TE OGH 1999/7/13 4Ob185/99f

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rudolf Viktor R*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die Antragsgegnerin Dr. Helga H*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. März 1999, GZ 19 R 162/98d-44, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichts Baden vom 10. Juni 1998, GZ 2 F 6/96h (3 F 7/96p)-37, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit 22.185 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 3.697,50 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am 30. 9. 1989 vor dem Standesamt T***** geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts B***** vom 24. 1. 1996 aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde im Oktober 1995 aufgelöst.

Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** G*****. Sie erwarb die Liegenschaft vor der Eheschließung; das auf dieser Liegenschaft errichtete und noch vor der Eheschließung fertiggestellte und bezogene Haus diente den Streitteilen als Ehewohnung. Das Haus wurde teils fremdfinanziert, teils aus Barmitteln der Streitteile.

Mit Vertrag vom 30. 10. 1989 räumte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Fruchtgenußrecht auf Lebenszeit auf ihrer oben genannten Liegenschaft ein. Gleichzeitig vereinbarten die Streitteile ein Belastungs- und Veräußerungsverbot; Fruchtgenußrecht sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot wurden im Grundbuch einverleibt. Grund der Einräumung des Fruchtgenußrechts war der große Altersunterschied zwischen den Streitteilen und die Tatsache, daß der Antragsteller bereits vor der Eheschließung Aufwendungen für das Haus getätigt hatte. Durch das Fruchtgenußrecht sollte der Antragsteller abgesichert werden. Diese Form der Absicherung wurde gewählt, um Pflichtteilsansprüche seiner Kinder zu verhindern, wie sie bei Miteigentum des Antragstellers möglich gewesen wären.

Das Haus hat eine Nutzfläche von insgesamt 348,80 m**2; davon entfallen 109,54 m**2 auf die Ordination der Antragsgegnerin. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug ohne Berücksichtigung des Fruchtgenußrechts zum Stichtag 23. 6. 1997 7,160.000 S; im Oktober 1995 6,880.000 S. Das Fruchtgenußrecht hatte zum 23. 6. 1997 einen Wert von 2,170.000 S; im Oktober 1995 von 2,110.000 S. Auf der Liegenschaft sind mehrere Pfandrechte einverleibt; im Oktober 1995 hafteten insgesamt 1,120.602,60 S unberichtigt aus. Sämtliche Kreditrückzahlungen - auch während aufrechter Ehe - hat die Antragsgegnerin geleistet.

Der Antragsteller bewohnt die Liegenschaft seit Oktober 1995 allein. Die Antragsgegnerin nutzt auch die Ordinationsräume nicht. Sie trägt - mit Ausnahme der Verbrauchsabgaben - nach wie vor alle Kosten.

Während der Ehe erwarben die Streitteile Einrichtungsgegenstände im Wert von 552.000 S. Den weitaus überwiegenden Teil der Einrichtungsgegenstände hat die Antragstellerin bei ihrem Auszug mitgenommen; sie befinden sich in ihrem Besitz.

Der Antragsteller wurde 1988 pensioniert. Als Pensionist hatte er während aufrechter Ehe ein Einkommen von rund 21.000 S bis rund 23.000 S. Das Einkommen der Antragsgegnerin als Ärztin belief sich zumindest seit 1990 auf 60.000 S bis 80.000 S monatlich.

Der Antragsteller kam für sämtliche Lebensmittel und Putzmittel auf;

er kochte, die übrigen Haushaltsarbeiten verrichtete ein Dienstmädchen. Die Antragsgegnerin trug die Kosten für das Haus;

gelegentlich leistete auch der Antragsteller Zahlungen für Baumaterialien, Pflanzen udgl.

Der Antragsteller begehrt, das eheliche Gebrauchsvermögen dergestalt aufzuteilen, daß die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zur Vornahme einer Ausgleichszahlung von 323.950 S verpflichtet werde. Mit dieser Entscheidung sollen alle Ansprüche gemäß §§ 81ff EheG abgegolten sein.Der Antragsteller begehrt, das eheliche Gebrauchsvermögen dergestalt aufzuteilen, daß die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zur Vornahme einer Ausgleichszahlung von 323.950 S verpflichtet werde. Mit dieser Entscheidung sollen alle Ansprüche gemäß Paragraphen 81 f, f, EheG abgegolten sein.

Auch die Antragsgegnerin stellte einen Aufteilungsantrag. Sie beantragt,

1. das dem Antragsgegner an dem Objekt in ***** G***** (EZ *****, Grundbuch ***** G*****, Grundstück Nr. 27/80 Garten, Grundstücksadresse *****) einverleibte Fruchtgenußrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot aufzuheben und die Einverleibung der Löschung grundbücherlich anzuordnen;

2. dem Antragsgegner die Räumung der Ehewohnung aufzutragen;

3. die Antragstellerin zu verpflichten, die auf dem vorgenannten Objekt befindlichen Verbindlichkeiten zur Alleinzahlung zu übernehmen und den Antragsgegner klag- und schadlos zu halten;

4. mit Ausnahme des im Antrag aufgelisteten Inventars sämtliche in der ehelichen Wohnung befindliche Hausrats- und Einrichtungsgegenstände in das Alleineigentum der Antragstellerin zu übertragen;

5. die Antragstellerin zu verpflichten, dem Antragsgegner einen Ausgleichsbetrag von 500.000 S zu zahlen.

Das Erstgericht verband die beiden Aufteilungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Zu Punkt 1) seines Beschlusses übertrug das Erstgericht im einzelnen angeführte eheliche Gebrauchsgegenstände in das Alleineigentum der Antragsgegnerin;

zu Punkt 2) erkannte es den Antragsteller schuldig, in die Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten unter C-LNr. 7a und 8a ob dem an der im Alleineigentum der Antragsgegnerin Dr. Helga H***** stehenden Liegenschaft EZ ***** KG ***** G***** einverleibten Fruchtgenußrechts und Belastungs- und Veräußerungsverbots einzuwilligen und die Ehewohnung in ***** G*****, geräumt von eigenen Fahrnissen an die Antragsgegnerin zu übertragen;

zu Punkt 3) trug es der Antragsgegnerin auf, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung für die bereits in ihrem Besitz befindlichen und in ihr Alleineigentum übertragenen ehelichen Fahrnisse (Punkt 1) und für die Aufgabe des Rechts des Antragstellers an der Ehewohnung (Punkt 2) in der Höhe von 2,000.000 S zu zahlen.

Die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen, weil das Haus bereits vor der Eheschließung fertiggestellt gewesen sei und während der Ehe keine entscheidende Wertsteigerung erfahren habe. Hingegen unterliege das Fruchtgenußrecht der Aufteilung. Bei Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Streitteile und ihrer Beteiligung an der Haushaltsführung sei es billig, das eheliche Gebrauchsvermögen 1 : 1 aufzuteilen. Die Ehewohnung komme der Antragsgegnerin zu, weil sie Liegenschaftseigentümerin sei. Das Fruchtgenußrecht des Antragstellers betreffe zwar die gesamte Liegenschaft; Ehewohnung seien aber nur etwa 2/3 des Hauses und der Garten gewesen. Für das Fruchtgenußrecht sei die Ausgleichszahlung mit etwa 3/4 des vom Sachverständigen zum 23. 6. 1997 geschätzten Werts festzusetzen. Die Rückzahlung der Kredite könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, weil sie auch während aufrechter Ehe von der Antragsgegnerin zu tragen gewesen seien. Die für die Gebrauchsgegenstände festgesetzte Ausgleichszahlung entspreche den von den Streitteilen einvernehmlich festgelegten Werten. Nicht einzubeziehen seien die bereits während der vorehelichen Lebens- gemeinschaft angeschafften Gegenstände. Sie behielten ihre bisherige rechtliche Zuordnung.

Das Rekursgericht bestätigte Punkt 1 dieses Beschlusses; es setzte die Ausgleichszahlung auf 276.200 S herab, wies den Antrag auf Einverleibung der Löschung des Fruchtgenußrechts sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbots und das Räumungsbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aufzuteilen seien nur eheliche Ersparnisse und eheliches Gebrauchsvermögen. Die Ehewohnung und der Hausrat seien auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht habe, sofern für den über die Wohnung nicht verfügungsberechtigten Ehegatten vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen. Der Antragsteller habe die Zuteilung der Ehewohnung nicht begehrt; es bestehe auch kein Anhaltspunkt, daß der Antragsteller existentiell auf die Ehewohnung angewiesen wäre. Die Ehewohnung sei daher nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Unterliege die Sache selbst nicht der Aufteilung, so treffe dies auch für ein die Rechte an der Sache bloß beschränkendes Recht zu. Das Fruchtgenußrecht sei auch nur zur Absicherung des Antragstellers eingeräumt worden; es fehle demnach jeder Zusammenhang mit einem der Aufteilung unterliegenden "ehelichen Zugewinn". Das Fruchtgenußrecht sei auch kein eheliches Gebrauchsvermögen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Antragsgegnerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, daß das Fruchtgenußrecht nicht der Aufteilung unterliege. Ein während aufrechter Ehe einverleibtes Fruchtgenußrecht falle in die Aufteilungsmasse, weil als eheliches Gebrauchsvermögen und als eheliche Ersparnisse auch Rechte in Betracht kämen. Die Ehewohnung stehe im Alleineigentum der Antragsgegnerin; dieses sei durch das dem Antragsteller eingeräumte Fruchtgenußrecht völlig entwertet worden. Die Antragstellerin sei nur für die Dauer des Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens ausgezogen; nach Verfahrensbeendigung wolle sie die Ehewohnung wieder nutzen.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin machen deutlich, daß sie durch die von ihr angestrebte Löschung des Fruchtgenußrechts des Antragstellers die Verfügungsbefugnis über die Ehewohnung erhalten will. Die Ehewohnung wird derzeit vom Antragsteller genutzt. Sie wurde von der Antragsgegnerin in die Ehe eingebracht und bereits vor der Eheschließung von den Streitteilen gemeinsam bewohnt; der das Fruchtgenußrecht des Antragstellers begründende Dienstbarkeitsvertrag wurde etwa einen Monat nach der Eheschließung abgeschlossen. Die Streitteile haben die Ehewohnung daher vor und auch während der Ehe aufgrund des Alleineigentums der Antragsgegnerin genutzt; in der Folge hat aber zugunsten des Antragstellers zu dessen Absicherung ein Fruchtgenußrecht bestanden.

Nunmehr streben beide Parteien die alleinige Nutzung der Ehewohnung an. Das kommt im Antrag des Antragstellers dadurch zum Ausdruck, daß mit der von ihm begehrten Ausgleichszahlung für die von der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung entfernten Gegenstände alle Aufteilungsansprüche abgegolten sein sollen. Die Antragsgegnerin will erreichen, daß der Antragsgegner sein Fruchtgenußrecht an der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft verliert und die Liegenschaft (= Ehewohnung) räumt. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist keine der beiden Parteien auf die Ehewohnung dringend angewiesen; dies wird auch nicht (auch nicht schlüssig) behauptet.

Die Ehewohnung fällt als eheliches Gebrauchsvermögen zwar unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und aufgrund welchen Titels sie benützt wird (s 916 BlgNR 14. GP 13). Voraussetzung ist, daß sie von den Ehegatten gemeinsam bewohnt oder wenigstens dazu bestimmt wurde und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird (SZ 53/48 mwN; s Schwimann/Bernat, ABGB**2 § 81 EheG Rz 14). Eine von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung fällt aber nur dann in die Aufteilungsmasse, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend auf sie angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG).Die Ehewohnung fällt als eheliches Gebrauchsvermögen zwar unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und aufgrund welchen Titels sie benützt wird (s 916 BlgNR 14. GP 13). Voraussetzung ist, daß sie von den Ehegatten gemeinsam bewohnt oder wenigstens dazu bestimmt wurde und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird (SZ 53/48 mwN; s Schwimann/Bernat, ABGB**2 Paragraph 81, EheG Rz 14). Eine von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung fällt aber nur dann in die Aufteilungsmasse, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend auf sie angewiesen ist (Paragraph 82, Absatz 2, EheG).

Ist diese Voraussetzung - wie im vorliegenden Fall - nicht gegeben, so ist die Ehewohnung nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Damit scheidet aber auch eine Einbeziehung des zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Fruchtgenußrechts aus. Das Fruchtgenußrecht ist, wenn auch während aufrechter Ehe begründet, weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliches Ersparnis:

Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (§ 81 Abs 2 EheG); eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicher Weise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Obwohl § 81 Abs 2 EheG nur körperliche Sachen nennt, nimmt das Gesetz, wie etwa in der Anordnung des § 87 EheG, auch auf Rechte Bezug. Auch Rechte können demnach als eheliches Gebrauchsvermögen oder auch als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen (SZ 54/79; EFSlg 60.331).Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (Paragraph 81, Absatz 2, EheG); eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicher Weise für eine Verwertung bestimmt sind (Paragraph 81, Absatz 3, EheG). Obwohl Paragraph 81, Absatz 2, EheG nur körperliche Sachen nennt, nimmt das Gesetz, wie etwa in der Anordnung des Paragraph 87, EheG, auch auf Rechte Bezug. Auch Rechte können demnach als eheliches Gebrauchsvermögen oder auch als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen (SZ 54/79; EFSlg 60.331).

Das einem Ehepartner - wenn auch während aufrechter Ehe - vom anderen Ehepartner zur Abgeltung vorehelicher Leistungen eingeräumte Fruchtgenußrecht an dem im Eigentum dieses Ehepartners stehenden und als Ehewohnung dienenden Haus ist weder eine Wertanlage noch dient es dem Gebrauch beider Ehegatten. Gegenstand des Gebrauchs ist vielmehr die Ehewohnung, und zwar als Teil der Liegenschaft, auf die sich das Fruchtgenußrecht bezieht. Daß aber die Ehewohnung im vorliegenden Fall nicht in die Aufteilungsmasse fällt, wurde bereits ausgeführt.

Die Antragsgegnerin beruft sich auch auf § 84 EheG, wonach das Vermögen so aufgeteilt werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren. Sie verweist darauf, daß der Fortbestand von Miteigentum der Ehegatten nach der Scheidung tunlichst vermieden und grundsätzlich auch nicht einem Ehegatten ein Benützungsrecht an einer unbeweglichen Sache des anderen eingeräumt werden soll.Die Antragsgegnerin beruft sich auch auf Paragraph 84, EheG, wonach das Vermögen so aufgeteilt werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren. Sie verweist darauf, daß der Fortbestand von Miteigentum der Ehegatten nach der Scheidung tunlichst vermieden und grundsätzlich auch nicht einem Ehegatten ein Benützungsrecht an einer unbeweglichen Sache des anderen eingeräumt werden soll.

Die Antragsgegnerin gibt die Rechtsprechung richtig wieder (EFSlg 48.972; 57.389; s auch 916 BlgNR 14. GP 15). Sie übersieht jedoch, daß § 84 EheG nur angewandt werden kann, wenn Vermögen aufzuteilen ist. Fallen Sachen nicht in die Aufteilungsmasse, so fehlt dem Gericht jede Befugnis, ihre rechtliche Zuordnung zu ändern.Die Antragsgegnerin gibt die Rechtsprechung richtig wieder (EFSlg 48.972; 57.389; s auch 916 BlgNR 14. GP 15). Sie übersieht jedoch, daß Paragraph 84, EheG nur angewandt werden kann, wenn Vermögen aufzuteilen ist. Fallen Sachen nicht in die Aufteilungsmasse, so fehlt dem Gericht jede Befugnis, ihre rechtliche Zuordnung zu ändern.

Die Antragsgegnerin bekämpft die ihr auferlegte Ausgleichszahlung als unbillig. Sie verweist darauf, daß sie sowohl während aufrechter Ehe als auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sämtliche Darlehensrückzahlungen geleistet hat. Eine Ausgleichszahlung wäre nur Zug um Zug gegen die Räumung der Liegenschaft festzusetzen.

Die der Antragsgegnerin auferlegte Ausgleichszahlung gilt die Rechte des Antragstellers an den Gegenständen ab, die die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung mitgenommen hat. Mit der Nutzung der Wohnung durch den Antragsteller hat die Ausgleichszahlung nichts zu tun. Daß er aufgrund seines Fruchtgenußrechts berechtigt ist, die Wohnung zu nutzen, ohne dafür Miete zahlen zu müssen, kann nicht bei der Festlegung der Ausgleichszahlung für die von der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung entfernten Gegenstände berücksichtigt werden.

Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt 50 %, da keine der in § 23 Abs 5 RATG genannten Leistungen vorliegt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt 50 %, da keine der in Paragraph 23, Absatz 5, RATG genannten Leistungen vorliegt.

Anmerkung

E54849 04A01859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00185.99F.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19990713_OGH0002_0040OB00185_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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