TE OGH 1999/7/13 4Ob347/98b

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Elisabeth D*****, und 2.) Thomas S***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH & Co KG, ***** Deutschland, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 280.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 1998, GZ 5 R 18/98y-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5. Dezember 1997, GZ 38 Cg 106/96s-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 24.838,02 S (darin 4.139,67 S USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Rechnungslegung und Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrags. Die Erstklägerin sei Inhaberin der Verwertungsrechte an der Übersetzung des Theaterstücks "A Thousand Clowns" von Herb Gardner, deren Urheber Eric Burger sei. Die Zweitklägerin sei Inhaberin der Verlagsrechte für diese Übersetzung und vertrete auch die Rechte der Erstklägerin unter anderem in Österreich, Deutschland und der Schweiz, wo sie auch die Tantiemen für die Werknutzung in Rechnung stelle und kassiere. Im Jahr 1993 habe die Beklagte, ohne Inhaberin der Werknutzungsrechte an dieser Übersetzung zu sein, und ohne Zustimmung der Kläger der T***** GmbH (folgend TJB) die Aufführung dieses Werks bewilligt und (durch eine Vereinbarung mit der TJB vom 24. 4. 1996) bewirkt, daß ihr von dieser trotz entgegenstehender Bemühungen der Kläger die Tantiemen samt Verlagsanteilen überwiesen worden seien. Die Beklagte habe damit schuldhaft die Urheberrechte (der Kläger) an dieser Übersetzung verletzt, darüber hinaus vorsätzlich die TJB (am 24. 4. 1996) zum Bruch einer mit der Zweitklägerin am 27. 9. 1993 geschlossenen Vereinbarung (die strittigen Tantiemen aus den "Übersetzungsrechten" vorerst bei einem Notar in Wien zu deponieren) verleitet und sei zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren im Grunde und beantragte dessen Abweisung, brachte jedoch auch vor, für die vorliegende Klage fehle es an der inländischen Gerichtsbarkeit (und wohl gemeint an der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes). Weder aus § 83c Abs 1 und 3 JN, noch aus Art 5 Z 3 LGVÜ lasse sich diese Prozeßvoraussetzung herleiten.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren im Grunde und beantragte dessen Abweisung, brachte jedoch auch vor, für die vorliegende Klage fehle es an der inländischen Gerichtsbarkeit (und wohl gemeint an der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes). Weder aus Paragraph 83 c, Absatz eins und 3 JN, noch aus Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ lasse sich diese Prozeßvoraussetzung herleiten.

Das Erstgericht verwarf die "Unzuständigkeitseinrede" der Beklagten. Es sei von einer Streitigkeit nach dem UrhG auszugehen, weil das Klagebegehren auf Rechnungslegung und Leistung von Schadenersatz bzw Herausgabe des den Klägern entgangenen Gewinns nach § 87 UrhG abziele. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes folge zwar nicht aus § 83c JN, jedoch aus Art 5 Z 3 LGVÜ, weil nach der Rechtsprechung des EuGH unter dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auch der Ort zu verstehen sei, an dem der Schaden eingetreten sei. Dies sei zufolge der Aufführung des genannten Theaterstücks in der deutschen Übersetzung durch die TJB in Wien im Sprengel des Erstgerichtes der Fall, weshalb dessen sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben sei.Das Erstgericht verwarf die "Unzuständigkeitseinrede" der Beklagten. Es sei von einer Streitigkeit nach dem UrhG auszugehen, weil das Klagebegehren auf Rechnungslegung und Leistung von Schadenersatz bzw Herausgabe des den Klägern entgangenen Gewinns nach Paragraph 87, UrhG abziele. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes folge zwar nicht aus Paragraph 83 c, JN, jedoch aus Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ, weil nach der Rechtsprechung des EuGH unter dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auch der Ort zu verstehen sei, an dem der Schaden eingetreten sei. Dies sei zufolge der Aufführung des genannten Theaterstücks in der deutschen Übersetzung durch die TJB in Wien im Sprengel des Erstgerichtes der Fall, weshalb dessen sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben sei.

Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und Unzuständigkeit die Klage zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Aus Art 5 Z 3 LGVÜ sei eine Zuständigkeit des Erstgerichts und damit dessen internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) nicht ableitbar, weil diese Bestimmung zwar für Schadenersatz das Gericht des Ortes des Schadenseintritts für zuständig erkläre, die Kläger hier allerdings nicht Schadenersatz, sondern Rechnungslegung über angeblich erhaltene Beträge und deren Herausgabe - also Bereicherung, die bei einer Überweisung stets am Sitz des Empfängers eintrete - geltend machten; die Kläger gründeten ihren Anspruch nicht auf eine von der Beklagten im Jahr 1993 der TJB - ohne entsprechende Berechtigung - erteilte Werknutzungsbewilligung, sondern auf die "Zahlungsvereinbarung" der TJB mit der Beklagten vom 24. 4. 1996 (mit welcher die Hinterlegungsvereinbarung der TJB mit der Zweitklägerin vom 27. 9. 1993 gebrochen worden sei), die aber denkunmöglich einen Schaden der Kläger zur Folge (gehabt) haben könne. Im Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe durch die unberechtigte Erteilung einer Werknutzungsbewilligung schuldhaft die Urheberrechte an der Übersetzung von Eric Burger verletzt, seien keine Umstände bezüglich Schadenseintritt oder Schadenshöhe erkennbar, die einen Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere aufgrund des § 87 UrhG begründen könnten. In Wahrheit erhöben die Kläger Bereicherungsansprüche auf das (nicht der Beklagten, sondern ihnen zustehende) angemessene Werknutzungsentgelt, wofür Art 5 Z 3 LGVÜ keinen (Kläger-)Gerichtsstand schaffe. Soweit die Kläger vom Beklagten Schadenersatz wegen vorsätzlicher Verleitung der TJB zum Vertragsbruch forderten, werde dadurch das Rechtsverhältnis der Streitteile nicht berührt, weil damit ein allfälliger Zahlungsanspruch der Kläger gegen die TJB nicht verlorengehe.Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und Unzuständigkeit die Klage zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Aus Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ sei eine Zuständigkeit des Erstgerichts und damit dessen internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) nicht ableitbar, weil diese Bestimmung zwar für Schadenersatz das Gericht des Ortes des Schadenseintritts für zuständig erkläre, die Kläger hier allerdings nicht Schadenersatz, sondern Rechnungslegung über angeblich erhaltene Beträge und deren Herausgabe - also Bereicherung, die bei einer Überweisung stets am Sitz des Empfängers eintrete - geltend machten; die Kläger gründeten ihren Anspruch nicht auf eine von der Beklagten im Jahr 1993 der TJB - ohne entsprechende Berechtigung - erteilte Werknutzungsbewilligung, sondern auf die "Zahlungsvereinbarung" der TJB mit der Beklagten vom 24. 4. 1996 (mit welcher die Hinterlegungsvereinbarung der TJB mit der Zweitklägerin vom 27. 9. 1993 gebrochen worden sei), die aber denkunmöglich einen Schaden der Kläger zur Folge (gehabt) haben könne. Im Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe durch die unberechtigte Erteilung einer Werknutzungsbewilligung schuldhaft die Urheberrechte an der Übersetzung von Eric Burger verletzt, seien keine Umstände bezüglich Schadenseintritt oder Schadenshöhe erkennbar, die einen Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere aufgrund des Paragraph 87, UrhG begründen könnten. In Wahrheit erhöben die Kläger Bereicherungsansprüche auf das (nicht der Beklagten, sondern ihnen zustehende) angemessene Werknutzungsentgelt, wofür Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ keinen (Kläger-)Gerichtsstand schaffe. Soweit die Kläger vom Beklagten Schadenersatz wegen vorsätzlicher Verleitung der TJB zum Vertragsbruch forderten, werde dadurch das Rechtsverhältnis der Streitteile nicht berührt, weil damit ein allfälliger Zahlungsanspruch der Kläger gegen die TJB nicht verlorengehe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz - schon aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt:

Es kommt im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob das für die Beurteilung der Prozeßvoraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit maßgebliche Vorbringen der Kläger in verschiedenen Details und Facetten widersprüchlich oder auch anders deutbar sein könnte, sondern darauf, ob es den in der Klage behaupteten und ua der Zuständigkeitsnorm des Art 5 Z 3 LGVÜ unterstellbaren Schadenersatzanspruch und dessen Belegenheit (Ort des Schadenseintritts) im Sprengel des Erstgerichtes schlüssig zum Ausdruck bringt. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senats - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und den sachliche und rechtliche Verwirrung ausstreuenden Ausführungen der Beklagten - hier der Fall. Die Kläger behaupten in der Klage (und vor manchen ihrer verwirrenden Stellungnahmen zu entsprechendem Vorbringen der Beklagten) in eindeutig erkennbarer Weise, daß die Beklagte, ohne im Besitz der den Klägern zustehenden Werknutzungsberechtigung an der fraglichen Übersetzung (gewesen) zu sein, der TJB die Werknutzung "bewilligt" und dafür unberechtigterweise trotz entsprechender Aufklärung und Forderungen durch die Kläger die Tantiemen und Verlagsanteile vereinnahmt habe und diese im Wege des Schadenersatzes an die Kläger herauszugeben habe. Alles andere Vorbringen ist unmaßgebliches Beiwerk, zumal über die Berechtigung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche bei der Beurteilung der Prozeßvoraussetzungen nicht zu entscheiden ist.Es kommt im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob das für die Beurteilung der Prozeßvoraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit maßgebliche Vorbringen der Kläger in verschiedenen Details und Facetten widersprüchlich oder auch anders deutbar sein könnte, sondern darauf, ob es den in der Klage behaupteten und ua der Zuständigkeitsnorm des Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ unterstellbaren Schadenersatzanspruch und dessen Belegenheit (Ort des Schadenseintritts) im Sprengel des Erstgerichtes schlüssig zum Ausdruck bringt. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senats - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und den sachliche und rechtliche Verwirrung ausstreuenden Ausführungen der Beklagten - hier der Fall. Die Kläger behaupten in der Klage (und vor manchen ihrer verwirrenden Stellungnahmen zu entsprechendem Vorbringen der Beklagten) in eindeutig erkennbarer Weise, daß die Beklagte, ohne im Besitz der den Klägern zustehenden Werknutzungsberechtigung an der fraglichen Übersetzung (gewesen) zu sein, der TJB die Werknutzung "bewilligt" und dafür unberechtigterweise trotz entsprechender Aufklärung und Forderungen durch die Kläger die Tantiemen und Verlagsanteile vereinnahmt habe und diese im Wege des Schadenersatzes an die Kläger herauszugeben habe. Alles andere Vorbringen ist unmaßgebliches Beiwerk, zumal über die Berechtigung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche bei der Beurteilung der Prozeßvoraussetzungen nicht zu entscheiden ist.

Dieser Klagevorwurf, der von der Beklagten auch in der Sache ua mit einer Verjährungseinwendung bekämpft wurde, ist Gegenstand der internationalen Zuständigkeitsbeurteilung. Zutreffend hat das Erstgericht aufgrund des Art 5 Z 3 LGVÜ, der ua auch für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten zur Anwendung kommt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 55 ff zu Art 5 LGVÜ; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 45 ff, insb 48 und 50 zu Art 5 mwN), seine Zuständigkeit bejaht. Daß die Zweitklägerin - zugleich als Wahrerin der Rechte und Interessen der Erstklägerin - den behaupteten Schaden in Wien erleidet, wo die Beklagte die nach den Klagebehauptungen unberechtigte Werknutzungsbewilligung an die TJB erteilte, wo das Werk auch zur Aufführung gelangte und daher auch die Werknutzungsentgelte angefallen sind/wären, kann wohl nicht bezweifelt werden. Den Klägern steht daher der in Art 5 Z 3 LGVÜ für Ansprüche aus unerlaubter Handlung aufgestellte Gerichtsstand des Ortes, an dem das schädigende Ereignis, nämlich der primäre Schaden eingetreten ist, zur Verfügung. Die zutreffende Entscheidung des Erstgerichts ist daher wiederzustellen.Dieser Klagevorwurf, der von der Beklagten auch in der Sache ua mit einer Verjährungseinwendung bekämpft wurde, ist Gegenstand der internationalen Zuständigkeitsbeurteilung. Zutreffend hat das Erstgericht aufgrund des Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ, der ua auch für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten zur Anwendung kommt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 55 ff zu Artikel 5, LGVÜ; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 45 ff, insb 48 und 50 zu Artikel 5, mwN), seine Zuständigkeit bejaht. Daß die Zweitklägerin - zugleich als Wahrerin der Rechte und Interessen der Erstklägerin - den behaupteten Schaden in Wien erleidet, wo die Beklagte die nach den Klagebehauptungen unberechtigte Werknutzungsbewilligung an die TJB erteilte, wo das Werk auch zur Aufführung gelangte und daher auch die Werknutzungsentgelte angefallen sind/wären, kann wohl nicht bezweifelt werden. Den Klägern steht daher der in Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ für Ansprüche aus unerlaubter Handlung aufgestellte Gerichtsstand des Ortes, an dem das schädigende Ereignis, nämlich der primäre Schaden eingetreten ist, zur Verfügung. Die zutreffende Entscheidung des Erstgerichts ist daher wiederzustellen.

Gemäß den §§ 41 und 52 iVm § 50 Abs 1 ZPO hat die Beklagte den Klägern deren Kosten des Rechtsmittelverfahrens in dem von ihr eingeleiteten, allerdings verlorenen Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unabhängig vom Prozeßausgang zu ersetzen.Gemäß den Paragraphen 41 und 52 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO hat die Beklagte den Klägern deren Kosten des Rechtsmittelverfahrens in dem von ihr eingeleiteten, allerdings verlorenen Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unabhängig vom Prozeßausgang zu ersetzen.

Anmerkung

E54863 04A03478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00347.98B.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19990713_OGH0002_0040OB00347_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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