Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Mai 1999, GZ 6 R 264/98k-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte erblickt einen Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung darin, daß das Rekursgericht auch Gewinnspielankündigungen in die Beurteilung einbezogen hat, die ein und dasselbe Gewinnspiel betroffen haben. Sie verweist auf die Entscheidung 4 Ob 267/98p. Darin habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß das regelmäßige Wiederholen ein und desselben Gewinnspiels in Zeitungen und dessen Ankündigung noch keine Erwartungshaltung beim Käufer wecke, in neuen Ausgaben neue Gewinnspiele vorzufinden.
Damit zitiert die Beklagte die Entscheidung 4 Ob 267/98p zwar richtig, aber unvollständig. Sie gibt nicht wieder, daß als Belegstelle die Entscheidungen ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II und ÖBl 1997, 287 - Krone Aktion genannt werden. In beiden Entscheidungen wurde ausgesprochen, daß das regelmäßige Veranstalten ein und desselben Gewinnspiels dann nicht gegen § 9a UWG verstößt, wenn der ausgespielte Preis so geringfügig ist, daß von ihm kein Anlockeffekt zum Erwerb weiterer Zeitungsexemplare ausgehen kann. Auch Ankündigungen ein und desselben Gewinnspiels sind daher in die Beurteilung einzubeziehen, wenn der ausgespielte Preis geeignet ist, einen entsprechenden Anlockeffekt zu bewirken. Ob dies der Fall ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.Damit zitiert die Beklagte die Entscheidung 4 Ob 267/98p zwar richtig, aber unvollständig. Sie gibt nicht wieder, daß als Belegstelle die Entscheidungen ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel römisch II und ÖBl 1997, 287 - Krone Aktion genannt werden. In beiden Entscheidungen wurde ausgesprochen, daß das regelmäßige Veranstalten ein und desselben Gewinnspiels dann nicht gegen Paragraph 9 a, UWG verstößt, wenn der ausgespielte Preis so geringfügig ist, daß von ihm kein Anlockeffekt zum Erwerb weiterer Zeitungsexemplare ausgehen kann. Auch Ankündigungen ein und desselben Gewinnspiels sind daher in die Beurteilung einzubeziehen, wenn der ausgespielte Preis geeignet ist, einen entsprechenden Anlockeffekt zu bewirken. Ob dies der Fall ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Das gleiche gilt auch für die von der Beklagten weiters als erheblich erachtete Frage, welcher Zeitraum für die Beurteilung maßgebend ist. Auch insoweit können keine allgemeinen Regeln aufgestellt werden; es hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das regelmäßige Veranstalten von Gewinnspielen die Erwartung weckt, auch in künftigen Ausgaben derselben Zeitung Gewinnspielankündigungen vorzufinden.
Anmerkung
E54845 04A01789European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00178.99A.0713.000Dokumentnummer
JJT_19990713_OGH0002_0040OB00178_99A0000_000