TE OGH 1999/7/8 8ObA363/97h

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Bukovec und Stefan Schöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, Tourismusfachmann, ***** vertreten durch Hitzenbichler & Vogl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Verein "S*****-Werbung", ***** vertreten durch Waltraud K*****, diese vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 4,731.606,17 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1997, GZ 7 Ra 1/97i-96, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juli 1996, GZ 31 Cga 229/93z-90, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Berufungsentscheidung wird dahin abgeändert, daß das Zwischenurteil der ersten Instanz wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der seit 1964 bestehende beklagte Verein hat als Vereinsziel die Förderung des Fremdenverkehrs und seine Entwicklung im Bundesland Steiermark zum Ziel. Organe der beklagten Partei waren nach deren Statuten die Vollversammlung, der Vorstand und seine Ausschüsse, das Präsidium, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer. Dem leitenden Organ Vorstand gehörte unter anderem der Fremdenverkehrsreferent der steirischen Landesregierung als Vorsitzender und der (jeweilige) Geschäftsführer an. Aufgabe des Vorstandes war unter anderem die Bestellung und Überwachung der Geschäftsführer, die Aufbringung der zur Geschäftsführung erforderlichen Mittel die Genehmigung des Jahresvoranschlages und die Vorbereitung des Jahresabschlusses. Aufgabe der bzw des Geschäftsführer(s) waren die laufenden Geschäfte des Vereines, die in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer geregelt waren.

Am 22. 11. 1989 beschloß das hiefür zuständige Vereinsorgan Vollversammlung eine Änderung der Statuten, die am 9. 1. 1990 in Kraft trat und unter anderem die Beseitigung des Organs Rechnungsprüfer und die Übertragung der Beschlußfassung über die Geschäftsordnung an die Vollversammlung vorsah; der Vorstand sollte nicht mehr leitendes Organ und nicht mehr für die Bestellung und Überwachung der Geschäftsführer zuständig sein. Dem Präsidium wurden alle Angelegenheiten zugewiesen, für die nicht Vorstand oder Vollversammlung zuständig waren, darunter die Ausarbeitung der Geschäftsordnung, die Bestellung des Geschäftsführers, die Ausstellung der Vollmacht für den Geschäftsführer und die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich Beratung und Beschlußfassung über das Budget. Der Geschäftsführung wurde die leitende und vollziehende Tätigkeit der Geschäftsstelle des Vereins übertragen. Der Umfang ihrer Befugnisse wurde durch die Statuten, die Geschäftsordnung und die Vollmacht des Präsidiums bestimmt.

In der Generalversammlung vom 10. 1. 1991 erfolgte eine neuerliche Statutenänderung mit Wirksamkeit 13. 3. 1991, wobei die Möglichkeit geschaffen wurde, einen bisher nicht vorgesehenen geschäftsführenden Präsidenten einzusetzen.

Der Geschäftsführer des beklagten Vereins hatte nach den Statuten keine Organqualität. Er gehörte aber kraft seiner Funktion in allen Satzungsperioden dem Vorstand und dem Präsidium an. Präsidentin des Vereins war während der ganzen Beschäftigungszeit des Klägers Waltraud K*****, der diese Funktion aufgrund ihrer Tätigkeit als Fremdenverkehrsreferentin der steiermärkischen Landesregierung zukam. Ihr oblag die Vorsitzführung im Vorstand, im Präsidium und in der Vollversammlung sowie die Vertretung der Beklagten nach außen.

Nach einem persönlichen Gespräch zwischen Waltraud K***** und dem Kläger wurde dieser per Vorstandbeschluß vom 10. 1. 1989 zum Geschäftsführer bestellt, dies mit Wirkung ab 1. 5. 1989. Der schriftliche Dienstvertrag wurde erst am 21. 7. 1989 ausgefertigt. Er sah eine Tätigkeit als Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt von S 105.000,--, zahlbar 14 x jährlich, befristet bis 30. 4. 1994 vor.

Der Kläger wurde von der Präsidentin des beklagten Vereins wegen seiner Qualifikation als Tourismus- und Werbefachmann engagiert. Von ihm wurde die Erstellung eines schlagkräftigen Werbe- und Marketingkonzeptes erwartet, von dem Impulse für die Belebung des steirischen Fremdenverkehrs ausgehen sollten. Die Präsidentin sagte dem Kläger bereits bei Aushandlung seines Dienstvertrages zu, daß sie sich um die Rahmenbedingungen - worunter in erster Linie die Aufbringung der erforderlichen Mittel zu verstehen war - kümmern werde. Beiden Teilen war klar, daß die beklagte Partei zwar ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit, aber wirtschaftlich völlig von den Subventionen des Landes Steiermark abhängig war. Die Präsidentin wies den Kläger auf das enge finanzielle Korsett für das Geschäftsjahr 1989 hin und erklärte, er müsse trachten, irgendwie über die Runden zu kommen. Hiebei kamen auch die Bemühungen der Präsidentin zur Sprache, in ihrer Eigenschaft als für den Fremdenverkehr zuständige Landesrätin ein steirisches Tourismusgesetz durchzusetzen bzw eine Angleichung der beklagten Partei hinsichtlich der finanziellen Mittel an die Aufwendungen anderer Bundesländer für diesen Zweck vorzunehmen. Eine derartige Angleichung könne aber erst für das Jahr 1990 ins Auge gefaßt werden. Zunächst sollten möglichst die Lasten abgezahlt werden; ab dem 1. 1. 1990 solle eine völlig neue Bewertung erfolgen. Eine Bezifferung der zum Zeitpunkt 1. 1. 1989 bestehenden Altlasten durch die Präsidentin unterblieb.

In der Präsidiumssitzung vom 11. 1. 1989 - und damit noch vor dem Dienstantritt des Klägers - wurde festgestellt, daß ein "negativer Überhang" von 6,9 Mio S abgebaut werden müsse.

Anläßlich der Übergabe der Geschäftsführung an den Kläger durch den interimistischen Geschäftsführer erklärte dieser, daß für das Jahr 1989 ein Gesamtbudget von ca 28,5 Mio S zur Verfügung stehe; davon seien bereits 11,9 Mio S für die Begleichung von Rechnungen aus den Jahren 1988 und 1989 verwendet worden; weiters seien Rechnungen im Gesamtbetrag von 7,1 Mio S offen, sodaß mit Ende April 1989 bereits 19 Mio S fix gebunden seien. Hierin waren die für die weiteren 8 Monate des Jahres 1989 mit 6,5 Mio S budgetierten Personalkosten - in denen überdies das bisher vom Land Steiermark getragene und nunmehr von der beklagten Partei zu bestreitende Geschäftsführerentgelt nicht berücksichtigt war - nicht enthalten.

Tatsächlich erhielt die beklagte Partei im Jahre 1989 22,542.000 S an Subventionen des Landes und 258.000 S an Mitgliedsbeiträgen und erwirtschaftete 7,035.000 S an sonstigen Erträgen.

Im Geschäftsjahr 1989 war der Kläger vor allem im Bereich Organisation und Marketing tätig. Er führte unter anderem Verhandlungen mit Akquisiteuren und Busunternehmern aus Kärnten bezüglich der Landesausstellung, setzte Maßnahmen auf dem Gebiet der Marktforschung, bereitete die Winterwerbemittel vor, initiierte die Neigungsgruppen "Weingasthöfe" und "Kinderhotels" und errichtete eine "Semmeringkooperation".

Bereits in der Präsidiumssitzung vom 5. 7. 1989 wies der Kläger auf Altlasten in Form von vor seinem Amtsantritt angefallenen und abzugeltenden Überstunden und von nicht beglichenen Rechnungen aus dem Jahre 1988 hin.

Zur Vorbereitung der Sitzung vom 17. 1. 1990 übermittelte der Kläger den Präsidiumsmitgliedern eine schriftliche Unterlage über die wesentlichen Ausgabengruppen und führte darin aus, daß das Budget 1990 der nunmehr selbständigen beklagten Partei von ca 26,9 Mio S aus Landesmitteln deren Arbeitsfähigkeit ernstlich in Frage stelle;

gerade im Stadium eines Neuanfanges müsse die beklagte Partei besser ausgestattet werden, zB in Form einer einmaligen Starthilfe;

zumindest solle man aber gleichbleibende Mittel zusichern, um eine mehrjährige Planung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang listete der Kläger auf, welche bisher vom Land zusätzlich zur Subvention getragenen Kosten, wie etwa Mieten, Telefon, Porti, Fuhrdienst, Dienstreisen, Personalkosten, nunmehr nach Ausgliederung vom beklagten Verein zu tragen seien und kam auf eine Summe von 7,35 Mio S. Infolge der Differenz zwischen den früher verfügbaren Budgetmitteln von 30 Mio S zuzüglich der Sachleistungen im Wert von 7,35 Mio S und dem für das Jahr 1990 veranschlagten Budget von 26,9 Mio S ergebe sich ohne Wertminderungsausgleich ein Dispositionsloch von 10,5 Mio S. Sodann listete der Kläger auf, mit welchen Kosten im Jahre 1990 zu rechnen sei und kam zum Schluß, daß er ein Budget von mindestens 37,8 Mio S benötige, wobei er den Posten "Aktionsbudget der Märkte für Verkaufsförderung und Presse, Grundbedarf Werbemittel" mit 13,5 Mio S ansetzte und dazu anmerkte, daß es sich dabei um ein ausgesprochenes "Mickey Mouse"-Budget handle, das den Marktanforderungen keineswegs entspreche. Ausgehend von Subventionsmitteln von 26,9 Mio S zuzüglich weiterer Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge etc in Höhe von 2 Mio S kam der Kläger für das Budget 1990 zu einer Unterdeckung von 8,9 Mio S.

In der Präsidiumssitzung vom 17. 1. 1990 wurde der Inhalt dieser Unterlage teilweise diskutiert, die Diskussion über die Marketingstrategien einschließlich der budgetären Erfordernisse aber vertagt.

Auch zur Vorbereitung der Präsidiumssitzung vom 18. 4. 1990 verfaßte der Kläger eine schriftliche Unterlage, die eine Einjahresübersicht, einen Vergleich der finanziellen Situation mit anderen Bundesländern, Marktforschungsprojekte zur längerfristigen marketing- mäßigen Positionierung der Steiermark und eine Übersicht über die Werbemittelproduktion enthielt. Weiters wurde darin ausgeführt, daß angesichts der für 1990 veranschlagten öffentlichen Mittel die Arbeitsfähigkeit der beklagten Partei sehr ernsthaft in Frage gestellt sei. Im Vergleich zu den Vorperioden sei eine finanzielle Schlechterstellung insbesondere dadurch erfolgt, daß keine Abgeltung der bisher vom Land getragenen Kosten vorgenommen werde. Zu Jahresbeginn habe sich bereits ein Debet der beklagten Partei von 6 Mio S aufgebaut. Als Konsequenz forderte der Kläger eine gemeinsame Verantwortung für das Budget 1990, wobei er mehrere Varianten zur Diskussion stellte, so unter anderem den Verzicht auf Marketing auf zu definierenden Märkten, den Verzicht auf den Wiederaufbau der Tourismuswerkstatt, die Erwirkung eines zinsenlosen Landesdarlehens oder eine beschlußmäßige "echte Überziehung".

In der Präsidiumssitzung vom 18. 4. 1990 wurde die derzeitige Öffentlichkeitsarbeit der beklagten Partei diskutiert und dem Kläger eine offensivere Medienarbeit und die Einstellung eines professionellen Pressereferenten empfohlen; die vom Kläger übermittelte Unterlage und die dort angeführten finanziellen Fragen wurden nicht besprochen.

Anläßlich einer Pressekonferenz am 7. 5. 1990 erklärte die Präsidentin des beklagten Vereins zum Thema Tourismusgesetz, daß mit Hilfe dieses neuen Gesetzes die Marketingmittel von derzeit 27 Mio S zumindest verdoppelt werden sollten.

In der Präsidiumssitzung vom 9. 6. 1990 übergab der Kläger ein reduziertes Organigramm und erstattete den Finanzbericht für das erste Quartal 1990; beides wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. Als der Kläger neuerlich das geringe Budget monierte, das die Durchführung dringender Werbemaßnahmen für die Wintersaison 1990/91 nicht gestatte, beschloß das Präsidium für die Durchführung dieser Maßnahmen einen Überziehungsrahmen von 5 Mio S für 1990, ohne über die finanzielle Situation der beklagten Partei oder das Budget für 1990 zu diskutieren.

In der Folge legte der Kläger ein Marketingkonzept vor, das auf einem Budget von 50 Mio S basierte und allen Beteiligten gefiel. Nachdem sich die von mehreren Präsidiumsmitgliedern bestärkte Hoffnung, eine Aufstockung des Budgets zu erlangen, zerschlagen hatte - in diesem Jahr erhielt die beklagte Partei tatsächlich eine Subvention von 28,182.000 S - und sich herausstellte, daß auch für das Jahr 1992 mit keiner wesentlich höheren Subvention zu rechnen war, ersuchte der Kläger in der Sitzung vom 25. 2. 1991 um einen Präsidiumsbeschluß darüber, welche Marketingmaßnahmen zu streichen seien bzw ob der Mitarbeiterstab zu reduzieren sei. Auch bei dieser Sitzung wurde dazu kein Beschluß gefaßt.

In der Sitzung vom 19. 4. 1991 teilte die Präsidentin mit, daß auch für das Jahr 1992 nur mit einem Budget von 30 Mio S zu rechnen sei. Daraufhin erklärte der Kläger, daß aufgrund des Vorgriffes von 5 Mio S im Jahre 1990 keine Winterwerbung gemacht werden könne. Sodann wurde zur Durchführung dieser Werbung eine Überziehung des Budgets für 1991 um 3 Mio S beschlossen. Weder im Beschluß über die Überziehung um 5 Mio S im Jahre 1990 noch in dem über die weitere Überziehung um 3 Mio S im Jahre 1991 wurde vorgesehen, bis wann und auf welche Weise diese Mittel zurückzuführen seien. Bei dieser Sitzung wurde auf Vorschlag der Präsidentin, die sich wegen der Inanspruchnahme durch ihre politische Tätigkeit außerstande sah, ihre Kompetenzen als Präsidentin im erforderlichen Ausmaß wahrzunehmen, Peter M***** als geschäftsführender Präsident eingesetzt. Dieser beauftragte den Steuerberater der beklagten Partei, Dr. P*****, mit der Erstellung eines Status der beklagten Partei.

In der Sitzung vom 4. 5. 1991, bei der der Kläger nicht anwesend war, legte der geschäftsführende Präsident eine Übersicht über die Finanzen der beklagten Partei vor, die zum Stichtag 2. 5. 1991 ein Minus von 7,480.511,44 S und offene Rechnungen von 7,163.619,35 S aufwies.

In der Sitzung vom 18. 10. 1991 legte der Kläger über Aufforderung durch den geschäftsführenden Präsidenten folgende Unterlagen vor:

Rohbilanzplan 1991, Unterlagen für die Beurteilung des Budgets 1992 samt Zusatzeinnahmenaufstellung, eine Gesamtübersicht, einen Markteinsatzplan für 1992, eine Präsidiumstischvorlage, eine kurze, prägnante Darstellung der geplanten Aktivitäten und eine Stellungnahme zur Anforderung eines Vorschlages zur Reduzierung der Verbindlichkeiten der beklagten Partei. In dieser Sitzung wurden erstmals schwere Vorwürfe gegen den Kläger eroben; gestützt auf eine vom Steuerberater Dr. P***** erstellte Bilanzvorschau stellte der geschäftsführende Präsident fest, daß nach zweijähriger Amtszeit des Klägers erstmals die ganze Situation in Zahlen genannt worden sei; die vom Kläger vorgelegten Unterlagen enthielten nicht im erforderlichen Ausmaß Antworten auf die zu klärenden Fragen. Das Präsidium habe nun eine relativ genaue Budgetaufstellung, aber noch nicht den vom geschäftsführenden Präsidenten geforderten Maßnahmenplan.

In der Sitzung vom 4. 11. 1991 stellte der Steuerberater Dr. P***** die finanzielle Situation der beklagten Partei dar, verteilte eine Rohbilanz zum 30. 6. 1991, eine Planbilanz zum 31. 12. 1991 und ein Besprechungsexemplar zum Jahresabschluß 31. 12. 1990. Daraus ging hervor, daß zum Ende des Jahres 1991 eine Verschuldung der beklagten Partei von 12,480.000 S zu erwarten sei. Nach Meinung des Steuerberaters hätten schwere Mängel der Geschäftsführung zu dieser Verschuldung geführt. Auf die Frage des geschäftsführenden Präsidenten, wie sich der Kläger eine Lösung der Situation vorstelle, antwortete der Kläger, daß er nicht wisse, was er darauf antworten solle, er könne sich aber vorstellen, in einem Zeitraum von 3 Wochen eine schriftliche Antwort über die Möglichkeit der Weiterführung vorzulegen. Die Präsidentin erklärte daraufhin, eine Frist von 3 Wochen sei zu lang, sie erwarte sich ein Konzept binnen 48 Stunden. Einstimmig wurde beschlossen, dem Kläger ab sofort Geschäftsführungshandlungen zu untersagen, es sei denn, solche im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Präsidenten. Sodann berichtete der geschäftsführende Präsident, daß der Rahmenkredit der beklagten Partei bei der Raiffeisen-Zentralkasse mit ca 7,7 Mio S aushafte und die Haftung durch das Land Steiermark mit 30. 9. 1991 ausgelaufen sei. Darauf erklärte der Kläger, daß die Novembergehälter noch nicht überwiesen seien und auch nicht gezahlt werden könnten. Auf die Frage des geschäftsführenden Präsidenten, wie er sich die weitere Vorgangsweise vorstelle, erklärte der Kläger, daß er nicht in der Lage sei, augenblicklich etwas dazu zu sagen, er müsse sich juristisch beraten lassen. Auf die weitere Frage des geschäftsführenden Präsidenten, ob dies nicht ein Eingeständnis sei, daß er nicht mehr in der Lage sei, das Unternehmen weiterzuführen, antwortete der Kläger, daß er nicht wisse, wie es mit der beklagten Partei weitergehen solle, er sei davon ausgegangen, daß der Rahmenkredit wie bisher prolongiert werde, er müsse sich juristisch beraten lassen, ob er nicht zum Konkursrichter gehen solle. Daraufhin erklärte die Präsidentin, daß die vereinspolitische Entscheidung über den Verein dem Präsidium obliege. Die Sitzung wurde am 5. 11. 1991 fortgesetzt. Im Hinblick auf die durch das Auslaufen der Landeshaftung für den Kredit eingetretene Situation schlug der Kläger vor, den beklagten Verein zu liquidieren, worauf die Präsidentin erklärte, sie habe am Vormittag des 5. 11. 1991 persönlich für die Ausweitung des Kreditrahmens und für die Überweisung der Gehälter der Arbeitnehmer der beklagten Partei im Ausmaß von rund 947.000 S gesorgt. Der Kläger versuchte noch, Ungereimtheiten im Gutachten Dris. P***** aufzuzeigen, erklärte aber, er müsse das Gutachten noch genau studieren, um zu einzelnen Fachfragen Stellung nehmen zu können. Weiters erklärte der Kläger, er sei imstande, weiterhin alle Aufgaben als Geschäftsführer der beklagten Partei wahrzunehmen. Das Präsidium beschloß sodann die Entlassung des Klägers, die ihm gegenüber von der Präsidentin ausgesprochen wurde.

Im Jahre 1989 erwirtschaftete die beklagte Partei einen Verlust von 1,919.000 S; aus den Jahren zuvor bestand eine Überschuldung von 2,1 Mio S; diese Schulden wurden von der beklagten Partei anläßlich der Ausgliederung übernommen. Im Jahre 1990 erhielt die beklagte Partei Subventionen von 28,182.000 S, Mitgliedsbeiträge von 252.000 S sowie sonstige Erträge von 9,311.000 S und erwirtschaftete einen Jahresverlust von 2,777.000 S. Im Jahre 1992 erhielt die beklagte Partei Subventionen von 30,304.000 S, Mitgliedsbeiträge von 1,449.000 S und sonstige Erträge von 6,970.000 S und erwirtschaftete einen Verlust von 5,408.000 S. Zum 31. 12. 1991 bestand eine Überschuldung von 11,970.000 S. An Zinsen für die per 1. 5. 1989 übernommenen Altlasten liefen bis 31. 12. 1991 rund 800.000 S auf.

Bereits vor seiner Tätigkeit für den beklagten Verein hatte der Kläger Kontakt zum Wirtschaftsjournalisten S*****, den er für die Moderation beim Tag des steirischen Tourismus (= Generalversammlung der Beklagten) am 22. 11. 1989 gewinnen konnte. Als Gegenleistung besorgte er ihm Opernkarten, die dieser selbst bezahlte, weshalb der Kläger als Ersatz eine Essenseinladung in Graz aussprach, die S***** im November 1990 annahm. Nach Ausspruch dieser Einladung erteilte ihm die Präsidentin der Beklagten aufgrund der politisch sensiblen Situation im Tourismusbereich die Weisung, im Kontakt mit den Medien Zurückhaltung zu üben, weshalb der Kläger seine Sekretärin und Pressereferentin Blanca E***** zum Essen mit dem Journalisten schickte. S***** wurde von ihr über die Situation des steirischen Fremdenverkehrs informiert. Auf die von Blanca E***** beglichene Rechnung, die der Beklagten für das Arbeitsessen verrechnet wurde, wurde auf Weisung des Klägers - im Hinblick auf die Weisung der Präsidentin, Medienkontakte zu meiden - nicht der Name S*****, sondern "S*****" geschrieben. Das war der Name eines deutschen Geschäftsmannes, den der Kläger zum gleichen Zeitpunkt zum Essen eingeladen und dieses aus eigenen Mitteln bezahlt hatte.

Der Kläger begehrte in seiner Klage nach Änderung seines Begehrens schließlich die Zahlung von S 4,731.606,17 brutto mit dem Vorbringen, er sei zu Unrecht entlassen worden. Die beklagte Partei habe ihm zugesichert, für die finanziellen Rahmenbedingungen zu sorgen und sei über die schwierige finanzielle Situation genauestens informiert gewesen. Die Budgetentwürfe habe er rechtzeitig erstattet, die Bestellung von EDV-Geräten sei im Einvernehmen mit der Präsidentin, die Prospektherstellung und die Katalogaufnahmen in Absprache mit Peter M***** erfolgt. Mit der Vorgangsweise beim Abendessen mit S*****, einen anderen Namen auf den Rechnungsbeleg zu verzeichnen, habe er seine Mitarbeiter vom Vorwurf der Präsidentin schützen wollen, die zu diesem Zeitpunkt gegen die Pflege des Kontaktes zu Massenmedien gewesen sei. Die Entlassung sei nicht satzungsgemäß und verspätet ausgesprochen worden.

Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus, der Kläger habe wiederholt seine Pflichten verletzt, er habe kein Budget erstellt und einen beleidigenden Artikel in einer Zeitschrift veranlaßt. Nach seiner Entlassung seien weitere schwere Verfehlungen entdeckt worden; insbesondere habe er die Rechnung eines Abendessens mit einem Journalisten mit einem Phantasienamen versehen. Der beklagten Partei sei ein Schaden im Betrag von zumindest 7 Mio S entstanden; durch eine Lohnsteuernachverrechnung habe die beklagte Partei S 102.708,-- nachzuzahlen gehabt, wofür der Kläger als Schuldner hafte; beide Beträge wurden aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus der ungerechtfertigten Entlassung vom 5. 11. 1991 dem Grunde nach zu Recht bestünden. Es traf dabei die eingangs verkürzt wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß sich der Umfang der Befugnisse des Klägers durch die Satzung, die Geschäftsordnung 1984 und die Vollmacht des Präsidiums bestimme. Eine neue Geschäftsordnung sei zwar ausgearbeitet, aber noch nicht beschlossen worden. Im Rahmen der Vollmachtserteilung durch das Präsidium habe er auch die Bestimmungen der neuen Geschäftsordnung, soweit dies verlangt worden sei, einzuhalten gehabt. Sache der Vereinsorgane sei die Mittelaufbringung gewesen. Das Präsidium habe stets gehofft, höhere Subventionen für die beklagte Partei zu bekommen und dies auch dem Kläger mitgeteilt. Seine Konzepte, die mit höheren Beträgen kalkulierten, seien zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Kläger habe den beklagten Verein laufend auf die finanzielle Situation hingewiesen. Zweimalige Bugetvorgriffe zur Finanzierung der Winterwerbung im Gesamtbetrag von 8 Mio S seien beschlossen worden. Unter Berücksichtigung der Altlasten könne die Vermehrung der Schulden dem Kläger nicht persönlich angelastet werden. Überdies sei die Verschuldung dem geschäftsführenden Präsidenten spätestens seit Anfang Mai 1991 bekannt gewesen, sodaß die Entlassung verspätet erfolgt sei. Die sonstigen Vorwürfe an den Kläger hätten sich als nicht berechtigt erwiesen. Im Fall "S*****" habe zwar der Kläger gegen die Weisung der Präsidentin verstoßen, Medienkontakte zu vermeiden, es sei aber zu berücksichtigen, daß die Einladung schon vor dieser Weisung ausgesprochen worden sei, der Kläger diese nicht selbst wahrgenommen habe und auch keine der beklagten Partei gefährliche Informationen weitergegeben worden seien. Da das Essen ein Geschäftsessen gewesen sei, sei der Betrag hiefür zu Recht der beklagten Partei angelastet worden. Im Verhalten des Klägers, auf dem Begleitbeleg einen falschen Namen einzusetzen, könne ein Entlassungsgrund nicht erblickt werden, zumal der Kläger ein Geschäftsessen mit einem deutschen Geschäftspartner der beklagten Partei aus eigenem beglichen habe.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der beklagten Partei aus dem Grunde der Nichtigkeit zurück und gab im übrigen der Berufung dahin Folge, daß es das Klagebegehren abwies. Es verneinte die gerügte Nichtigkeit und die Verfahrensmängel, übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als unbedenklich und legte ihn seiner Entscheidung zugrunde.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Berufungswerberin habe die Vorwürfe aufrechterhalten, der Kläger habe keinen Budgetentwurf geliefert, die Mittelaufbringung vernachlässigt, die Verschuldungsexplosion bewirkt und die exakte Berichterstattung entsprechend der Geschäftsordnung nicht eingehalten. Weiters werde in der Berufung auf die zu Unrecht verzeichneten Diäten, den Reifenkauf (für den Privat-PKW des Klägers), den nichtgenehmigten Ankauf der Laptops (und der Überschreitung der Freigrenzen) den Fall "S*****" und den Artikel in der Zeitschrift "H*****" verwiesen. Da die beklagte Partei schon seit Anfang 1991 gewußt habe, daß der Kläger keinen Budgetentwurf unter Berücksichtigung der zugesagten Mittel geliefert habe und ihr auch seit Anfang Mai 1991 die zunehmende Verschuldung bekannt gewesen sei und noch länger, daß die Berichterstattung nicht nach der Geschäftsordnung, die nie von der zuständigen Vollversammlung beschlossen worden sei, erfolgte, sei das Entlassungsrecht zufolge verspäteter Geltendmachung im November 1991 erloschen. Auch der Ankauf der Laptops und die damit verbundene Überschreitung der Freigrenze von S 300.000,-- sei schon im April 1991 bekannt gewesen. Die Mittelaufbringung sei nach den Statuten der beklagten Partei eindeutig Aufgabe des Vorstandes und nicht des Geschäftsführers. Hinsichtlich der Diätenverzeichnung, des Reifenkaufs und des Artikels in der Zeitschrift "H*****" habe die beklagte Partei dem Kläger kein unkorrektes Verhalten nachweisen können. Hingegen habe das Verhalten des Klägers im Falle "S*****" den Entlassungsgrund der Untreue verwirklicht. An das Verhalten des Klägers in gehobener Position mit einem entsprechenden Gehalt sei hinsichtlich der Treuepflicht und Korrektheit ein strenger Maßstab anzulegen. Sein Verhalten, trotz der Weisung seiner Vorgesetzten, bei Medienkontakten Zurückhaltung zu üben, einen Journalistentermin aufrecht zu belassen und zur Verschleierung eine Angestellte mit der Wahrnehmung dieses Termins zu beauftragen und sie zu bestimmen, auf die bei der Beklagten eingereichte Rechnung den Namen eines anderen Geschäftspartners, den er am selben Tag getroffen habe, einzutragen, verstoße eindeutig gegen die Treuepflicht. Es sei im dienstlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen, in der damals politisch sensiblen Situation im Zuge der Entstehung des Tourismusgesetzes, das der Beklagten höhere Subventionen bringen sollte, abträgliche Medienkontakte zu unterlassen; die zur Verschleierung gewählte unrichtige Spesenverrechnung verstoße gegen die Treuepflicht. Dem Kläger sei die Pflichtwidrigkeit seiner Handlung bewußt gewesen, dies zeige sich in der Vertuschung dieses Vorganges. Es wäre dem Kläger freigestanden, seine Vorgesetzten von der vor der Weisung erfolgten Einladung in Kenntnis zu setzen und ihre Zustimmung im Hinblick auf die Moderatorentätigkeit des Journalisten für Zwecke der beklagten Partei und den Umstand, daß es unklug gewesen wäre, ihn auszuladen, einzuholen oder zumindest nachträglich die Gründe für die Belassung des Termins darzulegen und den Beleg korrekt zu bezeichnen. Auch die Tatsache eines gleichzeitigen dienstlichen Gespräches mit einem Herrn S***** könne den Kläger nicht entschuldigen, zumal er diese Rechnung zum Spesenersatz hätte einreichen können. Das behauptete Motiv, er habe seine Mitarbeiterin vor Vorwürfen schützen wollen, erscheine deshalb schon unrichtig, weil er sie angewiesen habe, diesen Termin für ihn wahrzunehmen. Das Verhalten des Klägers verwirkliche den Entlassungstatbestand der Untreue. Da dieser erst nach der Entlassung festgestellt worden sei, sei die Entlassung insoweit nicht verspätet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig und auch berechtigt.

Die beiden Vorinstanzen haben übereinstimmend die übrigen - abgesehen vom Fall S***** - dem Kläger gemachten Vorwürfe der verfehlten wirtschaftlichen Führung des beklagten Vereins, der Überschreitung seines Ausgabenrahmens und diverse fehlerhafte Spesenabrechnungen als zum Teil unberechtigt, zum Teil aber als verspätet beurteilt, sodaß es insoweit genügt, auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die beiden Vorinstanzen haben übereinstimmend die übrigen - abgesehen vom Fall S***** - dem Kläger gemachten Vorwürfe der verfehlten wirtschaftlichen Führung des beklagten Vereins, der Überschreitung seines Ausgabenrahmens und diverse fehlerhafte Spesenabrechnungen als zum Teil unberechtigt, zum Teil aber als verspätet beurteilt, sodaß es insoweit genügt, auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Es bedarf somit nur mehr der Erörterung des von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilten, dem Kläger gemachten Vorwurfes der Untreue im Sinne des § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG im Fall der Einladung eines bekannten ORF-Journalisten zu einem Geschäftsessen. Das Erstgericht führte aus, der Kläger habe zwar gegen die Weisung der Präsidentin, Medienkontakte zu meiden verstoßen, doch sei ein einmaliger Verstoß gegen eine derartige Weisung im allgemeinen mangels Beharrlichkeit für eine Entlassung nicht ausreichend. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß der Kläger die Einladung schon zu einem Zeitpunkt ausgesprochen hatte, als dieses Verbot seitens der Präsidentin der beklagten Partei noch nicht ausgesprochen worden war. Grundsätzlich sei die Vorgangsweise des Klägers unrichtig gewesen, auf den Rechnungsbegleitzettel einen falschen Namen zu setzen; wenn aber berücksichtigt werde, daß dieses Geschäftsessen tatsächlich stattgefunden habe und es dem Interesse der beklagten Partei weitaus mehr entsprochen habe, diese Einladung aufrechtzuerhalten als sie abzusagen, sei die Entlassung allein deswegen nicht berechtigt.Es bedarf somit nur mehr der Erörterung des von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilten, dem Kläger gemachten Vorwurfes der Untreue im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, erster Tatbestand AngG im Fall der Einladung eines bekannten ORF-Journalisten zu einem Geschäftsessen. Das Erstgericht führte aus, der Kläger habe zwar gegen die Weisung der Präsidentin, Medienkontakte zu meiden verstoßen, doch sei ein einmaliger Verstoß gegen eine derartige Weisung im allgemeinen mangels Beharrlichkeit für eine Entlassung nicht ausreichend. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß der Kläger die Einladung schon zu einem Zeitpunkt ausgesprochen hatte, als dieses Verbot seitens der Präsidentin der beklagten Partei noch nicht ausgesprochen worden war. Grundsätzlich sei die Vorgangsweise des Klägers unrichtig gewesen, auf den Rechnungsbegleitzettel einen falschen Namen zu setzen; wenn aber berücksichtigt werde, daß dieses Geschäftsessen tatsächlich stattgefunden habe und es dem Interesse der beklagten Partei weitaus mehr entsprochen habe, diese Einladung aufrechtzuerhalten als sie abzusagen, sei die Entlassung allein deswegen nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hingegen beurteilte diesen Vorfall als so schwerwiegend, daß hiedurch die Entlassung gerechtfertigt sei. Insbesondere führte es hiezu aus, daß der Kläger gegen die Weisung, bei Medienkontakten Zurückhaltung zu üben, den Einladungstermin aufrecht belassen habe und zur Verschleierung einen unrichtigen Namen auf den Rechnungsbegleitbeleg setzen ließ. Damit habe er eindeutig gegen die Treuepflicht verstoßen. Es sei im dienstlichen Interesse gewesen, abträgliche Medienkontakte zu vermeiden. Überdies habe der Kläger eine Mitarbeiterin zu falschen Angaben veranlaßt.

Diese Auffassung wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Beim Tatbestand der Untreue muß der Vorsatz des Angestellten nicht nur auf die den Verstoß begründende Handlung oder Unterlassung gerichtet sein, sondern er muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung des Verhaltens umfassen (Kuderna Entlassungsrecht2 82). Da das der beklagten Partei verrechnete Geschäftsessen tatsächlich stattgefunden hat und objektiv gesehen, in ihrem Interesse lag, weil ein Widerruf der Einladung von dem Journalisten als Affront aufgefaßt werden konnte, kann dem Kläger weder die Aufrechterhaltung der Einladung noch die Verrechnung der Ausgaben für dieses Essen zum Vorwurf gemacht werden. Der Kläger hat hiebei weder mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, noch konnte er davon ausgehen, daß er mit seinem Verhalten Interessen der beklagten Partei gefährdete.

Ein bewußter Verstoß gegen die Interessen der beklagten Partei lag auch nicht darin, daß der Kläger, offenbar, um das wegen der schlechten finanziellen Situation des vor allem von Subventionen des Landes abhängigen Vereins heikle Verhältnis mit der zugleich das Amt einer Landesrätin für Fremdenverkehr bekleidenden Präsidentin - die aus politischen Gründen die Weisung erteilt hatte, bei Medienkontakten Zurückhaltung zu üben - nicht zu belasten, statt des Namens des Journalisten den Namen eines deutschen Geschäftspartners der beklagten Partei einsetzen ließ, den er zum gleichen Zeitpunkt auf eigene Kosten zum Essen eingeladen hatte, da es im Interesse des beklagten Vereins lag, die zugleich den Subventionsgeber repräsentierende Präsidentin nicht zu verärgern.

Da bei Berücksichtigung aller Umstände vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens für den beklagten Verein auch nicht die gerechtfertigte Befürchtung bestand, daß seine Belange durch das - auf die Vermeidung von den Interessen des Vereins abträglichen Konflikten mit einem einflußreichen Wirtschaftsjournalisten und mit der Repräsentantin des Subventionsgebers gerichtete - Verhalten des Klägers gefährdet seien, begründete das Verhalten des Klägers auch nicht Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 3. Tatbestand AngG (siehe Arb 7078, 10.614; 9 ObA 307/97f; DRdA 1999/21 [Pfeil]), obwohl der Kläger besser daran getan hätte, die bei ihm als leitendem Angestellten nur wegen der dargelegten Umstände des Einzelfalles nicht Vertrauensunwürdigkeit begründende Unkorrektheit bei der Verrechnung des Geschäftsessens dadurch zu vermeiden, daß er dieses Essen aus eigenem bezahlt und der beklagten Partei das andere Essen verrechnet hätte.Da bei Berücksichtigung aller Umstände vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens für den beklagten Verein auch nicht die gerechtfertigte Befürchtung bestand, daß seine Belange durch das - auf die Vermeidung von den Interessen des Vereins abträglichen Konflikten mit einem einflußreichen Wirtschaftsjournalisten und mit der Repräsentantin des Subventionsgebers gerichtete - Verhalten des Klägers gefährdet seien, begründete das Verhalten des Klägers auch nicht Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, 3. Tatbestand AngG (siehe Arb 7078, 10.614; 9 ObA 307/97f; DRdA 1999/21 [Pfeil]), obwohl der Kläger besser daran getan hätte, die bei ihm als leitendem Angestellten nur wegen der dargelegten Umstände des Einzelfalles nicht Vertrauensunwürdigkeit begründende Unkorrektheit bei der Verrechnung des Geschäftsessens dadurch zu vermeiden, daß er dieses Essen aus eigenem bezahlt und der beklagten Partei das andere Essen verrechnet hätte.

Da entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ein tauglicher Entlassungsgrund nicht vorlag, war der Revision des Klägers Folge zu geben und das Zwischenurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E54820 08B03637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00363.97H.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19990708_OGH0002_008OBA00363_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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