TE OGH 1999/7/15 7Nd511/99

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Schaumüller als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Mag. Heinz H*****, 2. Dr. Rudolf S*****, beide vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien (hinsichtlich des Erstklägers als Verfahrenshelfer), gegen die jeweils beklagte Partei S***** GmbH, *****, jeweils vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 7,982.744,-- und Feststellung (Erstkläger) bzw S 450.000,-- und Feststellung (Zweitkläger), über den Delegierungsantrag der Kläger den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssachen wird anstelle des Landesgerichts Klagenfurt das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Klagenfurt hat, Schmerzengeld bzw Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, die ihnen durch ihre von der Beklagten verschuldete Erkrankung an Hepatitis C noch entstünden. Sie hätten in der ehemaligen Plasmapheresesstelle der Beklagten in Wien Anfang der 70iger Jahre wiederholt Blutplasma gespendet. Erst vor ca zwei Jahren sei ihnen zur Kenntnis gelangt, daß sie sich dabei mit dem Hepatitis C-Virus angesteckt hätten, weil die hygienischen Bedingungen bei den Blutplasmaspenden nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten. Aufgrund ihrer Erkrankung an Hepatitis C hätten sie Anspruch auf Schmerzengeld und Verdienstentgangsentschädigung; zukünftige weitere Schäden seien wahrscheinlich.

Zum Beweis ihres Vorbringens beriefen sich die in Wien bzw Strasshof wohnhaften Kläger neben ihrer Vernehmung auf die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten sowie auf die Einvernahme eines in Wien wohnhaften Zeugen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Eine Spendertätigkeit der Kläger werde vorerst bestritten. Unrichtig sei jedenfalls, daß sich die Kläger beim Blutplasmaspenden auf ihrer Plasmapheresestation angesteckt hätten, weil dort lege artis vorgegangen worden sei.

Zum Beweis ihres Vorbringens berief sich die Beklagte ebenfalls auf die Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten, die Vernehmung der Parteien sowie die Einvernahme von sechs Zeugen, alle Ärzte, von denen je einer in Wien, Salzburg und Graz und die übrigen drei in Klagenfurt wohnhaft sind.

Die Kläger beantragten die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in drei vergleichbaren Fällen (zu 7 Nd 502/99, 5 Nd 506/99 und 7 Nd 507/99) Delegierungen vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgenommen.

Die beklagte Partei hat sich zum Delegierungsantrag nicht geäußert.

Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt zur Entscheidung mit der Äußerung vor, die Delegierung werde im Hinblick auf die bereits im Antrag der Kläger erwähnten Delegierungsentscheidungen des Obersten Gerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet. Es wäre zweckmäßig, auch die gegenständlichen Rechtssachen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 31a JN; 7 Nd 508/97 uva). Eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN würde zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 10 Nd 501/98 uva).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 31 a, JN; 7 Nd 508/97 uva). Eine allzu großzügige Anwendung des Paragraph 31, JN würde zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 10 Nd 501/98 uva).

Im vorliegenden Fall sprechen allerdings Gründe der Zweckmäßigkeit eindeutig für die Verhandlung der Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien: Es trifft zu, daß jüngst in gleichgelagerten Fällen bereits Delegierungen vom Landesgericht Klagenfurt zum Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgenommen wurden (7 Nd 502/99, 5 Nd 506/99 und 7 Nd 507/99). Auch dort wird die beklagte Partei von an Hepatitis C erkrankten Klägern, die behaupten, sich aus dem Verschulden der Beklagten beim Blutplasmaspenden angesteckt zu haben, in Anspruch genommen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Nd 507/99 ausgeführt hat, spricht die Möglichkeit, alle ganz gleichgelagerten Causen womöglich zu verbinden, zumindest jedoch unter Bestellung desselben (oder derselben - möglicherweise werden mehrere Gutachter beizuziehen sein) Sachverständigen am selben Gericht einer einheitlichen Lösung zuführen zu können, für die Delegierung. Sie ist somit im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Verfahren so aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können.

Anmerkung

E54661 07J05119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00511.99.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19990715_OGH0002_0070ND00511_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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