TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/14 2003/03/0180

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Mai 2003, Zl. 20401-01073/6/23- 2003, betreffend Bewilligung zum Aussetzen von Steinwild (mitbeteiligte Partei: ARGE in R, vertreten durch JL in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 17. Februar 2003 beantragte die mitbeteiligte Partei die Bewilligung zum Aussetzen von 12 Stück Steinwild im Gebiet der "D-Alpe" im Eigenjagdgebiet "Agrargemeinschaft D-Alpe" in R gemäß § 73 Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG).

Die belangte Behörde holte zu diesem Ansuchen Stellungnahmen der Salzburger Jägerschaft, der Landesveterinärdirektion, des jagdfachlichen Amtssachverständigen, der Salzburger Jägerschaft und der Landesumweltanwaltschaft, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, ein. Weiters wurde das Ansuchen dem wildökologischen Fachbeirat "mit der Bitte um Behandlung des Antrages in der nächsten Sitzung" übermittelt.

In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2003 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe schon seit 1996 im Zusammenhang mit dem gegenständlichen (1994 begonnenen) Wiedereinbürgerungsprojekt eine wissenschaftliche Begleitung und die Durchführung einer Erfolgskontrolle gefordert. Außerdem sei es notwendig, dass vor dem Aussetzen weiteren Steinwildes die Zusammensetzung und Größe der neu entstandenen Population und die Lebensraumeignung erhoben würden; dies sei dafür maßgeblich, ob und welche Tiere noch ausgesetzt werden sollten. Die im Ansuchens angeführte Studie von Mag. G stamme nach Angaben des Autors aus dem Jahr 2000 und beschäftige sich ganz allgemein mit der Lebensraumeignung für das Steinwild im gesamten Bundesland Salzburg; sie sei daher keine ausreichende Grundlage für das Verfahren. Die mitbeteiligte Partei gehe offensichtlich willkürlich und planlos vor. Eine "derartig unprofessionelle Vorgangsweise" sei "für die Landesumweltanwaltschaft nicht akzeptabel und wird daher einer weiteren Freilassung von Tieren nicht zugestimmt, so lange eine seriöse fachliche Beurteilung des Projektes nicht möglich ist".

In seiner mit 18. März 2003 datierten Stellungnahme gab der veterinärmedizinisch-wildökologische Sachverständige eine "positive" Stellungnahme (unter anderem) nur unter der Voraussetzung ab, dass die auszusetzenden Tiere mittels Ohrmarke und Mikrochip markiert würden und eine "wissenschaftliche Begleitung der Freilassungsaktion" erfolge. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum der Forderung nach dieser notwendigen wissenschaftlichen Untersuchung des Freilassungsprojektes nicht schon früher entsprochen worden sei.

Der jagdfachliche Amtssachverständige und die Salzburger Jägerschaft befürworteten das Vorhaben, wobei seitens der Jägerschaft verlangt wurde, dass die Tiere "markiert (ev. besendert) werden".

In der Folge übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, des veterinärmedizinischwildökologischen Amtssachverständigen, des jagdfachlichen Sachverständigen sowie der Salzburger Jägerschaft der mitbeteiligten Partei und räumte ihr die Möglichkeit ein, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

Weiters wies die belangte Behörde in diesem Schreiben darauf hin, dass die Sitzung des wildökologischen Fachbeirates bereits am 29. April 2003 stattgefunden habe.

Mit dem in der Folge ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid bewilligte die belangte Behörde gemäß § 73 Abs 1 in Verbindung mit § 151 Salzburger JG das Aussetzen von 12 Stück Steinwild (5 Böcke, 7 Geißen) unter Erteilung mehrerer Auflagen. Auflage 6 und 7 lauten:

"6. Eine individuelle Markierung des Aussetzungswildes hat zumindest mit Ohrmarken zu erfolgen.

7. Als weiterer Schritt für eine wissenschaftliche Begleitung und Erfolgskontrolle des Freilassungsprojektes ist die Standortkartierung fortzusetzen, die Wanderbewegung des Wildes zu beobachten und zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind dann in Zusammenarbeit mit den Wildökologen der Salzburger Jägerschaft innerhalb einer Frist von 2 Jahren auszuwerten und vorzulegen."

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass es sich bei der gegenständlichen Aussetzung um die Fortsetzung eines 1994 begonnenen Einbürgerungsprojektes für Steinwild handle. Die Auswilderung erfolge als Absicherung der Population und zur Blutauffrischung. Die erneute Aussetzung von weiteren 12 Stück Steinwild werde von den Amtssachverständigen und der Salzburger Jägerschaft positiv beurteilt. Zu der von der Landesumweltanwaltschaft und der Landesveterinärdirektion aufgestellten Forderung nach Vorschreibung einer wissenschaftlichen Begleitung und Erfolgskontrolle verwies die belangte Behörde darauf, dass eine solche Auflage auf Grund der damit verbundenen Kosten "nicht angemessen" erscheine, "wenn die Ziele und Grundsätze der Jagdausübung auch mit gelinderen Mitteln gewahrt werden können". Mit der "nunmehr als zweckmäßig erschienenen" Vorschreibung entsprechend Auflagenpunkt 7. habe sich "der Vertreter der Landesveterinärdirektion Salzburg in der Sitzung des 'Wildökologischen Fachbeirates' am 29.04.2003 einverstanden erklärt". Zusammenfassend ergebe sich, dass durch das Aussetzen der Tiere eine Beeinträchtigung der Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes gemäß § 3 JG nicht zu erwarten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das jagdfachliche Gutachten, auf das sich die belangte Behörde in ihrer Begründung beziehe, zu entscheidungswesentlichen Fragen unvollständig bzw nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere sei offen geblieben, für wie viele Tiere der zur Verfügung stehende Lebensraum ausreichend groß sei. Das jagdfachliche Gutachten habe sich auch nicht mit der Größe und Zusammensetzung der bereits bestehenden Steinwildpopulation auseinander gesetzt. Die Bedeutung dieser Fragen zeige sich auch darin, dass seitens des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen nähere Untersuchungen über die bestehende Steinwildpopulation gefordert worden seien. Die belangte Behörde habe sich mit den fachlich begründeten Einwendungen der Beschwerdeführerin, die diese sowohl in der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren als auch in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2001 vorgebracht habe, nicht auseinander gesetzt. Eine Bewilligung für ein weiteres Aussetzen von Steinwild sei im vorliegenden Fall fachlich nicht vertretbar. Die Tatsache, dass sich der veterinärmedizinische Amtssachverständige in der Sitzung des "wildökologischen Fachbeirates" mit einer Vorgangsweise einverstanden erklärt habe, die seiner ursprünglichen Forderung nicht entspreche, ersetze nicht die geforderte fachliche Begründung. Der Beschwerdeführerin seien weder das jagdfachliche noch das veterinärmedizinische Gutachten zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben worden. Auf Grund der fehlenden Erhebungen sei "zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese Maßnahme eine Gefahr für den vorhandenen Wildbestand (v.a. Gamswild) und den natürlichen Lebensraum in diesem Gebiet darstellt" und dass Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildbestandes und des Waldes (Verbissschäden) nicht auszuschließen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100 (JG) idF LGBl. Nr 70/2002, lauten:

"Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes

§ 3

Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, dass

a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist;

b)

die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden;

c)

die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden;

              d)              das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird;

              e)              die frei lebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird;

              f)              die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

Aussetzen von Wild

§ 73

(1) Wild darf nur vom Jagdinhaber und nur mit Bewilligung der Landesregierung in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Fasane und Stockenten dürfen ohne Bewilligung während der Schonzeit, jedoch spätestens bis acht Wochen vor deren Ende, ausgesetzt werden.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen die Grundsätze des § 3 nicht beeinträchtigt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.

(3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder Abschuss verfügen.

Parteistellung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

§ 150

In Verfahren nach § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, § 73 (Aussetzen von Wild) und § 104 Abs. 2 (Haltung besonders geschützter Wildtiere) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.

Bewilligungen

§ 151

Bewilligungen für die Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz können entsprechend seiner Zielsetzung (§ 1) auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann.

Wildökologischer Fachbeirat

§ 155

(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Wildökologie wird beim Amt der Landesregierung ein wildökologischer Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat gehören an:

a) ein Bediensteter der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

...

e) ein jagdlicher Sachverständiger aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung;

f) je ein Vertreter der Landesforstdirektion und der Landesveterinärdirektion;

...

i) ein Vertreter der Salzburger Landesumweltanwaltschaft;

...

(5) Die Landesregierung hat den Beirat jedenfalls vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach folgenden Bestimmungen zu hören:

... § 73 Abs. 2 (Aussetzen von Wild), ...."

2. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist gemäß § 8 Abs 4 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, LGBl Nr 67/1998, soweit ihr in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren in oberster Instanz ergangenen Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit ist ihre Parteistellung in Verwaltungsverfahren nach dem Jagdgesetz nach den in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen zu beurteilen.

Da die Beschwerdeführerin gemäß § 150 JG im Verfahren nach § 73 leg cit (Aussetzen von Wild) Parteistellung hat, war die Erhebung der vorliegenden Beschwerde zulässig.

3. Die Beschwerde ist auch berechtigt.

Gemäß §§ 37 und 45 Abs 3 AVG unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme dem Parteiengehör. Das Parteiengehör muss von der Behörde in förmlicher Weise gewährt werden; es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des

österreichischenVerwaltungsverfahrens6, 524 f, E 4c und 9a ff, abgedruckte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar der mitbeteiligten Partei (als Antragstellerin) Parteiengehör durch Übermittlung der zu ihrem Antrag abgegebenen fachlichen Stellungnahmen gewährt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen hat, sie hat aber verabsäumt, dieses Recht auch der gemäß § 150 JG im Verfahren nach § 73 leg. cit Parteistellung genießenden Umweltanwaltschaft (Beschwerdeführerin) zu gewähren.

Dem Verwaltungsakt lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. März 2003 Daten über eine Steinwildzählung zur Kenntnis gebracht wurden, eine Gewährung des Parteiengehörs hinsichtlich der übrigen Ergebnisse des in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73 Abs 2 iVm § 3 JG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ist jedoch nicht aktenkundig.

Daran, dass deshalb ein Verfahrensmangel vorliegt, ändert auch der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachte Umstand, dass eine Vertreterin der Beschwerdeführerin an der vor Bescheiderlassung abgehaltenen Sitzung des wildökologischen Fachbeirates teilgenommen hat, nichts. Dieses Gremium, dem auch ein Vertreter der Salzburger Landesumweltanwaltschaft angehört, ist gemäß § 155 JG zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Wildökologie eingerichtet und ist gemäß Abs 4 leg. cit von der Landesregierung (unter anderem) vor der Entscheidung über das Aussetzen von Wild anzuhören. Abgesehen davon, dass sich kein Sitzungsprotokoll über die Sitzung vom 29. April 2003 im vorgelegten Verwaltungsakt befindet, kann der Verpflichtung zum Parteiengehör nicht dadurch entsprochen werden, dass die Partei an einer nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stattfindenden Sitzung - auch wenn bei dieser die in der Verwaltungssache tätigen Sachverständigen zugezogen gewesen sein sollten - teilnimmt.

Die belangte Behörde hat sich auch nicht in der gebotenen Weise mit den schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass vor dem Aussetzen weiteren Steinwildes Erhebungen über Zusammensetzung und Größe der neu entstandenen Population und die Lebensraumeignung gepflogen werden müssten, auseinander gesetzt, obwohl auch von Seiten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen nähere Untersuchungen über die bestehende Steinwildpopulation gefordert worden waren. Die Tatsache, dass sich der veterinärmedizinische Amtssachverständige - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - in der Sitzung des wildökologischen Fachbeirates mit einer von seiner ursprünglichen fachlichen Stellungnahme abweichenden Vorgangsweise einverstanden erklärt habe, macht eine im Bescheid enthaltene Begründung für das Unterbleiben von Erhebungen nicht entbehrlich.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch aufgezeigt, dass diese Verfahrensmängel wesentlich sind. Es ist nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde, wenn die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung von Parteiengehör ihre - in der Beschwerde dargelegten - Einwände gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten fachlichen Stellungnahmen hätte vorbringen können, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. November 2006

Schlagworte

Allgemein Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030180.X00

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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