TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/14 2003/01/0536

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des DM, zuletzt in T, geboren 1969, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. August 2003, Zl. Senat-B-00-002, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am Abend des 17. Jänner 2000 kam es zu einem groß angelegten Gendarmerieeinsatz im Haus Nr. 3 der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (Flüchtlingslager). Mit der Behauptung, im Zuge dieses Einsatzes seien - während seiner Abwesenheit; er habe sich gerade zufällig in einem Nebengebäude befunden - sein Zimmer (Nr. 12), seine Schlafstelle und sein Gepäck durchsucht worden, beantragte der Beschwerdeführer in seiner "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG" an die belangte Behörde erhobenen Beschwerde, diesen Vorgang für rechtswidrig zu erklären.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, der erst am Tag der Amtshandlung direkt vom Flughafen ins Lager Traiskirchen eingewiesen worden sei, bei der Unterbringung im Zimmer Nr. 12 irgendwelche "Besitztümer" mitgebracht bzw. beim Verlassen des Zimmers zurückgelassen habe oder dass seine Schlafstelle durchsucht worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Reihe von Argumenten gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Darauf muss im Einzelnen nicht näher eingegangen werden. Es trifft nämlich jedenfalls zu, dass unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer selbst vor der belangten Behörde (mangels Kenntnis seines Aufenthaltsortes) nicht einvernommen werden konnte, sehr wohl Anhaltspunkte dafür existierten, es seien die in Beschwerde gezogenen Durchsuchungen vorgenommen worden. Dabei kann es genügen, auf die im bekämpften Bescheid wiedergegebene Aussage des unstrittig vom gegenständlichen Einsatz mitbetroffenen G. B. B. (Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2004/01/0216) zu verweisen, der zwar angab, der hier behandelte Beschwerdeführer sei erst am Einsatztag gekommen und habe seine Sachen noch am Flughafen gehabt, der aber weiter deponierte, "er (Bfr.) hat schon ein Bett gehabt und das ist kontrolliert worden. Der Bettüberzug ist heruntergerissen worden, die Matratze ist aber nicht auf den Boden geschmissen worden. Bei mir und Gaspard ist genauso vorgegangen worden."

Angesichts dieses Beweisergebnisses, dem die belangte Behörde insoweit folgte, als sie von einer Ankunft des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager erst am Einsatztag ausging (andere Hinweise in diese Richtung existieren nicht), steht die Schlussfolgerung über das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für die behaupteten Durchsuchungen (jedenfalls in Bezug auf das Zimmer und die Schlafstelle) mit dem Akteninhalt in Widerspruch, zumal es bei Beantwortung der Frage, ob eine Durchsuchung stattgefunden hat, nicht darauf ankommt, ob diese Durchsuchung überhaupt irgendwelche Gegenstände - seien es die "gesuchten" oder unverdächtige andere -

"zu Tage beförderte". (Schon) von daher ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003010536.X00

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten