TE OGH 1999/7/8 8Ob185/99k

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache der Schuldnerin Gabriele B*****, Versicherungsangestellte, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in St. Pölten-Spratzern, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Mai 1999, GZ 7 R 61/99x-5, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Mank vom 29. Jänner 1999, GZ S 327/98x-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug der Antragstellerin auf, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuß von S 30.000,- zu erlegen, "widrigenfalls der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird".

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragsgegners gegen diesen Beschluß als unzulässig zurück, weil er gemäß § 71a Abs 1 KO nicht abgesondert anfechtbar sei. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und begründete dies mit dem Fehlen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragsgegners gegen diesen Beschluß als unzulässig zurück, weil er gemäß Paragraph 71 a, Absatz eins, KO nicht abgesondert anfechtbar sei. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und begründete dies mit dem Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO unzulässig, weil es sich beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt und gegen solche Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist, auch wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden hat, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (JBl 1957, 324; EvBl 1970/212; RIS-Justiz RS0044179; zuletzt 8 Ob 15/95). Der dessen ungeachtet erfolgte Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht (1 Ob 2007/96w).Der gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO unzulässig, weil es sich beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt und gegen solche Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist, auch wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden hat, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (JBl 1957, 324; EvBl 1970/212; RIS-Justiz RS0044179; zuletzt 8 Ob 15/95). Der dessen ungeachtet erfolgte Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht (1 Ob 2007/96w).

Die Meinung der Rekurswerberin, ihr Rechtsmittel sei zulässig, weil der erstgerichtliche Beschluß bereits die - wenn auch durch den Nichterlag des Kostenvorschusses bedingte - endgültige Abweisung des Konkursantrages enthalte, ist unzutreffend. Der Beschluß enthält lediglich die Ankündigung, daß der Konkursantrag bei Nichterlag des Vorschusses abgewiesen werden wird. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin hat auch das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß in diesem Sinn verstanden, zumal es zutreffend ausgeführt hat, daß die (anfechtbare) Entscheidung über den Konkursantrag noch zu erfolgen hat.

Anmerkung

E54807 08A01859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00185.99K.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19990708_OGH0002_0080OB00185_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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