TE OGH 1999/7/8 8ObS175/99i

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan Schöller und Dr. Peter Bukovec als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Srbijanka P*****, Hilfsarbeiterin, ***** vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 14.623,68), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 1999, GZ 23 Rs 20/99h-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. November 1998, GZ 47 Cgs 141/98h-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten "gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt im vorliegenden Fall von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat zutreffend Kostenersatzansprüche im Sinne der Rechtsprechung nur dann als gesichert angesehen, wenn sie ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage einen kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte (8 ObS 412/97i = WBl 1998/272; Liebeg IESG2 Rz 215 f mwN in FN 327).Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten "gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG hängt im vorliegenden Fall von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat zutreffend Kostenersatzansprüche im Sinne der Rechtsprechung nur dann als gesichert angesehen, wenn sie ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage einen kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte (8 ObS 412/97i = WBl 1998/272; Liebeg IESG2 Rz 215 f mwN in FN 327).

Damit wird der Sache nach auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt, etwa, ob ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muß sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Damit sollen die Aufwendungen der beklagten Partei durch Ausschluß solcher Kosten, die ohne Notwendigkeit im Hinblick auf den erwartenden Ersatz unterblieben wären, mit anderen Worten soll dadurch sittenwidriges Prozessieren zu Lasten der beklagten Partei hintangehalten werden.Damit wird der Sache nach auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG vorliegt, etwa, ob ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muß sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Damit sollen die Aufwendungen der beklagten Partei durch Ausschluß solcher Kosten, die ohne Notwendigkeit im Hinblick auf den erwartenden Ersatz unterblieben wären, mit anderen Worten soll dadurch sittenwidriges Prozessieren zu Lasten der beklagten Partei hintangehalten werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht gegeben, zumal die klagende Partei ihren materiellen Ansprüche mit Ausnahme eines Teiles der Kosten erhalten hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht gegeben, zumal die klagende Partei ihren materiellen Ansprüche mit Ausnahme eines Teiles der Kosten erhalten hat.

Die außerordentliche Revision wird daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E54825 08C01759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00175.99I.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19990708_OGH0002_008OBS00175_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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