei im Umfang des erst- und zweitinstanzlichen Zuspruchs zuerkannt haben.

Das Berufungsgericht vertrat, der Judikatur des fünften Senates des Obersten Gerichtshofes folgend, die Ansicht, daß dann, wenn ein Unternehmen als Sacheinlage in eine Personenhandelsgesellschaft eingebracht wird, eine Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG aF vorliege; eine solche Einbringung liege aber auch bei Fortführung eines Einzelunternehmens in Form einer OHG, hier einer KG vor. Es hielt die vom ersten Senat vorgenommene Interpretation des § 12 Abs 3 MRG aF iSd § 12a Abs 3 MRG nF, nämlich dahin, daß auch bei Veräußerungsvorgängen nach altem Recht für einen relevanten Veräußerungsvorgang eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten zu fordern sei, für nicht zutreffend, und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu.Das Berufungsgericht vertrat, der Judikatur des fünften Senates des Obersten Gerichtshofes folgend, die Ansicht, daß dann, wenn ein Unternehmen als Sacheinlage in eine Personenhandelsgesellschaft eingebracht wird, eine Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF vorliege; eine solche Einbringung liege aber auch bei Fortführung eines Einzelunternehmens in Form einer OHG, hier einer KG vor. Es hielt die vom ersten Senat vorgenommene Interpretation des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nF, nämlich dahin, daß auch bei Veräußerungsvorgängen nach altem Recht für einen relevanten Veräußerungsvorgang eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten zu fordern sei, für nicht zutreffend, und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu.

Infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien stellte der erkennende Senat der klagenden Partei frei, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, insbesondere weil die Beklagten, sich auf die Rechtsansicht des ersten Senates stützend, vorbrachten, durch die Aufnahme des Kommanditisten, der nur mit einer geringen Einlage beteiligt sei, habe sich an der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage des Unternehmens nichts geändert; der Kommanditist habe keinerlei Einflußmöglichkeit, weshalb von einer Veräußerung nicht die Rede sein könne.

Rechtliche Beurteilung

Die nähere Prüfung zeigt jedoch, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist, weil es im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des fünften Senates anschließt oder ob er die des ersten Senates für richtig hält; die außerordentliche Revision ist daher, obwohl vorerst die Revisionsbeantwortung freigestellt worden war, zurückzuweisen (siehe 8 Ob 1518/96).Die nähere Prüfung zeigt jedoch, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen ist, weil es im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des fünften Senates anschließt oder ob er die des ersten Senates für richtig hält; die außerordentliche Revision ist daher, obwohl vorerst die Revisionsbeantwortung freigestellt worden war, zurückzuweisen (siehe 8 Ob 1518/96).

Wie der fünfte Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 12 Abs 3 MRG aF, die infolge Unternehmensänderung vor dem 1. 3. 1994 hier maßgeblich ist (5 Ob 53/91 = ecolex 1991, 854; 5 Ob 92/92 = WBl 1993, 54 ua), und auch zum hier noch nicht anwendbaren neuen Recht (§ 12a MRG idF 3. WÄG; 5 Ob 263/97f ua) judiziert, liegt auch dann, wenn sich eine OHG in ein Einzelunternehmen verwandelt und dieser Einzelunternehmer später eine neue Personengesellschaft gründet, die das Unternehmen fortführt, oder in diese das Unternehmen als Sacheinlage einbringt, eine Unternehmensübertragung in Form der Einzelrechtsnachfolge vor. Es sei durch nichts begründet, eine solche Unternehmensveräußerung anders zu behandeln, als die erstmalige Einbringung eines Unternehmens durch einen der Gesellschafter in eine Personengesellschaft; eine solche spätere Gründung einer Personengesellschaft könne nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden, sodaß der Grundsatz, das mit einer Gesellschaft abgeschlossene Mietverhältnis bleibe vom Wechsel der Gesellschafter und der Rechtsform unberührt, nicht zur Anwendung komme. Damit fand ein Mieterwechsel iSd § 12 Abs 3 MRG aF statt, der zur Mietzinserhöhung berechtigt.Wie der fünfte Senat in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF, die infolge Unternehmensänderung vor dem 1. 3. 1994 hier maßgeblich ist (5 Ob 53/91 = ecolex 1991, 854; 5 Ob 92/92 = WBl 1993, 54 ua), und auch zum hier noch nicht anwendbaren neuen Recht (Paragraph 12 a, MRG in der Fassung 3. WÄG; 5 Ob 263/97f ua) judiziert, liegt auch dann, wenn sich eine OHG in ein Einzelunternehmen verwandelt und dieser Einzelunternehmer später eine neue Personengesellschaft gründet, die das Unternehmen fortführt, oder in diese das Unternehmen als Sacheinlage einbringt, eine Unternehmensübertragung in Form der Einzelrechtsnachfolge vor. Es sei durch nichts begründet, eine solche Unternehmensveräußerung anders zu behandeln, als die erstmalige Einbringung eines Unternehmens durch einen der Gesellschafter in eine Personengesellschaft; eine solche spätere Gründung einer Personengesellschaft könne nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden, sodaß der Grundsatz, das mit einer Gesellschaft abgeschlossene Mietverhältnis bleibe vom Wechsel der Gesellschafter und der Rechtsform unberührt, nicht zur Anwendung komme. Damit fand ein Mieterwechsel iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF statt, der zur Mietzinserhöhung berechtigt.

Aber auch wenn man der Ansicht des ersten Senates (1 Ob 591/93 = WoBl

1995/41; 1 Ob 2388/96z = WoBl 1998/62) folgt, daß ein Erhöhungsrecht

auch nach altem Recht nur dann bestehe, wenn damit eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit iSd § 12a Abs 3 MRG nF einhergehe, und diesen Grundsatz, wie in der zweitgenannten Entscheidung (1 Ob 2388/96z = WoBl 1998/62) geschehen, auf die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH anwendet und im Falle des Fehlens einer solchen Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit eine Mietzinserhöhung verneint, könnte eine solche im vorliegenden Fall der Einbringung in eine Kommanditgesellschaft nicht verneint werden. Anders als bei Kapitalgesellschaften, kommt es für die Einflußmöglichkeit nicht vor allem auf die Größe des Anteils (in § 12a Abs 3 MRG nF als Beispielsfall genannt) an. Bei einer Personengesellschaft hat nicht nur der persönlich haftende Gesellschafter (§§ 114 ff, 125 HGB), sondern auch der Kommanditist gesellschaftsrechtliche Einflußmöglichkeiten, insbesondere weil außergewöhnliche Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen (§ 164 HGB). Es kann daher nicht gesagt werden, daß durch das Hinzutreten eines Kommanditisten sich nur die rechtliche, nicht aber auch die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit iSd § 12a Abs 3 MRG ändert; diese gesellschaftsrechtliche Möglichkeit der Einflußnahme ist - wie der vierte Senat zutreffend dargelegt hat (4 Ob 2357/96p) - maßgeblich. Daraus folgt, daß auch in konsequenter Verfolgung der Judikaturlinie des ersten Senates im vorliegenden Fall die Mietzinserhöhung als berechtigt angesehen werden müßte, sodaß vorliegendenfalls eine nähere Auseinandersetzung mit der divergierenden Judikatur zum ohnedies bereits überholtem Recht unterbleiben kann (vgl dazu auch 1 Ob 2388/96z).auch nach altem Recht nur dann bestehe, wenn damit eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nF einhergehe, und diesen Grundsatz, wie in der zweitgenannten Entscheidung (1 Ob 2388/96z = WoBl 1998/62) geschehen, auf die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH anwendet und im Falle des Fehlens einer solchen Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeit eine Mietzinserhöhung verneint, könnte eine solche im vorliegenden Fall der Einbringung in eine Kommanditgesellschaft nicht verneint werden. Anders als bei Kapitalgesellschaften, kommt es für die Einflußmöglichkeit nicht vor allem auf die Größe des Anteils (in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nF als Beispielsfall genannt) an. Bei einer Personengesellschaft hat nicht nur der persönlich haftende Gesellschafter (Paragraphen 114, ff, 125 HGB), sondern auch der Kommanditist gesellschaftsrechtliche Einflußmöglichkeiten, insbesondere weil außergewöhnliche Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen (Paragraph 164, HGB). Es kann daher nicht gesagt werden, daß durch das Hinzutreten eines Kommanditisten sich nur die rechtliche, nicht aber auch die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ändert; diese gesellschaftsrechtliche Möglichkeit der Einflußnahme ist - wie der vierte Senat zutreffend dargelegt hat (4 Ob 2357/96p) - maßgeblich. Daraus folgt, daß auch in konsequenter Verfolgung der Judikaturlinie des ersten Senates im vorliegenden Fall die Mietzinserhöhung als berechtigt angesehen werden müßte, sodaß vorliegendenfalls eine nähere Auseinandersetzung mit der divergierenden Judikatur zum ohnedies bereits überholtem Recht unterbleiben kann vergleiche dazu auch 1 Ob 2388/96z).

Der klagenden Partei waren die Kosten der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO).Der klagenden Partei waren die Kosten der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat (Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO).

Anmerkung

E54663 08A02288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00228.98G.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19990708_OGH0002_0080OB00228_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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