Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Erich H*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Brigitte H*****, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Jänner 1999, GZ 51 R 100/97y-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall i.T. vom 25. Juli 1997, GZ 2 F 21/96d-17, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels, nach dem der von den Parteien aufgenommene Kredit im Innenverhältnis im Ausmaß der ihnen zugeflossenen Mittel aufgeteilt werden soll, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte; von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein (9 Ob 195/97k; 3 Ob 192/98a). Durch die zweite Entscheidung des Rekursgerichtes ist dem Einwand der Antragsgegnerin - sie könnte im Falle der Nichtverwendung ihrer Ausgleichszahlung durch den Antragsteller für die Rückzahlung des Kredites, in einem erhöhten Ausmaß von der kreditgewährenden Bank in Anspruch genommen werden - Rechnung getragen, indem sie die Ausgleichszahlung an die kreditgewährende Bank unmittelbar zu leisten hat, wodurch ihre Haftung jedenfalls in diesem Ausmaß vermindert wird. Ein unbillige Belastung der Antragsgegnerin mit Zinsen für die weitere Laufzeit des Kreditbetrages tritt nicht ein, da der Kredit durch die vorzeitige Teilrückzahlung vermindert wird und die weiterlaufenden Zinsen den Antragsteller im Innenverhältnis allein belasten. Deshalb sind auch die nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vom Antragsteller geleisteten Kreditrückzahlungen nicht zu berücksichtigen.
Es entspricht der Billigkeit, den gemeinsam aufgenommenen Kredit nach Maßgabe der Verwendung desselben und bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aufzuteilen. Damit ist der vom Antragsteller danach erzielte Verkaufserlös von Gegenständen, die durch den Kredit finanziert worden waren, nicht mehr zu berücksichtigen, ebenso auch nicht seine ihm nach diesem Zeitpunkt zugeflossene Abfertigungszahlung.
Das Rekursgericht ist im Falle der Aufhebung seines ersten Beschlusses vom 14. 10. 1997, GZ 51R 100/97y-22, durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. 3. 1998, 8 Ob 406/97g, nicht an die in diesem Beschluß geäußerte Rechtsansicht gebunden; dies wäre nur im Falle einer vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht der Fall, nicht aber bei Aufhebung des Beschlusses wegen Nichtigkeit. Durch eine Abweichung von der früheren Rechtsmeinung, sofern sich die nunmehr geäußerte im Rahmen der Billigkeit bewegt, wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Nichtberücksichtigung des Preises für die Anschaffung der Fliesen wendet, ist ihm zu erwidern, daß die Bezahlung noch vor der Kreditaufnahme erfolgte, sodaß diese Zahlung noch im Rahmen der laufenden Aufwendungen für die häusliche Gemeinschaft erfolgte.
Die Aufteilung des Kredites im Innenverhältnis mit einem Anteil der Antragsgegnerin von rund 1/4 des gesamten Rückzahlungsbetrages widerspricht nicht der Billigkeit, es ist nämlich auch der Zinsendienst entsprechend zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat die Ausgleichszahlung - möglicherweise durch eine Kreditaufnahme ihrerseits - binnen 8 Wochen (Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses) an die darlehensgewährende Bank zu leisten, während der Antragsteller den Vorteil der längeren Laufzeit des Darlehens nützen kann. Würde er seinen Anteil am Kredit vorzeitig zurückzahlen, würde sich sein Anteil ebenfalls entsprechend vermindern.
Mangels der Voraussetzung des § 14 Abs 1 AußStrG sind daher beide außerordentlichen Revisionsrekurse zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Mangels der Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sind daher beide außerordentlichen Revisionsrekurse zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Anmerkung
E54801 08A00719European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00071.99W.0708.000Dokumentnummer
JJT_19990708_OGH0002_0080OB00071_99W0000_000