TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/14 2003/03/0148

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23;
VStG §51e Abs1 idF 2002/I/065;
VStG §51e Abs2 idF 2002/I/065;
VStG §51e Abs3 idF 2002/I/065;
VStG §51e Abs4 idF 2002/I/065;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MA in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Eckart Söllner und Dr. Erik Kroker, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. April 2003, Zl. uvs-2002/21/004- 1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker eines auf die Firma A. zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens am 8. Juli 2001 von Deutschland kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt. Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Außenstelle Schönberg, am 8. Juli 2001 um 21 Uhr festgestellt worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) idF BGBl I Nr 106/2001 iVm Art 1 Abs 1 lit a und b sowie Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96, der Verordnung (EG) Nr 609/200 und der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 begangen. Gemäß § 23 Abs 2 GütbefG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 218,02 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und bringt vor, dass keine Gründe für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung vorgelegen seien.

Diese Rüge erweist sich als zielführend:

§ 51e Abs 1 bis 4 VStG, in der Fassung BGBl I Nr 65/2002, lauten (auszugsweise):

"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. ... .

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2.

sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.

im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

              4.              sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, entgegensteht."

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Tatbegehung und die Strafbemessung mit näherer Begründung bestritten und mehrere Beweisanträge gestellt (ua auch seine Einvernahme vor der belangten Behörde beantragt). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl 2002/03/0259, uvm).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Somit war dieser Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 14. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030148.X00

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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