TE OGH 1999/7/13 4Ob186/99b

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edwin Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Karl R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 236.322,59 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. April 1999, GZ 2 R 52/99k-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Dezember 1998, GZ 18 Cg 248/96m-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.430 S (darin 1.905 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß zunächst eine divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung von P 2.13.2 ÖNorm A 2060 idF 1983 vorlag (OGH 7. 6. 1995, 5 Ob 516/95 = ecolex 1995, 890 und 22. 8. 1995, 6 Ob 566/95 = ecolex 1995, 891), die nicht aufeinander Bezug nahm. Mit seiner Entscheidung vom 26. 3. 1998 (7 Ob 68/98w = RdW 1998, 456) hat der Oberste Gerichtshof jedoch zu dieser Judikaturdifferenz ausführlich Stellung genommen und sich im Sinn der zweitgenannten Entscheidung, somit im Sinn der Vorinstanzen entschieden. Im Hinblick auf diese Entscheidung wurde vom achten Senat mit Beschluß vom 22. 10. 1998 (8 Ob 212/98d) eine nur auf die ursprüngliche Auslegungsdifferenz gestützte außerordentliche Revision als nicht zulässig erachtet; der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an, zumal seit 1. 3. 1995 die ÖNorm A 2060 eine im hier entscheidenden Punkt andere Fassung aufweist und ausdrücklich vorsieht, daß auch im Fall des Abweichens der Schlußzahlung vom Rechnungsbetrag ein (befristeter) Vorbehalt Voraussetzung für eine Nachforderung auf Grund der Schlußrechnung ist (P 2.17.2).Es trifft zwar zu, daß zunächst eine divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung von P 2.13.2 ÖNorm A 2060 in der Fassung 1983 vorlag (OGH 7. 6. 1995, 5 Ob 516/95 = ecolex 1995, 890 und 22. 8. 1995, 6 Ob 566/95 = ecolex 1995, 891), die nicht aufeinander Bezug nahm. Mit seiner Entscheidung vom 26. 3. 1998 (7 Ob 68/98w = RdW 1998, 456) hat der Oberste Gerichtshof jedoch zu dieser Judikaturdifferenz ausführlich Stellung genommen und sich im Sinn der zweitgenannten Entscheidung, somit im Sinn der Vorinstanzen entschieden. Im Hinblick auf diese Entscheidung wurde vom achten Senat mit Beschluß vom 22. 10. 1998 (8 Ob 212/98d) eine nur auf die ursprüngliche Auslegungsdifferenz gestützte außerordentliche Revision als nicht zulässig erachtet; der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an, zumal seit 1. 3. 1995 die ÖNorm A 2060 eine im hier entscheidenden Punkt andere Fassung aufweist und ausdrücklich vorsieht, daß auch im Fall des Abweichens der Schlußzahlung vom Rechnungsbetrag ein (befristeter) Vorbehalt Voraussetzung für eine Nachforderung auf Grund der Schlußrechnung ist (P 2.17.2).

Daß - wie die Rechtsmittelwerberin ausführt - zwischen den Streitteilen Vergleichsverhandlungen geführt worden wären, die eine Verlängerung der Frist zur Erstattung des Vorbehalts zur Folge gehabt hätten, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht. Ob ein von der Beklagten auf Grund einer Bankgarantie einbehaltener Betrag den an einer Duschzelle bestehenden unbehebbaren Mangel abdeckt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, besteht doch der klageweise geltend gemachte Betrag nur in der Differenz zwischen Schlußrechnung und darauf geleisteter Zahlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E54850 04A01869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00186.99B.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19990713_OGH0002_0040OB00186_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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