Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Egon S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer, ***** vertreten durch Dr. Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 100.000 S), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 1999, GZ 4 R 226/98d-10, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. August 1998, GZ 24 Cg 55/98s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Inhaberin der jedenfalls seit Dezember 1997 eingetragenen Internet-Domain "sattler.at" und betreibt unter der Internetadresse "www.sattler.at" eine Homepage, in der sie nicht bloß auf die Fachgruppe der Sattler beschränkte Informationen der Bundesinnung einschaltet.
Der Kläger fühlt sich in seinen Namensrechten - er führt den Familiennamen Sattler und ist Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Sattler & Schanda, Rechtsanwälte" - beeinträchtigt. Er begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, den Namen "Sattler" in Alleinstellung zur Kennzeichnung ihrer Bundesinnung zu gebrauchen, den Domainnamen "sattler.at" im Internet registriert zu halten und zu verwenden, den durch die rechtswidrige Registrierung geschaffenen Zustand zu beseitigen und den genannten Domainnamen durch Abgabe einer in der Klage formulierten Übertragungserklärung auf den Kläger zu übertragen; in eventu, den durch die rechtswidrige Registrierung geschaffenen Zustand durch Rückziehung der Domainregistrierung mittels einer in der Klage formulierten Erklärung zu beseitigen. Er führe seit seiner Geburt den Familiennamen "Sattler" und sei seit 1996 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter der durch § 9 Abs 1 UWG geschützten Unternehmensbezeichnung "Sattler & Schanda Rechtsanwälte" auftrete und das Einzelunternehmen "Dr. Egon Sattler" fortführe. Die Registrierung des Domain-Namens "sattler.at" verletze sowohl die Namensrechte des Klägers im Sinn des § 43 ABGB als auch das Recht an der Unternehmensbezeichnung "Sattler & Schanda Rechtsanwälte" im Sinn des § 9 UWG. Ein Unternehmer, der eine bestimmte Internetadresse verwende, verwende damit ein Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr. Der Inhaber eines prioritätsälteren Kennzeichens könne daher gegen den unbefugten prioritätsjüngeren Gebrauch eines verwechselbar ähnlichen Internet-Domain-Namens vorgehen. Die Verwendung einer Bezeichnung als Domainname bedeute eine Namensführung im Sinn des Namensrechts. Sie löse Verwechslungegefahr aus, weil der Internetnutzer in Fällen, in denen eine namensartig anmutende Buchstabenkombination als Domain verwendet werde, davon ausgehe, daß unter der Anschrift auch der Namensinhaber erreichbar sei. Zumindest werde er aber vermuten, daß der Namensinhaber in irgendeiner Weise mit der Website zu tun habe. Schutzwürdige Interessen des Klägers würden schon dadurch verletzt, daß er nun nicht mehr die Möglichkeit habe, seinen eigenen Namen ohne Zusätze (die ein Auffinden im Internet erschweren würden) unter derselben top-level-domain als Internetadresse eintragen zu lassen. Er sei dadurch im Gebrauch seines Namens eingeschränkt.Der Kläger fühlt sich in seinen Namensrechten - er führt den Familiennamen Sattler und ist Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Sattler & Schanda, Rechtsanwälte" - beeinträchtigt. Er begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, den Namen "Sattler" in Alleinstellung zur Kennzeichnung ihrer Bundesinnung zu gebrauchen, den Domainnamen "sattler.at" im Internet registriert zu halten und zu verwenden, den durch die rechtswidrige Registrierung geschaffenen Zustand zu beseitigen und den genannten Domainnamen durch Abgabe einer in der Klage formulierten Übertragungserklärung auf den Kläger zu übertragen; in eventu, den durch die rechtswidrige Registrierung geschaffenen Zustand durch Rückziehung der Domainregistrierung mittels einer in der Klage formulierten Erklärung zu beseitigen. Er führe seit seiner Geburt den Familiennamen "Sattler" und sei seit 1996 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter der durch Paragraph 9, Absatz eins, UWG geschützten Unternehmensbezeichnung "Sattler & Schanda Rechtsanwälte" auftrete und das Einzelunternehmen "Dr. Egon Sattler" fortführe. Die Registrierung des Domain-Namens "sattler.at" verletze sowohl die Namensrechte des Klägers im Sinn des Paragraph 43, ABGB als auch das Recht an der Unternehmensbezeichnung "Sattler & Schanda Rechtsanwälte" im Sinn des Paragraph 9, UWG. Ein Unternehmer, der eine bestimmte Internetadresse verwende, verwende damit ein Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr. Der Inhaber eines prioritätsälteren Kennzeichens könne daher gegen den unbefugten prioritätsjüngeren Gebrauch eines verwechselbar ähnlichen Internet-Domain-Namens vorgehen. Die Verwendung einer Bezeichnung als Domainname bedeute eine Namensführung im Sinn des Namensrechts. Sie löse Verwechslungegefahr aus, weil der Internetnutzer in Fällen, in denen eine namensartig anmutende Buchstabenkombination als Domain verwendet werde, davon ausgehe, daß unter der Anschrift auch der Namensinhaber erreichbar sei. Zumindest werde er aber vermuten, daß der Namensinhaber in irgendeiner Weise mit der Website zu tun habe. Schutzwürdige Interessen des Klägers würden schon dadurch verletzt, daß er nun nicht mehr die Möglichkeit habe, seinen eigenen Namen ohne Zusätze (die ein Auffinden im Internet erschweren würden) unter derselben top-level-domain als Internetadresse eintragen zu lassen. Er sei dadurch im Gebrauch seines Namens eingeschränkt.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Verwendung eines Domain-Namens sei nicht Namensführung im Sinn des § 43 ABGB. Der Domain-Name identifiziere weder eine Person noch bezeichne er Waren oder Dienstleistungen, sondern individualisiere eine virtuelle Adresse; er habe damit nur Adressenfunktion. Eine darüber hinausgehende Identifizierungsfunktion könnte nur dann angenommen werden, wenn der Domain-Name auf einen Namen oder eine Produktbezeichnung hinweise und dieser Hinweis von Benützern des Internets auch als solcher verstanden werden könne. Einer Internetadresse komme Namensfunktion nur dann zu, wenn die Bezeichnung namensartig laute, ein Name isoliert als Domain benützt werde und Benutzer des Internets aufgrund dieser Bezeichnung Informationen über den Inhaber der Homepage erwarten oder gezielt suchen. Diese Voraussetzungen seien bei der hier verwendeten Bezeichnung "Sattler" jedoch nicht gegeben, weil damit nicht nur bestimmte Personen, sondern auch Mitglieder einer Berufsgruppe bezeichnet werden. Von der Bezeichnung "Sattler" könne somit nicht ohne weiteres auf eine bestimmte Person geschlossen werden. Aber selbst wenn man der vorliegenden Domain Namensfunktion im Sinn des § 43 ABGB zugestehen wollte, bedeute ihr Gebrauch durch die Beklagte keine Verletzung des Namensrechts des Klägers, die in einer Namensbestreitung oder einer Namensanmaßung bestehen müßte. Eine Bestreitung der Namensführung sei nicht schon dadurch verwirklicht, daß der Kläger die von der beklagten verwendete Domain selbst nicht mehr verwenden könne. Zum einen sei dies Resultat technischer Voraussetzungen, auf die die Beklagte keinen Einfluß habe, zum anderen habe die Beklagte kein Verhalten gesetzt, aus dem hervorginge, daß sie das Recht des Klägers, einen bestimmten Namen zu führen, nicht anerkenne. Dem Kläger bleibe es unbenommen, seinen Namen etwa durch Beisetzen einer Initiale, des Vornamens oder der Berufsbezeichnung als Domainname registrieren zu lassen. Sein schutzwürdiges Interesse am Unterbleiben der Verwendung des Domain-Namens der Beklagten sei nicht zu erkennen. Eine Beeinträchtigung des Klägers durch Namensanmaßung scheide auch deshalb aus, weil die Beklagte keinen fremden Namen verwende. Die Bezeichnung "Sattler" sei nicht nur eine beschreibende Berufsbezeichnung, sondern auch Teil ihres Namens, der gleichfalls den Schutz des § 43 ABGB genieße. Die für die Verletzung des Namensrechts erforderliche Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung sei daher jedenfalls zu verneinen. Die Beklagte dürfe den eigenen Namen (bzw Teile desselben) verwenden; unbefugter Gebrauch scheide damit aus.Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Verwendung eines Domain-Namens sei nicht Namensführung im Sinn des Paragraph 43, ABGB. Der Domain-Name identifiziere weder eine Person noch bezeichne er Waren oder Dienstleistungen, sondern individualisiere eine virtuelle Adresse; er habe damit nur Adressenfunktion. Eine darüber hinausgehende Identifizierungsfunktion könnte nur dann angenommen werden, wenn der Domain-Name auf einen Namen oder eine Produktbezeichnung hinweise und dieser Hinweis von Benützern des Internets auch als solcher verstanden werden könne. Einer Internetadresse komme Namensfunktion nur dann zu, wenn die Bezeichnung namensartig laute, ein Name isoliert als Domain benützt werde und Benutzer des Internets aufgrund dieser Bezeichnung Informationen über den Inhaber der Homepage erwarten oder gezielt suchen. Diese Voraussetzungen seien bei der hier verwendeten Bezeichnung "Sattler" jedoch nicht gegeben, weil damit nicht nur bestimmte Personen, sondern auch Mitglieder einer Berufsgruppe bezeichnet werden. Von der Bezeichnung "Sattler" könne somit nicht ohne weiteres auf eine bestimmte Person geschlossen werden. Aber selbst wenn man der vorliegenden Domain Namensfunktion im Sinn des Paragraph 43, ABGB zugestehen wollte, bedeute ihr Gebrauch durch die Beklagte keine Verletzung des Namensrechts des Klägers, die in einer Namensbestreitung oder einer Namensanmaßung bestehen müßte. Eine Bestreitung der Namensführung sei nicht schon dadurch verwirklicht, daß der Kläger die von der beklagten verwendete Domain selbst nicht mehr verwenden könne. Zum einen sei dies Resultat technischer Voraussetzungen, auf die die Beklagte keinen Einfluß habe, zum anderen habe die Beklagte kein Verhalten gesetzt, aus dem hervorginge, daß sie das Recht des Klägers, einen bestimmten Namen zu führen, nicht anerkenne. Dem Kläger bleibe es unbenommen, seinen Namen etwa durch Beisetzen einer Initiale, des Vornamens oder der Berufsbezeichnung als Domainname registrieren zu lassen. Sein schutzwürdiges Interesse am Unterbleiben der Verwendung des Domain-Namens der Beklagten sei nicht zu erkennen. Eine Beeinträchtigung des Klägers durch Namensanmaßung scheide auch deshalb aus, weil die Beklagte keinen fremden Namen verwende. Die Bezeichnung "Sattler" sei nicht nur eine beschreibende Berufsbezeichnung, sondern auch Teil ihres Namens, der gleichfalls den Schutz des Paragraph 43, ABGB genieße. Die für die Verletzung des Namensrechts erforderliche Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung sei daher jedenfalls zu verneinen. Die Beklagte dürfe den eigenen Namen (bzw Teile desselben) verwenden; unbefugter Gebrauch scheide damit aus.
Verwechslungsgefahr als Voraussetzung des Anspruches nach § 9 UWG bestehe schon wegen der Branchenverschiedenheit und auch deshalb nicht, weil eine organisatorische Verbindung zwischen den Streitteilen in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nicht nur rechtlich unmöglich sei, sondern auch von niemandem vermutet würde. Der Internetbenutzer verbinde "sattler.at" auch nicht mit der Erwartung, unter dieser Adresse Informationen über den Kläger zu erhalten.Verwechslungsgefahr als Voraussetzung des Anspruches nach Paragraph 9, UWG bestehe schon wegen der Branchenverschiedenheit und auch deshalb nicht, weil eine organisatorische Verbindung zwischen den Streitteilen in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nicht nur rechtlich unmöglich sei, sondern auch von niemandem vermutet würde. Der Internetbenutzer verbinde "sattler.at" auch nicht mit der Erwartung, unter dieser Adresse Informationen über den Kläger zu erhalten.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus Feststellungen zur Einrichtung und Nutzung des Internets. Danach ist der Domain-Name die Kennung eines dem Netzwerk angeschlossenen Rechners. Bei Angabe des Domain-Namens gelangt der Internetbenutzer auf die Homepage des jeweils dadurch gekennzeichneten Anbieters. Der Domain-Name besteht aus mehreren Teilen, die durch Punkte voneinander getrennt sind und darf aus maximal 24 Buchstaben bestehen. Er individualisiert einen bestimmten Computer am Internet und kann in der vollständig identischen Form nur einmal vergeben werden. Die weltweite Vergabe der Domain-Namen erfolgt durch die International Assigned Numbers Authority (IANA) nach dem Prioritätsprinzip, wobei das Einlangen des Antrags maßgeblich ist. Der frei wählbare Namensteil des Internet Domain-Namens wird von jedem Provider nur einmal vergeben, er wird häufig so gewählt, daß ein Bezug zum Inhalt der Homepage hergestellt wird; es wird häufig eine Zuname, eine Firma, Marke, Produkt, Ort oder Beruf angegeben. Den Beruf des Sattlers gibt es seit mehreren hundert Jahren. Von ihm leitet sich der Familienname "Sattler" ab. Allein in Wien sind 165 Personen mit diesem Familiennamen im Telefonbuch eingetragen.
Das Erstgericht verneinte sowohl einen Eingriff der Beklagten in Namensrechte des Klägers im Sinn des § 43 ABGB als auch einen Verstoß gegen § 9 UWG. Die von § 9 UWG vorausgesetzte Gefahr einer Verwechslung mit dem Unternehmen des Klägers scheide aus, weil die Bezeichnung "Sattler" nicht ausreichend unterscheidungskräftig sei. Sie sei sowohl Eigenname als auch Unternehmensbezeichnung. Eine Assoziation mit einem konkreten Namensträger wäre nur dann zu befürchten, wenn dieser eine derartige Verkehrsgeltung besäße, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs die Bezeichnung nur seiner Person zuordne. Dies sei beim Kläger aber nicht anzunehmen.Das Erstgericht verneinte sowohl einen Eingriff der Beklagten in Namensrechte des Klägers im Sinn des Paragraph 43, ABGB als auch einen Verstoß gegen Paragraph 9, UWG. Die von Paragraph 9, UWG vorausgesetzte Gefahr einer Verwechslung mit dem Unternehmen des Klägers scheide aus, weil die Bezeichnung "Sattler" nicht ausreichend unterscheidungskräftig sei. Sie sei sowohl Eigenname als auch Unternehmensbezeichnung. Eine Assoziation mit einem konkreten Namensträger wäre nur dann zu befürchten, wenn dieser eine derartige Verkehrsgeltung besäße, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs die Bezeichnung nur seiner Person zuordne. Dies sei beim Kläger aber nicht anzunehmen.
Für eine Anwendung des § 43 ABGB fehle es an der Rechtswidrigkeit der Namensführung, weil die verwendete Berufsbezeichnung Teil der Bezeichnung der Beklagten sei. Schutzwürdige Interessen des Klägers würden nicht beeinträchtigt, weil der verwendete Domain-Name einerseits keinen Bezug zum Kläger herstelle und es dem Kläger andererseits möglich und zumutbar wäre, seinen Namen verbunden mit einem Zusatz im Internet zu gebrauchen.Für eine Anwendung des Paragraph 43, ABGB fehle es an der Rechtswidrigkeit der Namensführung, weil die verwendete Berufsbezeichnung Teil der Bezeichnung der Beklagten sei. Schutzwürdige Interessen des Klägers würden nicht beeinträchtigt, weil der verwendete Domain-Name einerseits keinen Bezug zum Kläger herstelle und es dem Kläger andererseits möglich und zumutbar wäre, seinen Namen verbunden mit einem Zusatz im Internet zu gebrauchen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die hier maßgeblichen Rechtsfragen bisher nicht entschieden habe. Die in § 9 UWG vorausgesetzte Gefahr der Verwechslung sei im vorliegenden Fall wegen der Branchenverschiedenheit zwischen einem Rechtsanwalt und einer Organisation im Gewerbebereich und der fehlenden Verbindung in organisatorischer Hinsicht nicht denkbar. Die Beklagte gebrauche die Berufsbezeichnung "Sattler" als Teil ihrer Bezeichnung auch nicht rechtswidrig. Die von der Berufung zitierten Entscheidungen hätten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers dann angenommen, wenn dem Verletzten überhaupt die Möglichkeit genommen wurde, seinen allgemein bekannten Namen als Domain-Namen zu registrieren und jeweils Verwechslungs- oder Verwässerungsgefahr oder ein schmarotzerhaftes Verhalten vorlag. Diese Kriterien würden von der Beklagten jedoch nicht erfüllt.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die hier maßgeblichen Rechtsfragen bisher nicht entschieden habe. Die in Paragraph 9, UWG vorausgesetzte Gefahr der Verwechslung sei im vorliegenden Fall wegen der Branchenverschiedenheit zwischen einem Rechtsanwalt und einer Organisation im Gewerbebereich und der fehlenden Verbindung in organisatorischer Hinsicht nicht denkbar. Die Beklagte gebrauche die Berufsbezeichnung "Sattler" als Teil ihrer Bezeichnung auch nicht rechtswidrig. Die von der Berufung zitierten Entscheidungen hätten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers dann angenommen, wenn dem Verletzten überhaupt die Möglichkeit genommen wurde, seinen allgemein bekannten Namen als Domain-Namen zu registrieren und jeweils Verwechslungs- oder Verwässerungsgefahr oder ein schmarotzerhaftes Verhalten vorlag. Diese Kriterien würden von der Beklagten jedoch nicht erfüllt.
Rechtliche Beurteilung
Die ordentliche Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In der Revision kommt der Kläger auf die zunächst geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 9 UWG nicht mehr zurück; er beruft sich nur noch auf eine Verletzung seines Namensrechts im Sinn des § 43 ABGB. Nach dieser Bestimmung kann derjenige auf Unterlassung klagen, dem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder der durch den unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Daß die Beklagte durch Verwendung ihres Domain-Namens das Recht des Klägers zur Führung seines Familiennamens bestreite, behauptet der Kläger selbst nicht. Zu prüfen ist somit, ob die Beklagte den Namen des Klägers unbefugt gebraucht und ihn dadurch in seinen Interessen beeinträchtigt. Die Revision vertritt dazu die Auffassung, es sei zweifelhaft, ob der Beklagten an der von ihr verwendeten Bezeichnung "Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer" ein Namensrecht zukomme, weil der Gesetzgeber mit dem Begriff des Eigennamens derartige Bezeichnungen einer Kammerteilorganisation nicht gemeint habe. Überdies werde das Wort "Sattler" als Teil der Bezeichnung der Beklagten auch nicht als Eigenname, sondern als Berufsbezeichnung verwendet. Fraglich sei auch, ob sich ein allfälliger Namensschutz auch auf diesen isolierten Bestandteil erstrecke. Die Verwendung der Bezeichnung als Internet-Domain beeinträchtige aber jedenfalls schutzwürdige Interessen des Klägers.In der Revision kommt der Kläger auf die zunächst geltend gemachte Anspruchsgrundlage des Paragraph 9, UWG nicht mehr zurück; er beruft sich nur noch auf eine Verletzung seines Namensrechts im Sinn des Paragraph 43, ABGB. Nach dieser Bestimmung kann derjenige auf Unterlassung klagen, dem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder der durch den unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Daß die Beklagte durch Verwendung ihres Domain-Namens das Recht des Klägers zur Führung seines Familiennamens bestreite, behauptet der Kläger selbst nicht. Zu prüfen ist somit, ob die Beklagte den Namen des Klägers unbefugt gebraucht und ihn dadurch in seinen Interessen beeinträchtigt. Die Revision vertritt dazu die Auffassung, es sei zweifelhaft, ob der Beklagten an der von ihr verwendeten Bezeichnung "Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer" ein Namensrecht zukomme, weil der Gesetzgeber mit dem Begriff des Eigennamens derartige Bezeichnungen einer Kammerteilorganisation nicht gemeint habe. Überdies werde das Wort "Sattler" als Teil der Bezeichnung der Beklagten auch nicht als Eigenname, sondern als Berufsbezeichnung verwendet. Fraglich sei auch, ob sich ein allfälliger Namensschutz auch auf diesen isolierten Bestandteil erstrecke. Die Verwendung der Bezeichnung als Internet-Domain beeinträchtige aber jedenfalls schutzwürdige Interessen des Klägers.
In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß § 43 ABGB nicht nur Namen natürlicher Personen, sondern auch jene juristischer Personen, politischer Parteien, Handelsnamen, ja sogar Firmenschlagworte und Hofnamen schützt (Kilches, Rechtsfragen zu Internet-Domain-Namen ÖJZ 1999, 329 ff [333]; Aicher in Rummel ABGB2 § 43 Rz 3; ÖBl 1983, 169; SZ 50/152). Der Namensschutz für die in der Klage angeführte Bezeichnung der Beklagten als Bundesinnung ist somit nicht zweifelhaft. Ob auch der Namensbestandteil der Beklagten "Sattler" für sich allein bzw die von der Beklagten verwendete gleichnamige Internet-Domain Namensschutz im Sinn des § 43 ABGB genießen (Lehre und Rechtsprechung in Deutschland sowie die Lehre in Österreich bejahen den Namensschutz für Internet-Domain-Namen, vgl Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace CR 1996, 590 ff; Bücking, Internet Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997, 1886 ff; Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains WRP 1997, 497 ff; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ("domains"), ÖBl 1998, 275 ff; Mayer-Schönberger/K. Hauer, Kennzeichenrecht und Internetsmania Domain-Namen ecolex 1997, 947 ff; Kucsco, Internet ua Entwicklungen ÖBl 1997, 209; LG Mannheim 8. 3. 1996 CR 1996, 353, während der Oberste Gerichtshof diese Frage bisher offengelassen hat 4 Ob 36/98t = ÖBl 1998, 243 = ecolex 1998, 565 [Schanda]), kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist hier nicht der Schutz des von der Beklagten verwendeten Zeichens, es ist vielmehr zu beurteilen, ob die Beklagte das Zeichen "Sattler" (un)befugt in einer die Interessen des Klägers beeinträchtigenden Art und Weise gebraucht.In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß Paragraph 43, ABGB nicht nur Namen natürlicher Personen, sondern auch jene juristischer Personen, politischer Parteien, Handelsnamen, ja sogar Firmenschlagworte und Hofnamen schützt (Kilches, Rechtsfragen zu Internet-Domain-Namen ÖJZ 1999, 329 ff [333]; Aicher in Rummel ABGB2 Paragraph 43, Rz 3; ÖBl 1983, 169; SZ 50/152). Der Namensschutz für die in der Klage angeführte Bezeichnung der Beklagten als Bundesinnung ist somit nicht zweifelhaft. Ob auch der Namensbestandteil der Beklagten "Sattler" für sich allein bzw die von der Beklagten verwendete gleichnamige Internet-Domain Namensschutz im Sinn des Paragraph 43, ABGB genießen (Lehre und Rechtsprechung in Deutschland sowie die Lehre in Österreich bejahen den Namensschutz für Internet-Domain-Namen, vergleiche Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace CR 1996, 590 ff; Bücking, Internet Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997, 1886 ff; Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains WRP 1997, 497 ff; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ("domains"), ÖBl 1998, 275 ff; Mayer-Schönberger/K. Hauer, Kennzeichenrecht und Internetsmania Domain-Namen ecolex 1997, 947 ff; Kucsco, Internet ua Entwicklungen ÖBl 1997, 209; LG Mannheim 8. 3. 1996 CR 1996, 353, während der Oberste Gerichtshof diese Frage bisher offengelassen hat 4 Ob 36/98t = ÖBl 1998, 243 = ecolex 1998, 565 [Schanda]), kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist hier nicht der Schutz des von der Beklagten verwendeten Zeichens, es ist vielmehr zu beurteilen, ob die Beklagte das Zeichen "Sattler" (un)befugt in einer die Interessen des Klägers beeinträchtigenden Art und Weise gebraucht.
Das Wort "Sattler" ist sowohl Berufsbezeichnung als auch - vom Beruf abgeleiteter - Personenname. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß ein Träger dieses Namens die Verwendung der Berufsbezeichnung "Sattler" durch einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit diesem Beruf nicht untersagen kann, solange dies nicht in verwechslungsfähiger oder zur Verwässerung geeigneter Art geschieht. Der Gebrauch des Zeichens "Sattler" durch eine gewerbliche Interessenvertretung, die auch die Interessen dieses Berufsstandes vertritt, ist daher für sich allein nicht unbefugt im Sinn des § 43 ABGB. In diesem Sinn vertritt auch Bücking (Internet-Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes NJW 1997, 1886 ff [1890]) die Auffassung, derjenige, der sich einen Domain-Namen zugelegt hat, der im inneren Zusammenhang zum eigenen Namen oder Leistungsangebot steht, könne sich regelmäßig auf ein berechtigtes Interesse an der Benutzung seiner Domainbezeichnung berufen (vgl Ubber aaO 508).Das Wort "Sattler" ist sowohl Berufsbezeichnung als auch - vom Beruf abgeleiteter - Personenname. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß ein Träger dieses Namens die Verwendung der Berufsbezeichnung "Sattler" durch einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit diesem Beruf nicht untersagen kann, solange dies nicht in verwechslungsfähiger oder zur Verwässerung geeigneter Art geschieht. Der Gebrauch des Zeichens "Sattler" durch eine gewerbliche Interessenvertretung, die auch die Interessen dieses Berufsstandes vertritt, ist daher für sich allein nicht unbefugt im Sinn des Paragraph 43, ABGB. In diesem Sinn vertritt auch Bücking (Internet-Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes NJW 1997, 1886 ff [1890]) die Auffassung, derjenige, der sich einen Domain-Namen zugelegt hat, der im inneren Zusammenhang zum eigenen Namen oder Leistungsangebot steht, könne sich regelmäßig auf ein berechtigtes Interesse an der Benutzung seiner Domainbezeichnung berufen vergleiche Ubber aaO 508).
Der Kläger meint nun, der für die Beklagte registrierte Domain-Name "Sattler" beeinträchtige seine schutzwürdigen Interessen als Träger dieses Familiennamens, weil es ihm nicht mehr möglich sei, seinen Namen im Internet unter der gewählten top level domain ("at") registrieren zu lassen. Er beruft sich dazu auf deutsche Lehre und Rechtsprechung, die in Fällen der Verwendung eines fremden Namens als Domain-Name ein schutzwürdiges Interesse des Namensinhabers aus dieser Erwägung bejaht hat (Ubber aaO 508; Kilches aaO 332 f; Landesgericht Frankfurt am Main vom 3. 3. 1997 2/6 O 633/96).
Diesen in Deutschland zu beurteilenden Fällen lag jedoch insoweit ein in einem maßgeblichen Punkt unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde, als der dort Beklagte kein eigenes berechtigtes Interesse am Gebrauch des für ihn registrierten Domain-Namens geltend machen konnte. Im hier zu beurteilenden Fall ist jedoch ein berechtigtes Interesse der Beklagten am Gebrauch der Bezeichnung des von ihr vertretenen Berufsstands zu bejahen, so daß dem von der Revision formulierten Interesse des Namensträgers an der Führung seines Familiennamens jenes der beruflichen Interessensvertretung an der Verwendung der Berufsbezeichnung gegenübersteht. In derartigen Fällen verneint aber auch die Lehre in Deutschland ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 43 ABGB entsprechenden § 12 BGB (Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen NJW 1997, 1891 ff [1896]).Diesen in Deutschland zu beurteilenden Fällen lag jedoch insoweit ein in einem maßgeblichen Punkt unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde, als der dort Beklagte kein eigenes berechtigtes Interesse am Gebrauch des für ihn registrierten Domain-Namens geltend machen konnte. Im hier zu beurteilenden Fall ist jedoch ein berechtigtes Interesse der Beklagten am Gebrauch der Bezeichnung des von ihr vertretenen Berufsstands zu bejahen, so daß dem von der Revision formulierten Interesse des Namensträgers an der Führung seines Familiennamens jenes der beruflichen Interessensvertretung an der Verwendung der Berufsbezeichnung gegenübersteht. In derartigen Fällen verneint aber auch die Lehre in Deutschland ausdrücklich die Anwendbarkeit des Paragraph 43, ABGB entsprechenden Paragraph 12, BGB (Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen NJW 1997, 1891 ff [1896]).
Es stehen einander somit hier zwei zur Verwendung des Zeichens "Sattler" berechtigte Rechtsträger gegenüber. In einem solchen Fall ist es dem mit der Registrierung im Internet nachfolgenden Rechtsträger ohne weiteres zumutbar, ein der Unterscheidung - allenfalls auch dem Hinweis auf die von ihm angebotene Dienstleistung - dienendes Zeichen hinzuzufügen, um eine Eintragung in derselben top level domain zu erreichen. Eine Beeinträchtigung seiner Interessen durch das Erfordernis eines unterscheidungskräftigen Zusatzes ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.
Eine Beeinträchtigung des Namensrechts des Klägers könnte vom hier nicht in Frage kommenden Fall der Verwässerung abgesehen - nur in Fällen verwechslungsfähigen Gebrauchs eintreten (Ubber aaO 508; Petinger aaO 402). Wenngleich der von der Beklagten im Internet verwendete, einen Teil ihres Tätigkeitsgebietes beschreibende Domain-Name mit dem Familiennamen des Klägers identisch ist, scheidet die Gefahr von Verwechslungen hier aber schon wegen der völligen Verschiedenheit der von den Streitteilen angebotenen Dienstleistungen aus (ÖBl 1992, 152 - INA; ÖBl 1992, 147 - AVL;
Mayer-Schönberger/Hauer aaO 947 ff). Kein Internetbenutzer wird aus der Übereinstimmung der für die gewerbliche Interessenvertretung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer gewählten Bezeichnung "sattler.at" mit dem Familiennamen eines Rechtsanwalts eine Identität beider Unternehmen oder auch nur eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung miteinander annehmen, und zwar auch dann nicht, wenn er den Domain-Namen "Sattler" eingibt und dadurch auf die Website der Beklagten gelangt. Bei der hier gegebenen völligen Branchenverschiedenheit könnte Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen (ÖBl 1992, 152 - INA). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Name "Sattler" ist zwar kein Allerweltsname, angesichts des Umstandes, daß dieses Zeichen aber sowohl ein häufiger Familienname als auch eine gängige Berufsbezeichnung ist, muß seine Verkehrsgeltung als äußerst gering beurteilt werden. Eine Verletzung berechtigter Interessen des Klägers durch Bewirken einer Zuordnungsverwirrung ist daher nicht zu befürchten. Die von der Revision befürchtete Interessenbeeinträchtigung scheidet daher - abgesehen davon, daß die Beklagte die Bezeichnung "Sattler" nicht unberechtigt verwendet - aus den angeführten Gründen aus.
Die Vorinstanzen haben damit die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens zutreffend verneint. Der unberechtigten Revision wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E54838 04A01409European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00140.99P.0713.000Dokumentnummer
JJT_19990713_OGH0002_0040OB00140_99P0000_000