TE OGH 1999/7/13 5Nd511/99

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Hans T*****, Geschäftsführer, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Karl T***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar und Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 938.000 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Über Antrag der klagenden Partei wird zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache anstelle des angerufenen Landesgerichtes Wels das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die ihren Sitz in *****, somit im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt hat, begehrt von der beklagten Gesellschaft Zahlung von S 938.000 aus dem Titel des Schadenersatzes, weil diese sie aus Anlaß der Einführung eines neuen EDV-Systems unrichtig beraten habe. Zum Beweis für ihr Vorbringen berief sich die Klägerin auf insgesamt sieben Zeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt haben. Weiters wurde die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin beantragt, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Schon mit der Klage stellte die Klägerin einen Delegierungsantrag unter Hinweis darauf, daß eine Zureise von insgesamt sieben Mitarbeitern der Klägerin zu einer Verhandlung nach Wels, womit dem Unmittelbarkeits- grundsatz entsprochen werde, den Betrieb der Klägerin massiv beeinträchtigen würde. Darüber hinaus wäre damit die Entstehung erheblicher Kosten verbunden. Es sei daher eine Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt zweckmäßig.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Abweisung der Klage. Zum Beweis für das Bestreitungsvorbringen berief sich die Beklagte nur auf eine gleichzeitig vorgelegte Auftragsbestätigung vom 17. 11. 1996. Sie erhob die Einrede der Unzuständigkeit, weil in den Geschäftsbedingungen als Gerichtsstand Mondsee vereinbart worden sei. Dem Delegierungsantrag widersprach die Beklagte zum einen unter Hinweis auf die Unzuständigkeitseinrede, zum anderen deshalb, weil auch sie Zeugen beantragen werde, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Wels hätten. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung dürfe nicht allein aufgrund eines einseitigen Antrags durchbrochen werden.

In der Folge zog die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede zurück.

Das Landesgericht Wels legte den Delegierungsantrag der Klägerin mit der Äußerung vor, daß es eine Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt aus den von der Klägerin bezeichneten Gründen für zweckmäßig erachte. Die Beklagte habe nur unsubstantiiert widersprochen.

Rechtliche Beurteilung

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei eine Delegierung an ein Gericht gleicher Gattung erfolgen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl JBl 1986, 53; EFSlg 69.711; Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 31 JN) eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen soll und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung knüpft zugunsten des Beklagten in der Frage der örtlichen Zuständigkeit an seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Niederlassung an (§§ 65, 66 JN), der allgemeine Gerichtsstand ist also regelmäßig mit der Person des Beklagten als Passivgerichtsstand verknüpft.Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei eine Delegierung an ein Gericht gleicher Gattung erfolgen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche JBl 1986, 53; EFSlg 69.711; Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 31, JN) eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen soll und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung knüpft zugunsten des Beklagten in der Frage der örtlichen Zuständigkeit an seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Niederlassung an (Paragraphen 65,, 66 JN), der allgemeine Gerichtsstand ist also regelmäßig mit der Person des Beklagten als Passivgerichtsstand verknüpft.

Ganz grundsätzlich geht die Rechtsprechung daher davon aus, daß dann, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegation nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, diese abzulehnen ist (vgl 6 Nd 502/86 uva). Die in § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt überhaupt voraus, daß die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.Ganz grundsätzlich geht die Rechtsprechung daher davon aus, daß dann, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegation nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, diese abzulehnen ist vergleiche 6 Nd 502/86 uva). Die in Paragraph 31, JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt überhaupt voraus, daß die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.

Zur Beurteilung dieser Frage ist allerdings erforderlich, daß das Gewicht des Widerspruches einer Partei dadurch für die zu treffende Ermessensentscheidung gewertet werden kann, daß sich nicht die widersprechende Partei auf die Tatsache des Widerspruchs zurückzieht, sondern Gründe anzugeben in der Lage ist, die gegen die vom Gegner dargestellte Zweckmäßigkeit sprechen. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan. Sie hat sich - nur auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz zurückgezogen -, daß bei Widerspruch einer Partei eine Delegation grundsätzlich nicht in Frage komme. Weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegationsantrag auf die Sach- und Rechtslage in diesem Moment abzustellen ist, können zukünftige Ereignisse, wie etwa die Frage, ob und welche Zeugen die Beklagte zum Beweis ihres Bestreitungsvorbringens namhaft machen werde, nicht in Erwägung gezogen werden.

Im vorliegenden Fall, wo sich die Beklagte auf einen bloßen Widerspruch zurückgezogen hat, liegen substantielle Behauptungen über die Zweckmäßigkeit einer Delegierung nur auf Seiten der Klägerin vor. Andere Argumente können dagegen nicht abgewogen werden, weil solche nicht vorgetragen wurden.

Sprechen daher alle vorgetragenen Argumente für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung, so kommt es nicht mehr darauf an, wer sie vorgetragen hat, sodaß eine Delegierung diesfalls auch gegen den begründungslosen Widerspruch einer Partei erfolgen kann.

Es war daher anstelle des angerufenen Landesgerichtes Wels das Landesgericht Klagenfurt als für die gegenständliche Rechtssache zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E54640 05J05119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00511.99.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19990713_OGH0002_0050ND00511_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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