TE OGH 1999/7/15 6Ob164/98f

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Armin T*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gerd L*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler, Rechtsanwalt in Wien, und 2. T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. März 1998, GZ 4 R 11/98m-25, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. September 1997, GZ 35 Cg 105/96x-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der erstbeklagten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 9.523,80 S (darin enthalten 1.587,30 S USt) und der zweitbeklagten Partei die mit 11.430,-- S (darin enthalten 1.905,-- S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist seit 1988 Chefredakteur der Wochenzeitung "F*****". Der Erstbeklagte war viele Jahre lang Chefredakteur der Zeitschrift "P*****", dann nahezu ein Jahrzehnt Chefredakteur der Tageszeitung "K*****" und vor seiner nunmehrigen Tätigkeit als Kolumnist bzw Journalist bei der Tageszeitung "t*****" Geschäftsführer und Chefredakteur der Zeitschriften "W*****" und "W*****". Die Zweitbeklagte ist Eigentümerin und Verlegerin des periodischen Druckmediums "T*****".

In der Ausgabe Nr 32/96 vom 3. 8. 1996 des letztgenannten Mediums veröffentlichte die zweitbeklagte Partei unter dem Titel "Robin Hood läuft Amok" ein mit dem Erstbeklagten geführtes Interview. Dabei ist unter anderem folgende sinngemäß richtig wiedergegebene Interviewstelle abgedruckt:

"T*****: Aber Ihre Wortwahl! Ich hatte mal einen Taxifahrer, der t***** liebte. Der würdigte nicht den Mut des Herrn L*****, die Dinge beim Namen zu nennen, der nahm das wörtlich. Der sagte dann: "De g'heraten olle umbrocht, de Hundsgfrasta."

L*****: Gut, ich kann nichts für geisteskranke Taxifahrer. Wenn einer das sagt, ist er nicht ganz klar im Kopf. Genausowenig wie der Kollege T***** vom F*****, der mich bezichtigt hat, mit der Formulierung "Man sollte den Politikern auf die Finger klopfen, sie quasi jagen wie die Hasen" zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben."

Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien unter Berufung auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB die Unterlassung der Behauptung, "der Kläger sei nicht ganz klar im Kopf" und der Kläger habe den Erstbeklagten bezichtigt, mit der Formulierung "Man sollte den Politikern auf die Finger klopfen, sie quasi jagen wie die Hasen" zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben. Die Äußerung, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf" sei grob ehrenrührig, beleidigend und tatsachenwidrig. Der Kläger habe den Erstbeklagten auch niemals bezichtigt, zur Ermordung von Politikern aufgefordert zu haben. Der Erstbeklagte habe die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Behauptung gekannt oder hätte dies jedenfalls kennen müssen.Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien unter Berufung auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB die Unterlassung der Behauptung, "der Kläger sei nicht ganz klar im Kopf" und der Kläger habe den Erstbeklagten bezichtigt, mit der Formulierung "Man sollte den Politikern auf die Finger klopfen, sie quasi jagen wie die Hasen" zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben. Die Äußerung, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf" sei grob ehrenrührig, beleidigend und tatsachenwidrig. Der Kläger habe den Erstbeklagten auch niemals bezichtigt, zur Ermordung von Politikern aufgefordert zu haben. Der Erstbeklagte habe die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Behauptung gekannt oder hätte dies jedenfalls kennen müssen.

Auch die Zweitbeklagte hafte für die Verbreitung dieser unwahren Behauptungen, weil sie ein grobes Verschulden an deren Veröffentlichung und Verbreitung träfe. Die Zweitbeklagte bediene sich offensichtlich regelmäßig Personen, die keinerlei Bedenken hätten, grob ehrabschneiderische Behauptungen in Interviews abdrucken zu lassen, ohne deren Wahrheit zu überprüfen. Die Zweitbeklagte hafte deshalb auch für diese offensichtlich untüchtigen Gehilfen, da jedenfalls ein Organisations- und Überwachungsverschulden vorliege.

Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, die Äußerung des Erstbeklagten stelle eindeutig eine bloße Bewertung des Verhaltens des Klägers dar, somit eine Kritik, die sich dieser unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung gefallen lassen müsse. Ein Mensch wie der Kläger, der vor Jahren als Reaktion auf die völlig harmlose Äußerung des Erstbeklagten, der "F*****" hätte den ehemaligen Bürgermeister von Wien, H***** Z*****, angegriffen, den Erstbeklagten als "Trottel, Schuft oder Lügner" bezeichnet habe, sei wahrlich nicht ganz richtig im Kopf und müsse sich jedenfalls diese Kritik gefallen lassen. Die Behauptung, jemand sei nicht ganz richtig im Kopf, bedeute, daß man die Auffassung vertrete, daß jemand etwa sonderbare, vielleicht auch abwegige Gedanken habe. Der Erstbeklagte habe in seinen Kolumnen in der Tageszeitung "t*****" mehrmals klargelegt, daß sich sein Kommentar unter dem Titel "Jagen wir die Politiker wie die Hasen" niemals an das Volk, sondern an seine Journalistenkollegen gerichtet habe. Der Kläger habe trotzdem in der "F*****"-Ausgabe vom 24. 12. 1993 eine Parallele zwischen dem Nazi-Verbrechen der "Mühlviertler Hasenjagd" und der Formulierung des Erstbeklagten gezogen. Der "F*****" habe nunmehr seine "Hasenjagd-Kolumne" geradezu bösartig als öffentlichen Aufruf zum "Politiker-Mord" interpretiert. Die Zweitbeklagte machte überdies geltend, daß eine Weiterverbreitung selbst ehrenrühriger und kreditschädigender Äußerungen Dritter immer dann gerechtfertigt wäre, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiege, was im Hinblick auf den Erstbeklagten, einen der profiliertesten Journalisten Österreichs, zutreffe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von dem von ihm festgestellten Sachverhalt vertrat das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß es sich bei den beiden inkriminierten Äußerungen um Ehrenbeleidigungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB sowie um unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB handle, welche geeignet seien, den wirtschaftlichen Ruf und das Fortkommen des Klägers in seiner Eigenschaft als Chefredakteur einer Wochenzeitung zu schädigen. Auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK könne die Verbreitung der unwahren Tatsachen durch den Erstbeklagten nicht rechtfertigen. Die Äußerungen des Erstbeklagten stellten auch keine gerechtfertigte Reaktion auf einen Artikel des Klägers, in dem der Erstbeklagte indirekt als Trottel, Schuft und Lügner bezeichnet worden sei, dar, weil dieser Artikel bereits zu Jahresende 1993 veröffentlicht worden sei. Die Haftung der Zweitbeklagten als Medieninhaberin einer periodischen Druckschrift sei unabhängig davon, ob es sich bei den verbreiteten Mitteilungen um redaktionelle Artikel, ein Zeitungsinterview oder um einen Leserbrief handle, zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit sei durch den Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes des Klägers indiziert. Ein die Rechtswidrigkeit ausschließender Rechtfertigungsgrund liege nicht vor.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von dem von ihm festgestellten Sachverhalt vertrat das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß es sich bei den beiden inkriminierten Äußerungen um Ehrenbeleidigungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sowie um unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handle, welche geeignet seien, den wirtschaftlichen Ruf und das Fortkommen des Klägers in seiner Eigenschaft als Chefredakteur einer Wochenzeitung zu schädigen. Auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK könne die Verbreitung der unwahren Tatsachen durch den Erstbeklagten nicht rechtfertigen. Die Äußerungen des Erstbeklagten stellten auch keine gerechtfertigte Reaktion auf einen Artikel des Klägers, in dem der Erstbeklagte indirekt als Trottel, Schuft und Lügner bezeichnet worden sei, dar, weil dieser Artikel bereits zu Jahresende 1993 veröffentlicht worden sei. Die Haftung der Zweitbeklagten als Medieninhaberin einer periodischen Druckschrift sei unabhängig davon, ob es sich bei den verbreiteten Mitteilungen um redaktionelle Artikel, ein Zeitungsinterview oder um einen Leserbrief handle, zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit sei durch den Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes des Klägers indiziert. Ein die Rechtswidrigkeit ausschließender Rechtfertigungsgrund liege nicht vor.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Parteien Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Für die Beurteilung der beanstandeten Äußerungen des Erstbeklagten sei der Gesamtzusammenhang maßgeblich. Der Erstbeklagte habe sich über den Kläger nicht allgemein dahin geäußert, dieser sei "nicht ganz klar im Kopf", sondern er habe dies ausdrücklich damit begründet, daß ihn der Kläger bezichtigt habe, mit einer bestimmten Formulierung zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben. Eine darüber hinausgehende Behauptung, der Kläger sei ansonsten "nicht ganz klar im Kopf", verfüge also bloß über geringe Intelligenz oder Allgemeinbegabung, sei vom Erstbeklagten nicht aufgestellt worden.

Wenn auch - wie das Erstgericht festgestellt habe - in sämtlichen vorgelegten und vom Kläger gezeichneten oder verfaßten "F*****"-Artikeln keine Äußerung des Klägers enthalten sei, in welcher er den Erstbeklagten bezichtigt hätte, dieser habe zur Erschießung der Politiker aufgefordert, ergebe sich daraus noch nicht die Berechtigung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches. Vielmehr sei zuerst zu prüfen, ob dem Kläger darüber hinaus solche Äußerungen über den Erstbeklagten derart zuzurechnen seien, daß die Aussage des Erstbeklagten, der Kläger habe über ihn eine derartige Aussage gemacht, gerechtfertigt wäre. Bei dieser Beurteilung sei die Stellung des Klägers als Chefredakteur der Zeitschrift "F*****" wesentlich. Dem Chefredakteur sei gerade die Verantwortung für sämtliche Artikel und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich übertragen. Der in der Ausgabe 28/92 des "F*****" (im Juli 1992) erschienene Artikel "Hasenjagd" sei zwar nicht vom Kläger, sondern von P***** P***** verfaßt worden. Auf diesen Artikel sei jedoch auch in der "Auf- und Absteiger-Rubrik" unter "Böse" ausdrücklich Bezug genommen worden. Die darin enthaltene Auslegung der Aussagen des Erstbeklagten in der Kolumne "Fenstergucker" sei danach in dem Artikel des Klägers "G***** L*****, Waidmann des Jahres" im "F*****" 51/52 insofern wiederholt worden, als die Wortwahl "Hasenjagd" kritisiert worden sei. Schon aufgrund dieser Veröffentlichungen habe der Erstbeklagte sehr wohl die Behauptung aufstellen können, der Kläger habe diese Aussagen über ihn getätigt. Maßgeblich bei der Beurteilung nach § 1330 Abs 2 ABGB sei nämlich, ob die Behauptung im wesentlichen der Wahrheit entspreche; auf Nebensächlichkeiten und Details komme es nicht an. Die Aussage des Erstbeklagten, der Kläger habe ihn bezichtigt, zur Erschießung von Politikern aufgefordert zu haben, sei somit im Kern ein wahre Tatsachenbehauptung, sodaß insofern ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch zu verneinen sei.Wenn auch - wie das Erstgericht festgestellt habe - in sämtlichen vorgelegten und vom Kläger gezeichneten oder verfaßten "F*****"-Artikeln keine Äußerung des Klägers enthalten sei, in welcher er den Erstbeklagten bezichtigt hätte, dieser habe zur Erschießung der Politiker aufgefordert, ergebe sich daraus noch nicht die Berechtigung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches. Vielmehr sei zuerst zu prüfen, ob dem Kläger darüber hinaus solche Äußerungen über den Erstbeklagten derart zuzurechnen seien, daß die Aussage des Erstbeklagten, der Kläger habe über ihn eine derartige Aussage gemacht, gerechtfertigt wäre. Bei dieser Beurteilung sei die Stellung des Klägers als Chefredakteur der Zeitschrift "F*****" wesentlich. Dem Chefredakteur sei gerade die Verantwortung für sämtliche Artikel und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich übertragen. Der in der Ausgabe 28/92 des "F*****" (im Juli 1992) erschienene Artikel "Hasenjagd" sei zwar nicht vom Kläger, sondern von P***** P***** verfaßt worden. Auf diesen Artikel sei jedoch auch in der "Auf- und Absteiger-Rubrik" unter "Böse" ausdrücklich Bezug genommen worden. Die darin enthaltene Auslegung der Aussagen des Erstbeklagten in der Kolumne "Fenstergucker" sei danach in dem Artikel des Klägers "G***** L*****, Waidmann des Jahres" im "F*****" 51/52 insofern wiederholt worden, als die Wortwahl "Hasenjagd" kritisiert worden sei. Schon aufgrund dieser Veröffentlichungen habe der Erstbeklagte sehr wohl die Behauptung aufstellen können, der Kläger habe diese Aussagen über ihn getätigt. Maßgeblich bei der Beurteilung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sei nämlich, ob die Behauptung im wesentlichen der Wahrheit entspreche; auf Nebensächlichkeiten und Details komme es nicht an. Die Aussage des Erstbeklagten, der Kläger habe ihn bezichtigt, zur Erschießung von Politikern aufgefordert zu haben, sei somit im Kern ein wahre Tatsachenbehauptung, sodaß insofern ein auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch zu verneinen sei.

Der damit verbundene Vorwurf, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf", sei schon deshalb weder als ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB noch als unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilen, weil sich der Kläger selbst gegenüber dem Erstbeklagten in mehreren Artikeln immer wieder einer derart drastischen Ausdrucksweise bedient habe, daß dieses Verhalten des Betroffenen auch eine drastische Wortwahl zumindest verständlich mache, zumal es sich unzweifelhaft nur auf eine von ihm vorher kritisierte angebliche Äußerung des Klägers beziehe. Schon aus diesen Gründen sei die Unterlassungsklage gegen den Erstbeklagten und damit auch gegen die Zweitbeklagte, deren gesonderte Haftung unabhängig von derjenigen des Erstbeklagten hier nicht in Frage komme, abzuweisen.Der damit verbundene Vorwurf, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf", sei schon deshalb weder als ehrenrührig im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB noch als unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu beurteilen, weil sich der Kläger selbst gegenüber dem Erstbeklagten in mehreren Artikeln immer wieder einer derart drastischen Ausdrucksweise bedient habe, daß dieses Verhalten des Betroffenen auch eine drastische Wortwahl zumindest verständlich mache, zumal es sich unzweifelhaft nur auf eine von ihm vorher kritisierte angebliche Äußerung des Klägers beziehe. Schon aus diesen Gründen sei die Unterlassungsklage gegen den Erstbeklagten und damit auch gegen die Zweitbeklagte, deren gesonderte Haftung unabhängig von derjenigen des Erstbeklagten hier nicht in Frage komme, abzuweisen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht aber - weder jeweils noch insgesamt - S 260.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Haftung eines Chefredakteurs für Artikel eines Journalisten fehle.

Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig, weil es auf die vom Berufungsgericht als rechtserheblich beurteilte Frage nicht ankommt.

Vom Kläger wird in seinen Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen, daß es sich bei der von ihm inkriminierten Äußerung des Erstbeklagten, der Kläger habe ihn bezichtigt, mit der Formulierung "Man sollte den Politikern auf die Finger klopfen, sie quasi jagen wie die Hasen", zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben, um eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB handelt. Diese Gesetzesbestimmung erfaßt das Verbreiten kreditschädigender Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende kannte oder kennen mußte. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trifft den Kläger. Nur wenn die kreditschädigende Tatsachenbehauptung zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB ist, hat der Betroffene nach ständiger Rechtsprechung nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Beklagte als Täter aber die Wahrheit der Tatsachenbehauptung sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (RdU 1996, 45; MR 1993, 55 mwN uva). Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, daß die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (vgl Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz 59).Vom Kläger wird in seinen Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen, daß es sich bei der von ihm inkriminierten Äußerung des Erstbeklagten, der Kläger habe ihn bezichtigt, mit der Formulierung "Man sollte den Politikern auf die Finger klopfen, sie quasi jagen wie die Hasen", zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben, um eine Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt. Diese Gesetzesbestimmung erfaßt das Verbreiten kreditschädigender Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende kannte oder kennen mußte. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trifft den Kläger. Nur wenn die kreditschädigende Tatsachenbehauptung zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist, hat der Betroffene nach ständiger Rechtsprechung nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Beklagte als Täter aber die Wahrheit der Tatsachenbehauptung sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (RdU 1996, 45; MR 1993, 55 mwN uva). Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, daß die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden vergleiche Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz 59).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, bei der Äußerung des Erstbeklagten, der Kläger habe ihn bezichtigt, zur Erschießung von Politikern aufgefordert zu haben, handle es sich im Kern um eine wahre Tatsachenbehauptung, hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat in seiner Begründung zwar eingeräumt, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes in sämtlichen vorgelegten und vom Kläger gezeichneten oder verfaßten "F*****"-Artikeln keine (ausdrückliche) Äußerung des Klägers enthalten ist, in der er den Erstbeklagten einer solchen Aufforderung bezichtigt hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen der Ansicht des Klägers in seiner Revision seine Beurteilung, wonach der Erstbeklagte dennoch eine entsprechende Behauptung aufstellen konnte, nicht ausschließlich darauf gestützt, daß dem Kläger aufgrund seiner Funktion als Chefredakteur der diesbezügliche Inhalt des Artikels des Journalisten P***** P***** in der Ausgabe 28/92 des "F*****" zurechenbar sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in derselben Ausgabe auch in der "Auf- und Absteiger-Rubrik" unter "Böse" auf diesen Artikel des Journalisten P***** P***** Bezug genommen wurde und die darin enthaltene Auslegung der Aussagen des Erstbeklagten auch in einem Artikel des Klägers in der Ausgabe 51/52 des Jahres 1993 insofern wiederholt wurde, als neuerlich der Ausdruck "Hasenjagd" kritisiert und mit der sogenannten "Mühlviertler Hasenjagd" vom 2. 2. 1945 in Zusammenhang gebracht wurde, obwohl der Erstbeklagte bereits in der Ausgabe der Tageszeitung "t*****" vom 10. 10. 1992 den Inhalt seiner Aussagen klargestellt hatte. Der Rechtsfrage der Haftung eines Chefredakteurs einer Zeitschrift für den Inhalt des Artikels eines in dieser Zeitschrift publizierenden Journalisten kommt daher im vorliegenden Fall keine unmittelbar entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Bei der Frage, ob aufgrund dieser Veröffentlichtungen von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der inkriminierten Tatsachenbehauptung auszugehen ist und eine allfällige Unrichtigkeit dieser Tatsachenbehauptung bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage, aber um keine von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Sie ist daher grundsätzlich nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, sofern nicht durch eine unvertretbare Anwendung dieser Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall die Rechtssicherheit gefährdet wird (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 mwN ua). Dies ist hier nicht der Fall und es enthält auch die Revision zu dieser Frage keine weiteren Ausführungen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, bei der Äußerung des Erstbeklagten, der Kläger habe ihn bezichtigt, zur Erschießung von Politikern aufgefordert zu haben, handle es sich im Kern um eine wahre Tatsachenbehauptung, hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat in seiner Begründung zwar eingeräumt, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes in sämtlichen vorgelegten und vom Kläger gezeichneten oder verfaßten "F*****"-Artikeln keine (ausdrückliche) Äußerung des Klägers enthalten ist, in der er den Erstbeklagten einer solchen Aufforderung bezichtigt hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen der Ansicht des Klägers in seiner Revision seine Beurteilung, wonach der Erstbeklagte dennoch eine entsprechende Behauptung aufstellen konnte, nicht ausschließlich darauf gestützt, daß dem Kläger aufgrund seiner Funktion als Chefredakteur der diesbezügliche Inhalt des Artikels des Journalisten P***** P***** in der Ausgabe 28/92 des "F*****" zurechenbar sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in derselben Ausgabe auch in der "Auf- und Absteiger-Rubrik" unter "Böse" auf diesen Artikel des Journalisten P***** P***** Bezug genommen wurde und die darin enthaltene Auslegung der Aussagen des Erstbeklagten auch in einem Artikel des Klägers in der Ausgabe 51/52 des Jahres 1993 insofern wiederholt wurde, als neuerlich der Ausdruck "Hasenjagd" kritisiert und mit der sogenannten "Mühlviertler Hasenjagd" vom 2. 2. 1945 in Zusammenhang gebracht wurde, obwohl der Erstbeklagte bereits in der Ausgabe der Tageszeitung "t*****" vom 10. 10. 1992 den Inhalt seiner Aussagen klargestellt hatte. Der Rechtsfrage der Haftung eines Chefredakteurs einer Zeitschrift für den Inhalt des Artikels eines in dieser Zeitschrift publizierenden Journalisten kommt daher im vorliegenden Fall keine unmittelbar entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Bei der Frage, ob aufgrund dieser Veröffentlichtungen von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der inkriminierten Tatsachenbehauptung auszugehen ist und eine allfällige Unrichtigkeit dieser Tatsachenbehauptung bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage, aber um keine von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Sie ist daher grundsätzlich nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, sofern nicht durch eine unvertretbare Anwendung dieser Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall die Rechtssicherheit gefährdet wird vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, mwN ua). Dies ist hier nicht der Fall und es enthält auch die Revision zu dieser Frage keine weiteren Ausführungen.

Hinsichtlich der vom Kläger weiters inkriminierten Äußerung des Erstbeklagten, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf", hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl JBl 1996, 111, 112; RdU 1996, 45; SZ 63/2 uva) bei der Prüfung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt, zutreffend auf den Gesamtzusammenhang dieser beanstandeten Äußerung abgestellt und darauf hingewiesen, daß sich der Erstbeklagte über den Kläger in dieser Weise keineswegs in Form einer allgemein gehaltenen Behauptung über eine bloß geringe Intelligenz oder Allgemeinbegabung geäußert, sondern seine Äußerung ausdrücklich damit begründet hat, daß der Kläger ihn bezichtigt habe, mit einer bestimmten Formulierung zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben. Wenn das Berufungsgericht in dieser Äußerung aufgrund der festgestellten Umstände, insbesondere auch der vom Kläger gegenüber dem Erstbeklagten selbst verwendeten drastischen Ausdrucksweise, keine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB erblickte, liegt darin keine in irgendeiner Richtung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung. Dieser Äußerung des Erstbeklagten liegt auch, wie bereits dargelegt, kein unrichtiges Tatsachensubstrat zugrunde. Die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Unterlassungsbegehrens erfolgte daher nach den dargelegten, auf gesicherter ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beruhenden Grundsätzen zu Recht. Diese Abweisung hat zur Folge, daß auch das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Unterlassungsbegehren abzuweisen ist, weil eine gesonderte Haftung der Zweitbeklagten unabhängig von jener des Erstbeklagten nicht in Betracht kommt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die in der Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten relevierten weiteren Fragen ihrer Haftung.Hinsichtlich der vom Kläger weiters inkriminierten Äußerung des Erstbeklagten, der Kläger "sei nicht ganz klar im Kopf", hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche JBl 1996, 111, 112; RdU 1996, 45; SZ 63/2 uva) bei der Prüfung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt, zutreffend auf den Gesamtzusammenhang dieser beanstandeten Äußerung abgestellt und darauf hingewiesen, daß sich der Erstbeklagte über den Kläger in dieser Weise keineswegs in Form einer allgemein gehaltenen Behauptung über eine bloß geringe Intelligenz oder Allgemeinbegabung geäußert, sondern seine Äußerung ausdrücklich damit begründet hat, daß der Kläger ihn bezichtigt habe, mit einer bestimmten Formulierung zur Erschießung der Politiker aufgefordert zu haben. Wenn das Berufungsgericht in dieser Äußerung aufgrund der festgestellten Umstände, insbesondere auch der vom Kläger gegenüber dem Erstbeklagten selbst verwendeten drastischen Ausdrucksweise, keine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erblickte, liegt darin keine in irgendeiner Richtung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung. Dieser Äußerung des Erstbeklagten liegt auch, wie bereits dargelegt, kein unrichtiges Tatsachensubstrat zugrunde. Die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Unterlassungsbegehrens erfolgte daher nach den dargelegten, auf gesicherter ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beruhenden Grundsätzen zu Recht. Diese Abweisung hat zur Folge, daß auch das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Unterlassungsbegehren abzuweisen ist, weil eine gesonderte Haftung der Zweitbeklagten unabhängig von jener des Erstbeklagten nicht in Betracht kommt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die in der Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten relevierten weiteren Fragen ihrer Haftung.

Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, waren ihnen die Kosten für die Revisionsbeantwortung in der jeweils verzeichneten Höhe zuzusprechen (§§ 41 und 50 ZPO).Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, waren ihnen die Kosten für die Revisionsbeantwortung in der jeweils verzeichneten Höhe zuzusprechen (Paragraphen 41 und 50 ZPO).

Anmerkung

E54650 06A01648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00164.98F.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19990715_OGH0002_0060OB00164_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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