TE OGH 1999/7/14 3Ob95/99p

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Veröffentlicht am 14.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Matthias Schmidt, Rechtsanwalt in Wien 1., Dr. Karl Lueger-Ring 12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johannes G***** gegen die verpflichtete Partei Johannes G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Franz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in Mödling, wegen gerichtlicher Veräußerung gemäß § 119 KO, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und der Maria G*****, diese ebenfalls vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Franz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 21 R 32/99z-74, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 7. Dezember 1998, GZ 2 E 53/97y-68, infolge des Rekurses der verpflichteten Partei bestätigt und der gegen den Beschluß von Maria G***** erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Matthias Schmidt, Rechtsanwalt in Wien 1., Dr. Karl Lueger-Ring 12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johannes G***** gegen die verpflichtete Partei Johannes G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Franz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in Mödling, wegen gerichtlicher Veräußerung gemäß Paragraph 119, KO, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und der Maria G*****, diese ebenfalls vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Franz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 21 R 32/99z-74, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 7. Dezember 1998, GZ 2 E 53/97y-68, infolge des Rekurses der verpflichteten Partei bestätigt und der gegen den Beschluß von Maria G***** erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 119 KO wurde eine Liegenschaft des Verpflichteten einer Bank zugeschlagen. Nachdem diese die Versteigerungsbedingungen erfüllt hatte, wurde ihr antragsgemäß wider die verpflichtete Partei Konkursmasse Johannes G***** die Räumung der Liegenschaft bewilligt.Im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren gemäß Paragraph 119, KO wurde eine Liegenschaft des Verpflichteten einer Bank zugeschlagen. Nachdem diese die Versteigerungsbedingungen erfüllt hatte, wurde ihr antragsgemäß wider die verpflichtete Partei Konkursmasse Johannes G***** die Räumung der Liegenschaft bewilligt.

Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Buchberechtigten Maria G*****, für die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz auf der Liegenschaft noch das Wohnungsrecht und die Reallast des Ausgedinges einverleibt waren, wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß zurück und sprach insoweit aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zugleich gab es dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach hiezu aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurse des Verpflichteten und der Maria G***** sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Für ersteren ergibt sich dies aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Ein Ausnahmefall, in dem auch bestätigte Entscheidungen nach der EO anfechtbar sind, liegt ja nicht vor.Für ersteren ergibt sich dies aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Ein Ausnahmefall, in dem auch bestätigte Entscheidungen nach der EO anfechtbar sind, liegt ja nicht vor.

Der Revisionsrekurs der Buchberechtigten scheitert am Fehlen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO. Zur Frage der Rechtsmittellegitimation Dritter im Exekutionsverfahren gibt es eine im wesentlichen einhellige Rechtsprechung, wonach sie Dritten zukommt, sofern sie gesetzwidrig belastet werden, ihnen ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder sonst ohne gesetzliche Grundlage in ihre Rechte eingegriffen wird (Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 § 65 E 12 - 16; RIS-Justiz RS0002134, dort zuletzt 5 Ob 81/98t = ÖBA 1999, 56). Dies muß auch für das Verfahren zur Übergabe der versteigerten Liegenschaft an den Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO gelten, und zwar unabhängig davon, ob man darin ein Exekutionsverfahren im engeren Sinn erblickt (s Heller/Berger/Stix II 1253f).Der Revisionsrekurs der Buchberechtigten scheitert am Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Zur Frage der Rechtsmittellegitimation Dritter im Exekutionsverfahren gibt es eine im wesentlichen einhellige Rechtsprechung, wonach sie Dritten zukommt, sofern sie gesetzwidrig belastet werden, ihnen ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder sonst ohne gesetzliche Grundlage in ihre Rechte eingegriffen wird (Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 Paragraph 65, E 12 - 16; RIS-Justiz RS0002134, dort zuletzt 5 Ob 81/98t = ÖBA 1999, 56). Dies muß auch für das Verfahren zur Übergabe der versteigerten Liegenschaft an den Ersteher gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO gelten, und zwar unabhängig davon, ob man darin ein Exekutionsverfahren im engeren Sinn erblickt (s Heller/Berger/Stix römisch II 1253f).

Hier sind vom Beschluß auf Bewilligung der Übergabe nach der Rechtsprechung alle Personen mitbetroffen, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher etc mit dem Verpflichteten eine wirtschaftliche Einheit bilden und die vom Verpflichteten benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht (Angst/Jakusch/Pimmer aaO § 156 E 76, 77; ebenso zur Räumungsexekution im allgemeinen § 349 E 67 und 77). Daß die Räumung gegen Dienstbarkeitsberechtigte, auch wenn es sich um Familienangehörige handelt, nicht durchgeführt werden darf, wurde bereits ausgesprochen (MietSlg 37.831). Als Servitutsberechtigte ist daher die Revisionsrekurswerberin von der Bewilligung der Übergabe nicht betroffen, weil gegen sie die Räumung - jedenfalls auf Dauer ihrer Berechtigung (vgl dazu aber 3 Ob 96/99k) - vom Ersteher im Rechtsweg durchgesetzt werden müßte (SZ 57/54 = MietSlg 36.885; MietSlg 38.853).Hier sind vom Beschluß auf Bewilligung der Übergabe nach der Rechtsprechung alle Personen mitbetroffen, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher etc mit dem Verpflichteten eine wirtschaftliche Einheit bilden und die vom Verpflichteten benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht (Angst/Jakusch/Pimmer aaO Paragraph 156, E 76, 77; ebenso zur Räumungsexekution im allgemeinen Paragraph 349, E 67 und 77). Daß die Räumung gegen Dienstbarkeitsberechtigte, auch wenn es sich um Familienangehörige handelt, nicht durchgeführt werden darf, wurde bereits ausgesprochen (MietSlg 37.831). Als Servitutsberechtigte ist daher die Revisionsrekurswerberin von der Bewilligung der Übergabe nicht betroffen, weil gegen sie die Räumung - jedenfalls auf Dauer ihrer Berechtigung vergleiche dazu aber 3 Ob 96/99k) - vom Ersteher im Rechtsweg durchgesetzt werden müßte (SZ 57/54 = MietSlg 36.885; MietSlg 38.853).

Daß derartigen aufgrund eigenen Rechts benützten Dritten für den Fall, daß entgegen dieser Rechtslage mit der (tatsächlichen) Durchführung der Räumung in ihre Rechte eingegriffen wird, auch die Klage nach § 37 EO bzw. eine dieser Klage nachgebildete Klage zusteht (so zu § 156 Abs 2 EO die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung ZBl 1929/283 sowie Angst/Jakusch/Pimmer aaO § 156 E 95; zur Räumungsexekution generell mehrere Entscheidungen bei Angst/Jakusch/Pimmer aaO § 37 E 77), steht nicht im Widerspruch zum Fehlen ihrer Rechtsmittellegitimation, was die Bewilligung der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher betrifft. Durch die bloße Bewilligung dieser Übergabe wird eben in die - von Gesetzes wegen bei deren Durchführung zu beachtenden - Rechte eines berechtigten Dritten noch nicht eingegriffen. Auch aus der Entscheidung MietSlg 37.831 kann eine unrichtige Beurteilung der Rekurslegitimation der Wohnungsberechtigten nicht abgeleitet werden, war doch dort nur diejenige der Verpflichteten durch eine ausdrücklich auch im Hinblick auf bestimmte Familienangehörige bewilligte Übergabe nach § 156 Abs 2 EO zu beurteilen. Daß im Bewilligungsbeschluß ausdrückliche Einschränkungen im Hinblick auf Rechte bestimmter Dritter enthalten sein müssen, mögen diese auch aus dem Grundbuch hervorgehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch insoweit kann dem Rekursgericht keine Fehlbeurteilung vorgeworfen werden.Daß derartigen aufgrund eigenen Rechts benützten Dritten für den Fall, daß entgegen dieser Rechtslage mit der (tatsächlichen) Durchführung der Räumung in ihre Rechte eingegriffen wird, auch die Klage nach Paragraph 37, EO bzw. eine dieser Klage nachgebildete Klage zusteht (so zu Paragraph 156, Absatz 2, EO die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung ZBl 1929/283 sowie Angst/Jakusch/Pimmer aaO Paragraph 156, E 95; zur Räumungsexekution generell mehrere Entscheidungen bei Angst/Jakusch/Pimmer aaO Paragraph 37, E 77), steht nicht im Widerspruch zum Fehlen ihrer Rechtsmittellegitimation, was die Bewilligung der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher betrifft. Durch die bloße Bewilligung dieser Übergabe wird eben in die - von Gesetzes wegen bei deren Durchführung zu beachtenden - Rechte eines berechtigten Dritten noch nicht eingegriffen. Auch aus der Entscheidung MietSlg 37.831 kann eine unrichtige Beurteilung der Rekurslegitimation der Wohnungsberechtigten nicht abgeleitet werden, war doch dort nur diejenige der Verpflichteten durch eine ausdrücklich auch im Hinblick auf bestimmte Familienangehörige bewilligte Übergabe nach Paragraph 156, Absatz 2, EO zu beurteilen. Daß im Bewilligungsbeschluß ausdrückliche Einschränkungen im Hinblick auf Rechte bestimmter Dritter enthalten sein müssen, mögen diese auch aus dem Grundbuch hervorgehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch insoweit kann dem Rekursgericht keine Fehlbeurteilung vorgeworfen werden.

Da somit die Entscheidung des Rekursgerichtes der vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht, ist der Revisionsrekurs nicht gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig.Da somit die Entscheidung des Rekursgerichtes der vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht, ist der Revisionsrekurs nicht gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig.

Anmerkung

E54711 03A00959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00095.99P.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19990714_OGH0002_0030OB00095_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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