Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Einschreiters Herbert W*****, geboren 24. August 1981, Lehrling, *****, vertreten durch den Kollisionskurator Franz S*****, Kraftfahrer, *****, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Eintragungen ob der EZ 3, GB *****, BG *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Franz P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23. April 1999, GZ 22 R 95/99w, womit infolge Rekurses des Franz P***** der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Dezember 1998, TZ 21848/98, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Antrag, ob der Liegenschaft "F***** Nr. 51 und 52 in *****" EZ 3, GB *****, BG Salzburg, Eigentümer Herbert, geboren ***** und Marianne W*****, geboren *****, je zur Hälfte, aufgrund des Schenkungsvertrages vom 6. 10. 1998, Blg ./A, der Vermessungsurkunde der Dipl. Ing. Z*****, Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 14. 1. 1998, GZ 11040, Blg ./B, des Beschlusses des BG Salzburg vom 6. 11. 1998, TZ 17277/98, Blg ./C, sowie unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Salzburg vom 22. 10. 1998, Steuernummer 301/0771, Blg ./I, die nachstehenden Grundbuchseintragungen zu bewilligen: a) im Gutsbestandblatt die Teilung des Grundstückes 1755 in die Grundstücke 1755/1, 1755/2 und 1755/3, sodann
b) die Abschreibung des Grundstückes 1755/1 im Range der Anmerkung zu TZ 17277/98 unter gleichzeitiger Mitübertragung der im Lastenblatt unter LNr 8a und 9a einverleibten Reallasten der Bezahlung des monatlichen Handgeldes von S 2.500,- gemäß Punkt 3 B sowie der sonstigen Versorgungsleistungen gemäß Punkt 3 C, je des Übergabsvertrages vom 12. 9. 1978, je für Franz P*****, geboren *****, sodann
c) hiefür die Eröffnung einer neuen Einlagezahl im gleichen Grundbuch und hierauf die Einverleibung des Eigentumsrechtes für mj. Herbert W*****, geboren *****, wird
abgewiesen.
Hievon werden verständigt:
1. Herbert W*****, Kaufmann, *****,
2. Marianne W*****, Kauffrau, *****,
3. Franz S*****, Kraftfahrer, *****, als Kollisionskurator des minderjährigen Herbert W*****
4. Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt, Erzabt-Klotz-Straße 12/1, 5020 Salzburg,
5. Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt, Dr. Franz Rehrl Platz 2, 5020 Salzburg, als ausgewiesener Vertreter des Franz Pötzelsberger,
6. Das Bezirksgericht Salzburg, 5010 Salzburg, zu 4 P 294/98v."
Text
Begründung:
Herbert W*****, geb. *****, und Marianne W*****, geb. *****, sind aufgrund des mit Franz P***** am 12. 9. 1978 geschlossenen Übergabsvertrages je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 3 Grundbuch *****, zu deren Gutsbestand u.a. das Grundstück GST-Nr 1755 gehört. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist unter C-LNr 7a das Vorkaufsrecht gemäß Pkt. 5) dieses Übergabsvertrages für Franz P*****, geb. *****, einverleibt. Punkt 5.) des Übergabsvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Der Übergeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Falle der Weiterveräußerung welcher Art auch immer von Grundstücken aus dem Gutsbestande des F***** EZ 3, K*****, 20 % (zwanzig Prozent) des Kaufpreises bzw des einvernehmlich festgelegten dann vorhandenen Verkehrswertes von den Übernehmern bzw ihren Rechtsnachfolgern im Besitze des Vertragsobjektes zu verlangen; hievon ausgenommen sind lediglich Grundstücke, welche von den Übernehmern an ihre Nachkommen weiterveräußert werden. Zur Sicherstellung dieses Rechtes räumen die Übernehmer dem Übergeber in Ansehung des Vertragsobjektes das Vorkaufsrecht im Sinne dieses Vertragsabsatzes ein, welches grundbücherlich sicherzustellen ist."
Mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Schenkungsvertrag vom 6. 10. 1998, dem auch die Zustimmung der Grundverkehrskommission erteilt wurde, übertrugen die grundbücherlichen Miteigentümer Herbert und Marianne W***** ihrem leiblichen Sohn, Herbert W*****, geb. am *****, vertreten durch den Kollisionskurator Franz S*****, schenkungsweise des nach Teilung des Grundstückes GST-Nr 1755 zu Folge der Vermessungsurkunde der DI Z***** Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 14. 1. 1998, GZ 11040, in die Grundstücke 1755/1, 1755/2 und 1755/3, entstandene landwirtschaftlich genutzte, 58849 m2 große Grundstück GST-Nr 1755/1.
Mit dem am 22. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch beantragte - nur - Herbert W*****, geb. 24. 8. 1981, vertreten durch den Kollisionskurator Franz S*****, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, die aus dem Spruch hervorgehende Grundbuchseintragung.
In dem vom Einschreiter verfaßten, einer Ablichtung des Notariatsaktes vom 12. 9. 1978 (Übergabsvertrag) angehefteten "Hinweisblatt" wird "darauf hingewiesen", daß das im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 3 des genannten Grundbuches unter LNr 7a einverleibte Vorkaufsrecht gemäß Punkt V). des Übergabsvertrages vom 12. 9. 1978 für Franz P***** durch den gegenständlichen Schenkungsvertrag nicht aufgelöst (gemeint offenbar: "ausgelöst"), bzw berührt wird, wie aus Punkt V). des Übergabsvertrags vom 12. 9. 1978 ganz eindeutig hervorgehe. Nach Wiedergabe des diesbezüglichen Vertragstextes wird noch ausgeführt, daß im gegenständlichen Fall die Übernehmer (Ehegatten Herbert und Marianne W*****) ihrem leiblichen Sohn, Herbert W*****, ein Grundstück schenkungsweise übertragen haben und dieser Übertragungsakt laut der vorbezeichneten Vertrags- bestimmung "vom Vorkaufsrecht ausdrücklich nicht erfaßt" sei.In dem vom Einschreiter verfaßten, einer Ablichtung des Notariatsaktes vom 12. 9. 1978 (Übergabsvertrag) angehefteten "Hinweisblatt" wird "darauf hingewiesen", daß das im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 3 des genannten Grundbuches unter LNr 7a einverleibte Vorkaufsrecht gemäß Punkt römisch fünf). des Übergabsvertrages vom 12. 9. 1978 für Franz P***** durch den gegenständlichen Schenkungsvertrag nicht aufgelöst (gemeint offenbar: "ausgelöst"), bzw berührt wird, wie aus Punkt römisch fünf). des Übergabsvertrags vom 12. 9. 1978 ganz eindeutig hervorgehe. Nach Wiedergabe des diesbezüglichen Vertragstextes wird noch ausgeführt, daß im gegenständlichen Fall die Übernehmer (Ehegatten Herbert und Marianne W*****) ihrem leiblichen Sohn, Herbert W*****, ein Grundstück schenkungsweise übertragen haben und dieser Übertragungsakt laut der vorbezeichneten Vertrags- bestimmung "vom Vorkaufsrecht ausdrücklich nicht erfaßt" sei.
Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch antragsgemäß.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß § 74 Abs 2 GBG bei Durchführung einer Abschreibung nach den Bestimmungen des LTG vorzugehen sei. Hafteten auf einem Grundbuchskörper Lasten, sei nach § 3 Abs 1 LTG die Abschreibung ohne Zustimmung derjenigen Personen, für welche dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper eingetragen seien, wozu auch das im § 9 GBG genannte Vorkaufsrecht zu zählen sei, nur zulässig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet werde und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen würden. Im Lastenblatt der gegenständlichen Liegenschaft sei zu C-LNr 7a das Vorkaufsrecht gemäß Punkt 5. des Übergabsvertrages vom 12. 9. 1978 für den nunmehrigen Rekurswerber einverleibt. Im Grundbuchsgesuch würden wohl die Abschreibung und damit die Übertragung zugunsten des Rekurswerbers bestehender Reallasten, nicht jedoch die Mitübertragung des Vorkaufsrechtes begehrt. Die lastenfreie Abschreibung komme der Einverleibung der Löschung eines Rechtes gleich, sie setze also gemäß § 32 Abs 2 lit b GBG eine ausdrückliche Einwilligung in die bücherliche Amtshandlung voraus. Eine solche Zustimmung des Übergebers sei vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Der klare Wortlaut des Übertragsvertrages lasse aber keinen Zweifel daran, daß der hier vorliegende Schenkungsvertrag an einen leiblichen Sohn der Übernehmer das Vorkaufsrecht des seinerzeitigen Übergebers nicht nur nicht ausgelöst, sondern vielmehr partiell, das heißt hinsichtlich des veräußerten Grundstückteils, zum Erlöschen gebracht habe. Das Vorkaufsrecht sei somit offenkundig gegenstandslos geworden und könne daher grundsätzlich gemäß § 131 Abs 1 und 2 lit a GBG von Amts wegen sofort gelöscht werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage stelle es aber auch einen im Grundbuchsverfahren nicht erforderlichen Formalismus dar, wollte man verlangen, daß das neue Grundstück vorerst unter Mitübertragung auch des Vorkaufsrechtes abgeschrieben und erst nach Eröffnen einer neuen Grundbuchseinlage von Amts wegen gelöscht werde. Das Rekursgericht sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Frage der Auslegung eines individuellen Vertrages nicht von genereller Bedeutung für die Rechtssicherheit sei.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GBG bei Durchführung einer Abschreibung nach den Bestimmungen des LTG vorzugehen sei. Hafteten auf einem Grundbuchskörper Lasten, sei nach Paragraph 3, Absatz eins, LTG die Abschreibung ohne Zustimmung derjenigen Personen, für welche dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper eingetragen seien, wozu auch das im Paragraph 9, GBG genannte Vorkaufsrecht zu zählen sei, nur zulässig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet werde und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen würden. Im Lastenblatt der gegenständlichen Liegenschaft sei zu C-LNr 7a das Vorkaufsrecht gemäß Punkt 5. des Übergabsvertrages vom 12. 9. 1978 für den nunmehrigen Rekurswerber einverleibt. Im Grundbuchsgesuch würden wohl die Abschreibung und damit die Übertragung zugunsten des Rekurswerbers bestehender Reallasten, nicht jedoch die Mitübertragung des Vorkaufsrechtes begehrt. Die lastenfreie Abschreibung komme der Einverleibung der Löschung eines Rechtes gleich, sie setze also gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, GBG eine ausdrückliche Einwilligung in die bücherliche Amtshandlung voraus. Eine solche Zustimmung des Übergebers sei vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Der klare Wortlaut des Übertragsvertrages lasse aber keinen Zweifel daran, daß der hier vorliegende Schenkungsvertrag an einen leiblichen Sohn der Übernehmer das Vorkaufsrecht des seinerzeitigen Übergebers nicht nur nicht ausgelöst, sondern vielmehr partiell, das heißt hinsichtlich des veräußerten Grundstückteils, zum Erlöschen gebracht habe. Das Vorkaufsrecht sei somit offenkundig gegenstandslos geworden und könne daher grundsätzlich gemäß Paragraph 131, Absatz eins und 2 Litera a, GBG von Amts wegen sofort gelöscht werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage stelle es aber auch einen im Grundbuchsverfahren nicht erforderlichen Formalismus dar, wollte man verlangen, daß das neue Grundstück vorerst unter Mitübertragung auch des Vorkaufsrechtes abgeschrieben und erst nach Eröffnen einer neuen Grundbuchseinlage von Amts wegen gelöscht werde. Das Rekursgericht sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Frage der Auslegung eines individuellen Vertrages nicht von genereller Bedeutung für die Rechtssicherheit sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Franz P***** aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Grundbuchsgesuch zur Gänze abgewiesen werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß mit der Bestimmung des § 94 Abs 1 Z 3 GBG nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß mit der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG hat das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann zu bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Wenngleich eine Schenkung grundsätzlich keinen Vorkaufsfall darstellt (5 Ob 2/95 = RdW 1995, 138 = NZ 1995, 304 [Hoyer] ua) und eine Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf andere Veräußerungsarten Drittwirkungen nur dann erzielt, wenn diese im Hauptbuch eingetragen ist (SZ 49/46; Binder in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 1078 ABGB), bleibt im Falle einer bloßen Schenkung das Vorkaufsrecht aber grundsätzlich bestehen und muß im Fall der Schenkung einzelner Grundstücke eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundbuchskörpers in die neue EinlageGemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG hat das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann zu bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Wenngleich eine Schenkung grundsätzlich keinen Vorkaufsfall darstellt (5 Ob 2/95 = RdW 1995, 138 = NZ 1995, 304 [Hoyer] ua) und eine Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf andere Veräußerungsarten Drittwirkungen nur dann erzielt, wenn diese im Hauptbuch eingetragen ist (SZ 49/46; Binder in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1078, ABGB), bleibt im Falle einer bloßen Schenkung das Vorkaufsrecht aber grundsätzlich bestehen und muß im Fall der Schenkung einzelner Grundstücke eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundbuchskörpers in die neue Einlage
mitübertragen werden (EvBl 1967/275 = RPflSlgG 960; RdW 1995, 138 =
ecolex 1995, 562 = NZ 1995, 304 [Hoyer]; Feil Grundbuchsgesetz3 Rz 11
zu § 9 GBG). Auch im hier vorliegenden Fall würde daher die Schenkung wohl das Vorkaufsrecht nicht auslösen, doch wäre diese in die für den abgeschriebenen Grundstücksteil neu gebildete Einlage zu übertragen. Der Geschenknehmer brachte in seinem, dem Grundbuchsantrag angeschlossenen "Hinweisblatt" vor, daß die gegenständliche Eigentums- übertragung, weil eine Veräußerung (Schenkung) an den Einschreiter als Nachkommen stattfinde, vom Vorkaufsrecht zugunsten des Franz P***** ausgenommen sei. Im Zusammenhalt mit dem Wortlaut des eigentlichen Antrages ist das Antragsbegehren dahin eindeutig, daß der Einschreiter eine Mitübertragung des eingetragenen Vorkaufsrechtes ablehnt.zu Paragraph 9, GBG). Auch im hier vorliegenden Fall würde daher die Schenkung wohl das Vorkaufsrecht nicht auslösen, doch wäre diese in die für den abgeschriebenen Grundstücksteil neu gebildete Einlage zu übertragen. Der Geschenknehmer brachte in seinem, dem Grundbuchsantrag angeschlossenen "Hinweisblatt" vor, daß die gegenständliche Eigentums- übertragung, weil eine Veräußerung (Schenkung) an den Einschreiter als Nachkommen stattfinde, vom Vorkaufsrecht zugunsten des Franz P***** ausgenommen sei. Im Zusammenhalt mit dem Wortlaut des eigentlichen Antrages ist das Antragsbegehren dahin eindeutig, daß der Einschreiter eine Mitübertragung des eingetragenen Vorkaufsrechtes ablehnt.
Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen läßt (stRsp, RIS-Justiz RS0060878). Es ist in diesem Zusammenhang dem Grundbuchsgericht insbesondere verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifel Anlaß gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunde erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuches zu führen (ÖBA 1993, 570 [Hoyer] = NZ 1993, 241 [Hofmeister 243]). Entgegen der Ansicht des Einschreiters ist Punkt 5. des seinerzeitigen Übertragsvertrages, aus welchem der - partielle - Untergang des Vorkaufsrechtes hervorgehen soll, keineswegs von einer solchen Eindeutigkeit, welche Zweifel nicht aufkommen ließe. Ob die Auslegung des Einschreiters zutrifft, kann indes vom Grundbuchsgericht nicht überprüft werden, weil ein aus der Urkunde nicht eindeutig hervorgehender oder aber davon sogar abweichender Parteiwille im Grundbuchsverfahren, welches ein reines Urkundenverfahren darstellt, nicht ermittelt werden kann (RIS-Justiz RS0060573). Da die Rechtsauffassungfassung des Rekursgerichtes, "das verbücherte Vorkaufsrecht sei offenkundig gegenstandslos geworden", das Ergebnis einer solchen unzulässigen Auslegung darstellt, kann ihr nicht beigetreten werden.Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen läßt (stRsp, RIS-Justiz RS0060878). Es ist in diesem Zusammenhang dem Grundbuchsgericht insbesondere verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifel Anlaß gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunde erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuches zu führen (ÖBA 1993, 570 [Hoyer] = NZ 1993, 241 [Hofmeister 243]). Entgegen der Ansicht des Einschreiters ist Punkt 5. des seinerzeitigen Übertragsvertrages, aus welchem der - partielle - Untergang des Vorkaufsrechtes hervorgehen soll, keineswegs von einer solchen Eindeutigkeit, welche Zweifel nicht aufkommen ließe. Ob die Auslegung des Einschreiters zutrifft, kann indes vom Grundbuchsgericht nicht überprüft werden, weil ein aus der Urkunde nicht eindeutig hervorgehender oder aber davon sogar abweichender Parteiwille im Grundbuchsverfahren, welches ein reines Urkundenverfahren darstellt, nicht ermittelt werden kann (RIS-Justiz RS0060573). Da die Rechtsauffassungfassung des Rekursgerichtes, "das verbücherte Vorkaufsrecht sei offenkundig gegenstandslos geworden", das Ergebnis einer solchen unzulässigen Auslegung darstellt, kann ihr nicht beigetreten werden.
Der Einschreiter hat die Grundstücksabteilung, die Eröffnung einer neuen EZ hiefür und die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ohne Mitübertragung des Vorkaufsrechtes in unlösbarem Zusammenhang begehrt, sodaß das Gesuch um Abteilung und Einverleibung genauso abzuweisen ist wie die Teilung des Grundstückes 1755 in die Grundstücke 1755/1, 1755/2 und 1755/3, weil es diesbezüglich dem dinglich nicht berechtigten Einschreiter an jeglicher Legitimation mangelt. Der Umstand, daß dem für den Minderjährigen einschreitenden Rechtsvertreter zu Punkt 9 des Schenkungsvertrages auch die Vollmacht erteilt wurde, "namens der Eigentümer Herbert und Marianne W***** einzuschreiten", ist für den vorliegenden Antrag ohne Bedeutung, weil sich der Rechtsvertreter ausdrücklich nur auf eine Vollmacht des für den minderjährigen Herbert W***** agierenden Kollisionskurators, nicht jedoch auch auf eine Vollmacht der Liegenschaftseigentümer berufen hat.
In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher das Grundbuchsgesuch zur Gänze abzuweisen.
Anmerkung
E55005 05A01959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00195.99H.0713.000Dokumentnummer
JJT_19990713_OGH0002_0050OB00195_99H0000_000