Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse G*****, vertreten durch Dr. Dieter Gorscheg, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Günther Andreas S*****, vertreten durch die Mutter, Elfriede M*****, diese vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, wegen Duldung einer Exekutionsführung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. April 1999, GZ 4 R 57/99f-56, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Zugunsten des damals neunjährigen Beklagten wurde von seinem Vater auf dessen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil im November 1992 ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt, das im März 1993 verbüchert wurde. Vorrangig waren im Grundbuch schon Pfandrechte zweier Gläubiger einverleibt. Die obsorgeberechtigte Mutter des Beklagten und Lebensgefährtin seines Vaters gab sich mit dessen Erklärung zufrieden, daß die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes wegen des Wunsches der verstorbenen Großmutter des Beklagten erfolge, daß das Kind die Eigentumswohnung erhalten solle. Der Vater des Beklagten hatte das Eigentumsrecht im Erbweg erworben. Die Klägerin erwirkte gegen den Vater des Beklagten ein Anerkenntnisurteil über die Zahlungspflicht von 255.061 S.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde dem auf § 2 Z 3 AnfO gestützten Klagebegehren im zweiten Rechtsgang stattgegeben. Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Frage strittig, ob dem Beklagten der ihm obliegende Entlastungsbeweis gelungen ist, daß er die Benachteiligungsabsicht des Schuldners (seines Vaters) weder gekannt habe, noch erkennen hätte müssen. Das Berufungsgericht vertrat dazu die schon im ersten Rechtsgang überbundene Rechtsansicht, daß sich die Mutter des Beklagten (auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters des mj Beklagten kommt es an: 6 Ob 23/98w) über allfällige Schulden ihres Lebensgefährten informieren hätte müssen. Dagegen führt der Revisionswerber ins Treffen, es sei schon wegen des Bankgeheimnisses nach § 23 BWG unmöglich gewesen, von Gläubigerbanken Informationen zu erhalten. Beim weiteren Revisionsvorbringen, daß der Lebensgefährte die Mutter des Beklagten über Schulden in die Irre geführt und nur auf den Wunsch der Großmutter hingewiesen hätte, geht die Revision über den festgestellten Sachverhalt hinaus. Daß nämlich die Mutter des Beklagten auch nur den Versuch (durch schlichte Frage) unternommen hätte, eine Information darüber zu erhalten, ob und welche Schulden der Lebensgefährte habe, wurde weder behauptet noch festgestellt, obwohl die Revision selbst einräumt, daß der Mutter Exekutionsführungen gegen ihren Lebensgefährten bekannt waren. Bei einem derartigen Sachverhalt ist aber die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden. Der Anfechtungsgegner hat nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu behaupten und zu beweisen, daß ihm die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt sein mußte. Jede Unklarheit darüber geht zu Lasten des Anfechtungsgegners (ÖBA 1992/337; 3 Ob 2178/96g mwN). Wie weit die Nachforschungspflicht reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage (6 Ob 23/98w uva), die hier im Einklang mit der zitierten Judikatur gelöst wurde.Mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde dem auf Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO gestützten Klagebegehren im zweiten Rechtsgang stattgegeben. Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Frage strittig, ob dem Beklagten der ihm obliegende Entlastungsbeweis gelungen ist, daß er die Benachteiligungsabsicht des Schuldners (seines Vaters) weder gekannt habe, noch erkennen hätte müssen. Das Berufungsgericht vertrat dazu die schon im ersten Rechtsgang überbundene Rechtsansicht, daß sich die Mutter des Beklagten (auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters des mj Beklagten kommt es an: 6 Ob 23/98w) über allfällige Schulden ihres Lebensgefährten informieren hätte müssen. Dagegen führt der Revisionswerber ins Treffen, es sei schon wegen des Bankgeheimnisses nach Paragraph 23, BWG unmöglich gewesen, von Gläubigerbanken Informationen zu erhalten. Beim weiteren Revisionsvorbringen, daß der Lebensgefährte die Mutter des Beklagten über Schulden in die Irre geführt und nur auf den Wunsch der Großmutter hingewiesen hätte, geht die Revision über den festgestellten Sachverhalt hinaus. Daß nämlich die Mutter des Beklagten auch nur den Versuch (durch schlichte Frage) unternommen hätte, eine Information darüber zu erhalten, ob und welche Schulden der Lebensgefährte habe, wurde weder behauptet noch festgestellt, obwohl die Revision selbst einräumt, daß der Mutter Exekutionsführungen gegen ihren Lebensgefährten bekannt waren. Bei einem derartigen Sachverhalt ist aber die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden. Der Anfechtungsgegner hat nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu behaupten und zu beweisen, daß ihm die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt sein mußte. Jede Unklarheit darüber geht zu Lasten des Anfechtungsgegners (ÖBA 1992/337; 3 Ob 2178/96g mwN). Wie weit die Nachforschungspflicht reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage (6 Ob 23/98w uva), die hier im Einklang mit der zitierten Judikatur gelöst wurde.
Anmerkung
E54744 06A01539European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00153.99I.0715.000Dokumentnummer
JJT_19990715_OGH0002_0060OB00153_99I0000_000