Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Fritz H***** & Co, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Karin H*****, vertreten durch Dr. Günther Geusau, Rechtsanwalt in Wels, wegen 67.966,62 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20. Jänner 1997, GZ 22 R 607/96p-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 16. Juni 1996, GZ 9 C 802/95d-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten (ohne Einschränkung auf die gemäß § 44 Abs 2 EO erlegte und restlich noch vorhandene Sicherheitsleistung) die Bezahlung von 67.966,62 S sA an bankmäßigen Zinsen in der Höhe zwischen 4,5 und 10,1 % aus rechtskräftig zuerkannten Verfahrenskosten von insgesamt 185.841,84 S als Verzögerungsschaden, der ihr aufgrund einer zu Unrecht erwirkten Exekutionsaufschiebung entstanden sei.Die klagende Partei begehrte von der Beklagten (ohne Einschränkung auf die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO erlegte und restlich noch vorhandene Sicherheitsleistung) die Bezahlung von 67.966,62 S sA an bankmäßigen Zinsen in der Höhe zwischen 4,5 und 10,1 % aus rechtskräftig zuerkannten Verfahrenskosten von insgesamt 185.841,84 S als Verzögerungsschaden, der ihr aufgrund einer zu Unrecht erwirkten Exekutionsaufschiebung entstanden sei.
Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der klagenden Partei 19.398,68 S samt 4 % Zinsen seit 5. 4. 1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen, und das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer 48.567,94 S sA abwies.
Es vertrat die Ansicht, im vorliegenden Fall begehre die klagende Partei nicht die Heranziehung der - im übrigen weitgehend nicht mehr vorhandenen und die Klagsforderung nur etwa zur Hälfte deckenden - Sicherheit etwa in der Form, daß die Beklagte zur Zahlung bei Exekution nur in die vorhandene Sicherheit oder daß die Beklagte (und Walter H*****?) auf Feststellung des Schadens und Zustimmung zur Ausfolgung aus der Sicherheitsleistung verpflichtet werden möge, sondern sie strebe die unbeschränkte persönliche Haftung der Beklagten für den im einzelnen aufgelisteten Verzögerungsschaden an; im Ergebnis begehre sie die Schaffung eines - aus kapitalisierten bankmäßigen Zinsen resultierenden - Zinsentitels wegen der verspäteten Zahlung der im Verfahren 5 Cg 52/87 (des Landesgerichtes Wels) aufgelaufenen Kosten. Der geltend gemachte Verzögerungsschaden sei daher nach den §§ 1333, 1334 ABGB zu beurteilen. Demgemäß würden bei Verzug gesetzliche Zinsen von grundsätzlich 4 % gebühren, welche das Äquivalent für den Ausfall des gewöhnlich allgemein erzielbaren Nutzens seien. Höhere als gesetzliche Zinsen würden nur im Falle grober Fahrlässigkeit gebühren. Die klagende Partei habe ein - geschweige den grobes - Verschulden nicht dargetan oder unter Beweis gestellt. Damit könnten aber im Rahmen der unbeschränkten persönlichen Haftung nur gesetzliche Zinsen als minus zuerkannt werden. Länger als drei Jahre vom Klagstag zurückliegende Zinsen seien gemäß § 1480 ABGB verjährt. In Ansehung der Kosten von 21.517,08 S bedürfe es nicht der Schaffung eines Exekutionstitels, weil dieser gemäß § 54a ZPO nicht mehr erforderlich sei. Der Zeitraum vom 26. 6. 1992 (§ 1480 ABGB) bis 4. 4. 1995 umfasse 1050 Tage, sodaß sich nach der gerichtsbekannten Zinsenformel bei 4 %iger Verzinsung ein Kapitalsbetrag von 19.398,68 S ergebe, welcher im Sinne des Klagebegehrens ab 5. 4. 1995 mit 4 % zu verzinsen sei.Es vertrat die Ansicht, im vorliegenden Fall begehre die klagende Partei nicht die Heranziehung der - im übrigen weitgehend nicht mehr vorhandenen und die Klagsforderung nur etwa zur Hälfte deckenden - Sicherheit etwa in der Form, daß die Beklagte zur Zahlung bei Exekution nur in die vorhandene Sicherheit oder daß die Beklagte (und Walter H*****?) auf Feststellung des Schadens und Zustimmung zur Ausfolgung aus der Sicherheitsleistung verpflichtet werden möge, sondern sie strebe die unbeschränkte persönliche Haftung der Beklagten für den im einzelnen aufgelisteten Verzögerungsschaden an; im Ergebnis begehre sie die Schaffung eines - aus kapitalisierten bankmäßigen Zinsen resultierenden - Zinsentitels wegen der verspäteten Zahlung der im Verfahren 5 Cg 52/87 (des Landesgerichtes Wels) aufgelaufenen Kosten. Der geltend gemachte Verzögerungsschaden sei daher nach den Paragraphen 1333,, 1334 ABGB zu beurteilen. Demgemäß würden bei Verzug gesetzliche Zinsen von grundsätzlich 4 % gebühren, welche das Äquivalent für den Ausfall des gewöhnlich allgemein erzielbaren Nutzens seien. Höhere als gesetzliche Zinsen würden nur im Falle grober Fahrlässigkeit gebühren. Die klagende Partei habe ein - geschweige den grobes - Verschulden nicht dargetan oder unter Beweis gestellt. Damit könnten aber im Rahmen der unbeschränkten persönlichen Haftung nur gesetzliche Zinsen als minus zuerkannt werden. Länger als drei Jahre vom Klagstag zurückliegende Zinsen seien gemäß Paragraph 1480, ABGB verjährt. In Ansehung der Kosten von 21.517,08 S bedürfe es nicht der Schaffung eines Exekutionstitels, weil dieser gemäß Paragraph 54 a, ZPO nicht mehr erforderlich sei. Der Zeitraum vom 26. 6. 1992 (Paragraph 1480, ABGB) bis 4. 4. 1995 umfasse 1050 Tage, sodaß sich nach der gerichtsbekannten Zinsenformel bei 4 %iger Verzinsung ein Kapitalsbetrag von 19.398,68 S ergebe, welcher im Sinne des Klagebegehrens ab 5. 4. 1995 mit 4 % zu verzinsen sei.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil mehrere verfahrensrechtliche Fragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung, nämlich betreffend die Bindungswirkung des Vorprozesses 5 Cg 52/87 (des Landesgerichtes Wels), die Schlüssigkeit der Klageschrift in Bezug auf § 44 EO sowie die ganz konkrete Formulierung eines Klagebegehrens nach § 44 EO (Leistungsbegehren; Begehren auf Feststellung und Zustimmung zur Ausfolgung), vorlägen.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil mehrere verfahrensrechtliche Fragen von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung, nämlich betreffend die Bindungswirkung des Vorprozesses 5 Cg 52/87 (des Landesgerichtes Wels), die Schlüssigkeit der Klageschrift in Bezug auf Paragraph 44, EO sowie die ganz konkrete Formulierung eines Klagebegehrens nach Paragraph 44, EO (Leistungsbegehren; Begehren auf Feststellung und Zustimmung zur Ausfolgung), vorlägen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, die unzulässig ist, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer entscheidungswesentlichen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Insbesondere liegt ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung nicht vor, zumal in der Entscheidung 4 Ob 390/86 = ÖBl 1988, 78 nur die Zuerkennung von Zinsen zu den Verfahrenskosten bereits in der Kostenentscheidung für nicht zulässig erachtet wurde, im vorliegenden Fall jedoch gesetzliche Zinsen aus rechtskräftig zuerkannten und betriebenen Prozeßkosten als Verzögerungsschaden aufgrund einer zu Unrecht aufgeschobenen Exekution zuerkannt wurden. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof, gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (2 Ob 217/98w ua). Ist eine ordentliche Revision - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, die unzulässig ist, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer entscheidungswesentlichen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Insbesondere liegt ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung nicht vor, zumal in der Entscheidung 4 Ob 390/86 = ÖBl 1988, 78 nur die Zuerkennung von Zinsen zu den Verfahrenskosten bereits in der Kostenentscheidung für nicht zulässig erachtet wurde, im vorliegenden Fall jedoch gesetzliche Zinsen aus rechtskräftig zuerkannten und betriebenen Prozeßkosten als Verzögerungsschaden aufgrund einer zu Unrecht aufgeschobenen Exekution zuerkannt wurden. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof, gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (2 Ob 217/98w ua). Ist eine ordentliche Revision - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO):
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu diesem Revisionsgrund entgegen dem im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverbot auf einen im Verfahren 5 Cg 336/93 des Landesgerichtes Wels vorgelegten Schriftsatz vom 7. 11. 1996 (Schluß der Verhandlung erster Instanz: hier am 14. 6. 1996) gestützt werden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu diesem Revisionsgrund entgegen dem im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverbot auf einen im Verfahren 5 Cg 336/93 des Landesgerichtes Wels vorgelegten Schriftsatz vom 7. 11. 1996 (Schluß der Verhandlung erster Instanz: hier am 14. 6. 1996) gestützt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung gebühren gemäß § 1333 ABGB gesetzliche Zinsen dem Gläubiger dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist. Für den Anspruch auf Verzugszinsen ist nur der objektive Verzug maßgebend; ob die Zahlung schuldhaft verzögert wurde, ist ohne Bedeutung. Entgang der Zinsen eines geschuldeten Geldbetrages ist - soweit diese den gesetzlichen Verzugszinssatz nicht übersteigen - Nutzungsausfall bzw entgangener Geldanlagegewinn, sohin positiver Schaden. Diesbezüglich ist ein Schadensnachweis nicht erforderlich, weil dieser Anspruch auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruht und die aus verspäteter Zahlung erwachsenen Vorteile des Schuldners mit dem Nachteil eines Gläubigers ausgleichen soll (verstärkter Senat:Nach ständiger Rechtsprechung gebühren gemäß Paragraph 1333, ABGB gesetzliche Zinsen dem Gläubiger dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist. Für den Anspruch auf Verzugszinsen ist nur der objektive Verzug maßgebend; ob die Zahlung schuldhaft verzögert wurde, ist ohne Bedeutung. Entgang der Zinsen eines geschuldeten Geldbetrages ist - soweit diese den gesetzlichen Verzugszinssatz nicht übersteigen - Nutzungsausfall bzw entgangener Geldanlagegewinn, sohin positiver Schaden. Diesbezüglich ist ein Schadensnachweis nicht erforderlich, weil dieser Anspruch auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruht und die aus verspäteter Zahlung erwachsenen Vorteile des Schuldners mit dem Nachteil eines Gläubigers ausgleichen soll (verstärkter Senat:
ecolex 1998, 392; JBl 1995, 51 = EvBl 1998/119 = JBl 1998, 312 = RdW
1998, 333 = ZVR 1998/80 uva). Das Begehren des verschuldeten
Verzögerungsschadens begreift - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen in sich (HS 10.655). Dieser Rechtsprechung entspricht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin hat sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ausführlich mit der Frage, ob die Beklagte (persönlich) oder (nur) mit dem Sicherheitserlag für den geltend gemachten Verzögerungsschaden haftet, auseinandergesetzt. Gerade weil das Klagebegehren auf den Sicherheitserlag bzw auf die Höhe des noch vorhandenen Sicherheitserlages keine Rücksicht genommen hat, ist das Berufungsgericht in vertretbarer Rechtsanwendung von einer - auf die gesetzlichen Zinsen von 4 % beschränkten - persönlichen Haftung der Beklagten ausgegangen. Dazu kommt hier noch, daß mit dem Zuspruch im Berufungsurteil die Höhe der (verbliebenen) Sicherheit nicht erreicht wurde.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß sich die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angesehenen Fragen der Schlüssigkeit der Klageschrift in Bezug auf § 44 EO und der ganz konkreten Formulierung eines Klagebegehrens nach § 44 EO (Leistungsbegehren; Begehren auf Feststellung und Zustimmung zur Ausfolgung) hier nicht stellen. Auch die Frage der Bindungswirkung des Vorprozesses (5 Cg 52/87 des Landesgerichtes Wels) ist nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil nach dem gesamten Akteninhalt der der gegenständlichen Exekution zugrundeliegende Titel nach wie vor aufrecht ist. Die Auffassung der Revisionswerberin, daß trotzdem darauf nicht Bedacht genommen werden düfte, ist nicht nachvollziehbar.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß sich die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehenen Fragen der Schlüssigkeit der Klageschrift in Bezug auf Paragraph 44, EO und der ganz konkreten Formulierung eines Klagebegehrens nach Paragraph 44, EO (Leistungsbegehren; Begehren auf Feststellung und Zustimmung zur Ausfolgung) hier nicht stellen. Auch die Frage der Bindungswirkung des Vorprozesses (5 Cg 52/87 des Landesgerichtes Wels) ist nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil nach dem gesamten Akteninhalt der der gegenständlichen Exekution zugrundeliegende Titel nach wie vor aufrecht ist. Die Auffassung der Revisionswerberin, daß trotzdem darauf nicht Bedacht genommen werden düfte, ist nicht nachvollziehbar.
Anmerkung
E54627 03A02237European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00223.97H.0714.000Dokumentnummer
JJT_19990714_OGH0002_0030OB00223_97H0000_000