TE OGH 1999/7/13 4Ob176/99g

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Parteien 1. G***** BV, *****, 2. A***** SA, *****, beide vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten und widerklagenden Parteien 1. Herbert K*****, 2. R***** Establishment, *****, beide vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (zu 17 Cg 28/97t, Streitwert 1,000.000 S) und Unterlassung sowie Rechnungslegung (Gesamtstreitwert 950.000 S, Streitwert im Provisorialverfahren 250.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und widerklagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 1999, GZ 3 R 5/99y-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten und widerklagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten und widerklagenden Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem bescheinigten Sachverhalt wurde das zwischen den Streitteilen strittige Zeichen im Auftrag der Kläger (und Widerbeklagten) geschaffen, die es seit 1994 verwenden; es ist mit keinem bis dahin vom Erstbeklagten (und Widerkläger) geschaffenen oder verwendeten Zeichen identisch. Mit Vertrag vom 22. 4. 1995 (./B1) betreffend die Verkaufsbedingungen für Händler im Rahmen der Formel 1-Weltmeisterschaft 1995 verpflichtete sich die Zweitbeklagte, vertreten durch den Erstbeklagten als ihren Geschäftsführer, unter anderem, das strittige Zeichen nicht ohne Genehmigung zu verwenden. Am 7. 6. 1996 erfolgte die Registrierung des strittigen Zeichens als Marke im Inland zugunsten des Erstbeklagten, der der Zweitbeklagten die Lizenz daran am 2. 7. 1997 einräumte.

Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage den Markenrechtserwerb durch den Erstbeklagten deshalb als sittenwidrig beurteilt hat, weil er dadurch als vertretungsbefugtes Organ der Zweitbeklagten dieser eine vertragswidrige Nutzung des Zeichens ermöglicht hat, hält sich dies im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Danach ist ein Markenrechtserwerb immer dann sittenwidrig, wenn der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, dessenungeachtet jedoch das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad II; ÖBl 1998, 229 - Nintendo; EvBl 1998/157).

Die Pflicht zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen des Vorbenützers ergibt sich hier aus dem Vertrag vom 22. 4. 1995 unabhängig davon, ob dieser mit dem Ablauf der Rennsaison 1995 beendet sein sollte (wie die Rechtsmittelwerber meinen) oder ob dessen Unterlassungsverpflichtung noch über diesen Zeitpunkt hinauswirkte (wie das Rekursgericht den Vertrag auslegt), genügt es doch, daß eine solche Verpflichtung zur Interessenwahrung des Vorbenützers vor dem Markenerwerb bestanden hat (ÖBl 1993, 50 - Purocel). Es kann auch keine Rede davon sein, daß Feststellungen zum Inhalt des Vertrags vom 22. 4. 1995 den Rahmen der erhobenen Einwendungen überschritten, haben doch die Kläger als Antragsgegner im Provisorialverfahren unter Bezugnahme auf diese Urkunde ausdrücklich vorgebracht, die Beklagten hätten sich darin verpflichtet, die geschäftlichen Interessen der Kläger zu wahren (Äußerung vom 5. 10. 1998 S. 3).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E54547 04A01769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00176.99G.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19990713_OGH0002_0040OB00176_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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