TE OGH 1999/7/14 3Ob110/99v

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Veröffentlicht am 14.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** V***** eingetragene Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die verpflichtete Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 2,081.297 sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 23. Dezember 1998, GZ 22 R 485/98z-170, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht unter anderem auch den Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung von Anträgen auf Unterbrechung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Erledigung eines beim Erstgericht geführten Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit, für die Mutter des Verpflichteten einen Sachwalter zu bestellen, als gemäß § 78 EO iVm § 42 Abs 2 (gemeint anscheinend: § 192 Abs 2) ZPO unzulässig zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht unter anderem auch den Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung von Anträgen auf Unterbrechung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Erledigung eines beim Erstgericht geführten Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit, für die Mutter des Verpflichteten einen Sachwalter zu bestellen, als gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, (gemeint anscheinend: Paragraph 192, Absatz 2,) ZPO unzulässig zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete, am 19. 3. 1999 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.

Wie sich aus der Mitteilung des Standesamtsverbandes V***** vom 16. 3. 1999 ergibt, ist die Mutter des Verpflichteten, zu deren Gunsten auf der zu versteigernden Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist, am 11. 3. 1999 verstorben. Damit ist aber die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Beschwer (Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461) des Verpflichteten jedenfalls vor dem Tag der ursprünglichen Einbringung des Revisionsrekurses durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt, dessen Vertretungsbefugnis schon erloschen war, weggefallen. Denn ebenso wie in dem Fall, daß das Verfahren, bis zu dessen Beendigung die Unterbrechung beantragt wurde, rechtskräftig beendet wurde, fällt die Beschwer auch weg, wenn das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters keinesfalls mehr weitergeführt werden kann, weil die betroffene Person gestorben ist. Eine Sachwalterbestellung, die, wie aus § 247 AußStrG unzweifelhaft hervorgeht, nur für die Zukunft wirkt, ist damit nach der Natur der Sache ausgeschlossen. Es ist daher nicht maßgeblich, ob das Sachwalterschaftsgericht bereits gemäß § 243 AußStrG das Verfahren eingestellt hat, was in einem solchen Fall geschehen muß (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 Rz 2 zu § 243 AußStrG unter Berufung auf SZ 32/106).Wie sich aus der Mitteilung des Standesamtsverbandes V***** vom 16. 3. 1999 ergibt, ist die Mutter des Verpflichteten, zu deren Gunsten auf der zu versteigernden Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist, am 11. 3. 1999 verstorben. Damit ist aber die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Beschwer (Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor Paragraph 461,) des Verpflichteten jedenfalls vor dem Tag der ursprünglichen Einbringung des Revisionsrekurses durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt, dessen Vertretungsbefugnis schon erloschen war, weggefallen. Denn ebenso wie in dem Fall, daß das Verfahren, bis zu dessen Beendigung die Unterbrechung beantragt wurde, rechtskräftig beendet wurde, fällt die Beschwer auch weg, wenn das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters keinesfalls mehr weitergeführt werden kann, weil die betroffene Person gestorben ist. Eine Sachwalterbestellung, die, wie aus Paragraph 247, AußStrG unzweifelhaft hervorgeht, nur für die Zukunft wirkt, ist damit nach der Natur der Sache ausgeschlossen. Es ist daher nicht maßgeblich, ob das Sachwalterschaftsgericht bereits gemäß Paragraph 243, AußStrG das Verfahren eingestellt hat, was in einem solchen Fall geschehen muß (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 Rz 2 zu Paragraph 243, AußStrG unter Berufung auf SZ 32/106).

Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO liegt nicht vor, weil das Rechtsschutzinteresse schon vor Erhebung des Rechtsmittels weggefallen ist.Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen. Ein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO liegt nicht vor, weil das Rechtsschutzinteresse schon vor Erhebung des Rechtsmittels weggefallen ist.

Anmerkung

E54714 03AB1109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00110.99V.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19990714_OGH0002_0030OB00110_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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