TE OGH 1999/7/13 4Ob190/99s

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg B*****, vertreten durch Heinrich & Seifried, Rechtsanwaltspartnerschaft in Judenburg, gegen die beklagte Partei Mag. Nino H*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen 1,118.000 S sA (Revisionsinteresse 279.388,20 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 22. Jänner 1999, GZ 3 R 272/98a-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 24. Juli 1998, GZ 2 C 4057/96m-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.960 S (darin 2.160 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz ist die Revision des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz ist die Revision des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Gegenstand der Revision ist allein die Frage, ob auf der Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen den Kläger am vorliegenden Brandschaden ein Mitverschulden im Ausmaß eines Drittels (das er selbst zugesteht und das vom Erstgericht nicht erhöht wurde) oder der Hälfte trifft, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Da nicht erkennbar ist, daß dem Berufungsgericht bei der Verschuldensabwägung, einer Ermessensentscheidung, eine auffallende Fehlbeurteilung anzulasten wäre, und der Oberste Gerichtshof - von grundsätzlichen Fragen abgesehen - nicht über die Art der Verschuldensteilung und/oder die Schwere eines Verschuldens entscheiden müssen sollte, ist die Revision nicht zulässig (stRsp siehe RIS-Justiz RS0042405). Da es überdies schwer vorstellbar ist, daß sich ein gleichartiger Fall überhaupt oder in nennenswerter Anzahl neuerlich ereignen könnte, ist hier auch wegen der Kasuistik des Einzelfalles eine zur Wahrung der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung beispielgebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO; der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision zutreffend hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt, sodaß dieser Schriftsatz der Rechtsverfolgung dienlich war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO; der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision zutreffend hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt, sodaß dieser Schriftsatz der Rechtsverfolgung dienlich war.

Anmerkung

E54853 04A01909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00190.99S.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19990713_OGH0002_0040OB00190_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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