TE OGH 1999/7/15 6Ob95/99k

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hertha G*****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Otto G*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltes, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. November 1998, GZ 45 R 703/98k, 45 R 817/98z-138, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 1. Juli 1998, GZ 1 C 73/94t-122, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der aus dem Alleinverschulden des Beklagten erfolgten Scheidung verpflichteten die Vorinstanzen den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen (gemäß § 66 EheG) für die Zeit seit 28. 1. 1994 in unterschiedlicher Höhe und ab 1. 1. 1998 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.290 S. Die Frau geht keiner Arbeit nach. Die Unterhaltsbeiträge machen jeweils weniger als 1/3 des festgestellten Einkommens des Mannes aus.Nach der aus dem Alleinverschulden des Beklagten erfolgten Scheidung verpflichteten die Vorinstanzen den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen (gemäß Paragraph 66, EheG) für die Zeit seit 28. 1. 1994 in unterschiedlicher Höhe und ab 1. 1. 1998 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.290 S. Die Frau geht keiner Arbeit nach. Die Unterhaltsbeiträge machen jeweils weniger als 1/3 des festgestellten Einkommens des Mannes aus.

Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision releviert der Mann zunächst den Umstand, daß der Frau eine Berufstätigkeit als Putzfrau zumutbar wäre. Dem ist vor allem die wesentliche Feststellung der Vorinstanzen entgegenzuhalten, daß die jetzt schon über 50 Jahre alte Klägerin am Arbeitsmarkt in ihrem erlernten Büroberuf nicht mehr vermittelbar ist. Ihre zeitweilige geringfügige Beschäftigung während der Ehe (dabei erzielte sie nur rund 1.000 S Einkommen monatlich) spricht nach den gesamten festgestellten weiteren Umständen nicht für die Zumutbarkeit einer (Voll-)Beschäftigung. Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit von der unterhaltsberechtigten Frau erwartet werden kann, läßt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen. Maßgebend sind jedenfalls Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Erziehung von Kindern, deren Alter, die Vermittlungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt und ähnliches (SZ 68/157; 6 Ob 46/97a uva). Die Revision zeigt ein Abweichen der Vorinstanzen von diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen nicht auf. Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung der Frau ist hier keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Auch mit dem zweiten zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Argument wird zumindest im Ergebnis keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage releviert:

Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß der Umstand der Mitversicherung der Frau nach der Scheidung aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für Wiener Gemeindebedienstete unterhaltsmindernd sei. Eine (fiktive) freiwillige Weiterversicherung der Frau würde 860 S im Monat kosten. Diese Kosten könnte die Frau aber nur im Falle einer Scheidung nach § 55 EheG iVm einem Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG gemäß § 69 Abs 2 EheG verlangen, nicht aber bei einem Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG. Die Vorinstanzen vertraten dazu die Auffassung, daß die den Bedarf der Frau mindernde Krankenweiterversicherung hier nicht unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sei, weil dem Beklagten aus der Weiterversicherung keine Kosten entstünden und mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ohnehin nicht mehr als das Existenzminimum zugesprochen worden sei. Das zweitgenannte Argument ist durchaus stichhältig und entspricht im Ergebnis der oberstgerichtlichen Judikatur, daß der in der Praxis für den Ehegattenunterhalt als Orientierungshilfe herangezogene Prozentsatz von 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nur für Durchschnittsfälle bedeutsam ist und daß nach den Umständen des Einzelfalls der Prozentsatz überschritten oder unterschritten werden kann (1 Ob 35/98y mwN). Ein höherer Prozentsatz der Bemessungsgrundlage kann als Unterhalt jedenfalls dann zugesprochen werden, wenn es um die Sicherung des Existenzminimums geht (EvBl 1994/148). Wenn man den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Betrag von monatlich 860 S der Unterhaltsverpflichtung hinzurechnet, so ergibt sich zwar ein 33 % übersteigender aber immer noch unter 40 % der Bemessungsgrundlage liegender Unterhaltsbeitrag, was aber immer noch im Rahmen des den Gerichten in Unterhaltssachen eingeräumten Ermessensspielraums liegt (1 Ob 35/98y). Auf die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem Weiterversicherungsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG kommt es daher nicht an.Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß der Umstand der Mitversicherung der Frau nach der Scheidung aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für Wiener Gemeindebedienstete unterhaltsmindernd sei. Eine (fiktive) freiwillige Weiterversicherung der Frau würde 860 S im Monat kosten. Diese Kosten könnte die Frau aber nur im Falle einer Scheidung nach Paragraph 55, EheG in Verbindung mit einem Schuldausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG verlangen, nicht aber bei einem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG. Die Vorinstanzen vertraten dazu die Auffassung, daß die den Bedarf der Frau mindernde Krankenweiterversicherung hier nicht unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sei, weil dem Beklagten aus der Weiterversicherung keine Kosten entstünden und mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ohnehin nicht mehr als das Existenzminimum zugesprochen worden sei. Das zweitgenannte Argument ist durchaus stichhältig und entspricht im Ergebnis der oberstgerichtlichen Judikatur, daß der in der Praxis für den Ehegattenunterhalt als Orientierungshilfe herangezogene Prozentsatz von 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nur für Durchschnittsfälle bedeutsam ist und daß nach den Umständen des Einzelfalls der Prozentsatz überschritten oder unterschritten werden kann (1 Ob 35/98y mwN). Ein höherer Prozentsatz der Bemessungsgrundlage kann als Unterhalt jedenfalls dann zugesprochen werden, wenn es um die Sicherung des Existenzminimums geht (EvBl 1994/148). Wenn man den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Betrag von monatlich 860 S der Unterhaltsverpflichtung hinzurechnet, so ergibt sich zwar ein 33 % übersteigender aber immer noch unter 40 % der Bemessungsgrundlage liegender Unterhaltsbeitrag, was aber immer noch im Rahmen des den Gerichten in Unterhaltssachen eingeräumten Ermessensspielraums liegt (1 Ob 35/98y). Auf die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem Weiterversicherungsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG kommt es daher nicht an.

Anmerkung

E54759 06A00959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00095.99K.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19990715_OGH0002_0060OB00095_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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