Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Geymüller, Rechtsanwältin in Krems-Hollenburg, wider die verpflichtete Partei Elisabeth M*****, wegen 249.380,12 S s. A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 10. Juni 1997, GZ 1 R 75/97b-27, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Langenlois vom 19. Februar 1997, GZ E 722/96h-21, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Verpflichtete ist Miteigentümerin von 21/48stel Anteilen an einer Liegenschaft wobei diese Anteile im Grundbuch in 11/48 (B-LNr 7), 5/48 (B-LNr 8) und 5/48 (B-LNr 11) aufgeteilt sind.
Über Exekutionsantrag der betreibenden Partei bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 25. 7. 1996 (ON 2) die Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörenden 21/48stel Anteile an der oben erwähnten Liegenschaft. Zugleich ordnete es die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch bei den bereits unter CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten an, wobei diese Eintragung nur den 11/48stel Anteil (B-LNr 7) betraf.
Mit Beschluß vom 19. 2. 1997 (ON 21) "berichtigte" das Erstgericht die Vollzugsanordnung im Exekutionsbewilligungsbeschluß (ON 2) dahingehend, daß "das Bezirksgericht Langenlois als Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bei dem bereits unser CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten sowie hinsichtlich der Anteile 8 und 11 im laufenden Rang anzumerken" hat. Durch ein Versehen des Gerichtes sei trotz der Bewilligung hinsichtlich sämtlicher Anteile in der Vollzugsanordnung lediglich die Anmerkung bei den zu CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten angeordnet worden, obwohl sich diese lediglich auf den 11/48stel Anteil (B-LNr 7) beziehen würden; hinsichtlich der weiteren Anteile sei die Anmerkung im laufenden Rang durchzuführen gewesen. Es handle sich dabei um einen offensichtlichen Irrtum bei der Vollzugsanordnung, sohin um einen berichtigungsfähigen Fehler.
Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es sei zwar richtig, daß an sich die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Rang TZ 1522/1996 erfolgen hätte müssen. Das Erstgericht habe offenbar übersehen, daß die in Exekution gezogenen 21/48stel Anteile der Verpflichteten in der oben beschriebenen Weise aufgespaltet seien. Daher sei die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zunächst nur bei den bereits unter CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten, sohin nur hinsichtlich der 11/48stel Anteile (B-LNr 7), angeordnet worden. Hinsichtlich der Vollzugsanordnung stelle der Beschluß des Erstgerichtes (ON 21) eine Ergänzung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses (ON 2) dar. Das Gericht habe damit nämlich die Vollzugsanordnung durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens auch hinsichtlich der je 5/48stel Anteile (B-LNr 8 und 11) ergänzt. Dieser Beschluß sei daher ein Teil der als Einheit aufzufassenden Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens iSd § 134 Abs 2 EO. Ein Ergänzungsbeschluß sei mit Rekurs jedoch nur bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung, wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen, anfechtbar wäre. Weil aber gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO ein Rekurs gegen Beschlüsse, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird, nicht stattfinde, sei auch die beschlußmäßige Ergänzung der derartigen Anordnung nicht bekämpfbar.Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es sei zwar richtig, daß an sich die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Rang TZ 1522/1996 erfolgen hätte müssen. Das Erstgericht habe offenbar übersehen, daß die in Exekution gezogenen 21/48stel Anteile der Verpflichteten in der oben beschriebenen Weise aufgespaltet seien. Daher sei die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zunächst nur bei den bereits unter CLNr 1c, d haftenden Pfandrechten, sohin nur hinsichtlich der 11/48stel Anteile (B-LNr 7), angeordnet worden. Hinsichtlich der Vollzugsanordnung stelle der Beschluß des Erstgerichtes (ON 21) eine Ergänzung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses (ON 2) dar. Das Gericht habe damit nämlich die Vollzugsanordnung durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens auch hinsichtlich der je 5/48stel Anteile (B-LNr 8 und 11) ergänzt. Dieser Beschluß sei daher ein Teil der als Einheit aufzufassenden Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens iSd Paragraph 134, Absatz 2, EO. Ein Ergänzungsbeschluß sei mit Rekurs jedoch nur bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung, wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen, anfechtbar wäre. Weil aber gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO ein Rekurs gegen Beschlüsse, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird, nicht stattfinde, sei auch die beschlußmäßige Ergänzung der derartigen Anordnung nicht bekämpfbar.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen vorliege, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im laufenden Rang anstelle im Range eines bereits einverleibten Pfandrechtes ebenfalls dem Anfechtungsausschluß nach § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO unterliegt und ob dieser Rechtsmittelausschluß auch in einem Fall wie dem gegenständlichen gilt, der im Ergebnis zu einer Rangverschiebung des Befriedigungsrechtes nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Zwangsversteigerungsantrages beim Exekutions- bzw Buchgericht führe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen vorliege, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im laufenden Rang anstelle im Range eines bereits einverleibten Pfandrechtes ebenfalls dem Anfechtungsausschluß nach Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO unterliegt und ob dieser Rechtsmittelausschluß auch in einem Fall wie dem gegenständlichen gilt, der im Ergebnis zu einer Rangverschiebung des Befriedigungsrechtes nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Zwangsversteigerungsantrages beim Exekutions- bzw Buchgericht führe.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluß (ON 21) zutreffend als Ergänzungsbeschluß behandelt, weil dann, wenn - wie hier - über einen Antrag der betreibenden Partei - Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens auf allen 21/48stel Anteilen der Verpflichteten - nicht (zur Gänze) abgesprochen wird, ein hierüber ergehender nachträglicher Beschluß als Ergänzungsbeschluß iSd § 78 EO iVm §§ 430 und 423 ZPO anzusehen ist. Ein solcher Ergänzungsbeschluß ist (nur dann) mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen - selbständig anfechtbar wäre (EvBl 1975/296; 6 Ob 579/88 ua; Fasching III 837; ders Zivilprozeßrecht2 Rz 1438). Demgemäß ist auch die Anfechtbarkeit des Ergänzungsbeschlusses des Erstgerichtes (ON 21) nach den Kriterien der Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Anordnung der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu beurteilen. Gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO findet ein Rekurs gegen Beschlüsse, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird, nicht statt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß in jedem Fall und daher auch dann unzulässig, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist (vgl auch Heller/Berger/Stix I 657; Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 Anm 4b zu § 134).Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluß (ON 21) zutreffend als Ergänzungsbeschluß behandelt, weil dann, wenn - wie hier - über einen Antrag der betreibenden Partei - Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens auf allen 21/48stel Anteilen der Verpflichteten - nicht (zur Gänze) abgesprochen wird, ein hierüber ergehender nachträglicher Beschluß als Ergänzungsbeschluß iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 430 und 423 ZPO anzusehen ist. Ein solcher Ergänzungsbeschluß ist (nur dann) mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen - selbständig anfechtbar wäre (EvBl 1975/296; 6 Ob 579/88 ua; Fasching römisch III 837; ders Zivilprozeßrecht2 Rz 1438). Demgemäß ist auch die Anfechtbarkeit des Ergänzungsbeschlusses des Erstgerichtes (ON 21) nach den Kriterien der Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Anordnung der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu beurteilen. Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO findet ein Rekurs gegen Beschlüsse, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird, nicht statt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß in jedem Fall und daher auch dann unzulässig, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist vergleiche auch Heller/Berger/Stix römisch eins 657; Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 Anmerkung 4b zu Paragraph 134,).
Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung RPflE 1987/138 zur Frage der Anfechtbarkeit des bekämpften Beschlusses nicht ausdrücklich Stellung genommen und sohin offenbar die Rechtsmittelunzulässigkeit gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO übersehen hat, ist hieraus für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen. Es ist sohin - wie oben dargelegt - auch ein Rekurs gegen einen Ergänzungsbeschluß, mit dem die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird, nicht zulässig, weshalb das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der betreibenden Partei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung RPflE 1987/138 zur Frage der Anfechtbarkeit des bekämpften Beschlusses nicht ausdrücklich Stellung genommen und sohin offenbar die Rechtsmittelunzulässigkeit gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO übersehen hat, ist hieraus für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen. Es ist sohin - wie oben dargelegt - auch ein Rekurs gegen einen Ergänzungsbeschluß, mit dem die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird, nicht zulässig, weshalb das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der betreibenden Partei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E54630 03A03177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00317.97G.0714.000Dokumentnummer
JJT_19990714_OGH0002_0030OB00317_97G0000_000