Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hugo F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gerhard F*****, Inhaber der prot. Firma B*****, vertreten durch Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Mai 1999, GZ 4 R 45/99w-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte, dessen Firmenwortlaut mit dem Buchstaben "B" beginnt, verstoße mit seiner Einschaltung unter dem Buchstaben "F" im Amtlichen Telefonbuch der Stadt I***** gegen § 7 der Verordnung über die Standesregeln für Bestatter, welche Bestimmung auch wettbewerbsregelnde Ziele verfolge und anordne, daß solche Eintragungen nur unter den Buchstaben "B", "L" und unter dem Firmenwortlaut erfolgen dürften, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch, der objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen (ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung mwN; ÖBl 1993, 68 - CAPILLARIS Haaraktivator uva) und auch subjektiv vorwerfbar ist (SZ 69/59 = ÖBl 1996, 241 - Forstpflanzen), gegen § 1 UWG verstößt (vgl auch die Normenübersicht bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 97 mit Nachweisen zur Rsp). Die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Auslegung, der erwähnten Bestimmung durch den Beklagten angesichts des Wortlauts unvertretbar sei, bedeutet keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte, dessen Firmenwortlaut mit dem Buchstaben "B" beginnt, verstoße mit seiner Einschaltung unter dem Buchstaben "F" im Amtlichen Telefonbuch der Stadt I***** gegen Paragraph 7, der Verordnung über die Standesregeln für Bestatter, welche Bestimmung auch wettbewerbsregelnde Ziele verfolge und anordne, daß solche Eintragungen nur unter den Buchstaben "B", "L" und unter dem Firmenwortlaut erfolgen dürften, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch, der objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen (ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung mwN; ÖBl 1993, 68 - CAPILLARIS Haaraktivator uva) und auch subjektiv vorwerfbar ist (SZ 69/59 = ÖBl 1996, 241 - Forstpflanzen), gegen Paragraph eins, UWG verstößt vergleiche auch die Normenübersicht bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 97 mit Nachweisen zur Rsp). Die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Auslegung, der erwähnten Bestimmung durch den Beklagten angesichts des Wortlauts unvertretbar sei, bedeutet keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.
Anmerkung
E54842 04A01729European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00172.99V.0713.000Dokumentnummer
JJT_19990713_OGH0002_0040OB00172_99V0000_000