TE OGH 1999/7/19 1Nd10/99

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Veröffentlicht am 19.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef H*****, gegen

1.) Republik Österreich, 2.) Dr. Wolfgang K*****, 3.) Dr. Alfred F*****, 4.) Dr. Ludwig R*****, 5.) Dr. Robert G*****, 6.) Dr. Wolfgang A*****, 7.) Dr. Erich F*****, 8.) Dr. Ulrike N*****, 9.) Dr. Ernestus S*****, 10.) Dr. Alois J*****, 11.) Dr. Georg W*****, 12.) Dr. Alois D*****, 13.) Dr. Wolfgang K*****, 14.) Dr. Erich W*****,

15.) Dr. Siegfried S*****, 16.) Dr. Andreas N*****, 17.) Dr. Otmar G*****, 18.) Dr. Edwin G*****, 19.) Dr. Kurt S*****, 20.) Dr. Wolfgang M*****, 21.) Dr. Kurt H*****, 22.) Dr. Reinhold S*****, 23.) Dr. Elisabeth N*****, 24.) Dr. Wilhelm J*****, 25.) Dr. Klaus H*****,

26.) Dr. Erich W*****, 27.) Dr. Johann D*****, 28.) Dr. Angelika K*****, 29.) Dr. Hansjörg S*****, 30.) Dr. Friedrich F*****, 31.) Dr. Karl B*****, 32.) Dr. Günther W*****, 33.) Dr. Johannes P*****, 34.) Dr. Ewald G*****, 35.) Dr. Brigitta H*****, 36.) Dr. Mathias N*****,

37.) Dr. Hans Peter K*****, 38.) Dr. Peter O*****, 39.) Dr. Erich J*****, 40.) Dr. Herbert M*****, 41.) Dr. Friedrich H*****, 42.) Dr. Bruno G***** und 43.) Dr. Bruno D***** wegen Feststellung, Duldung, Unterlassung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung (5 Cg 191/98b des Landesgerichts Linz) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gem § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gem Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller bringt unter anderem vor, die Erstbeklagte hafte

für sämtliche "von den beklagten Organen und vom Bezirksanwalt, in

Vollziehung der Gesetze, rechtsverletzend und aus den nachangeführten

Gründen zugefügten Rechtszerstörungen". Es werde bewiesen werden, daß

die "staatlichen Organe in Voreingenommenheit, in Verdacht der

Verschwörung, durch Intrige und durch praktizierte Schädigungs-,

Lebens- und Existenzzerstörungsabsicht, ihre Entscheidungen gegenüber

dem Kläger gefällt" haben. Der Antragsteller begehrt das Urteil, es

werde den beklagten Richtern gegenüber festgestellt, daß sie "durch

ihre gefällten bzw verweigerten Gerichtsentscheidungen" im einzelnen

beschriebene Rechte des Klägers verletzt haben, die von diesen

Richtern gefällten Entscheidungen werden ersatzlos aufgehoben und für

nichtig erklärt, es werde den beklagten Staatsanwälten gegenüber

festgestellt, daß sie "das konkrete Recht des Staates auf

Strafverfolgung" verletzt haben, die beklagten Richter seien

schuldig, die "mit den Ablehnungsanträgen und mit dieser Kläge

beantragte Ablehnung ... sofort zu dulden und sich persönlich für

befangen zu erklären", die beklagten Richter und Staatsanwälte seien

"zur ungeteilten Hand schuldig ... persönliche Amts- und

Entscheidungshandlungen gegenüber dem Kläger" und den ihm gehörenden Liegenschaften zu unterlassen.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung einer allfälligen Befangenheit der nicht von der Klage betroffenen Richter des Oberlandesgerichts vor. Infolge Befangenheit aller Richter des Landesgerichts Linz habe das Oberlandesgericht gem § 30 JN zu entscheiden.Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung einer allfälligen Befangenheit der nicht von der Klage betroffenen Richter des Oberlandesgerichts vor. Infolge Befangenheit aller Richter des Landesgerichts Linz habe das Oberlandesgericht gem Paragraph 30, JN zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß dieser Aktenvorlage ist zu erwägen:

Der Kläger gründet seine Klage nach der für die Beurteilung maßgeblichen Natur (dem Wesen) des geltend gemachten Anspruchs (vgl SZ 44/64; SZ 66/12; 1 Ob 193/98h u.a.) in Wahrheit auf seine Rechtsbeziehungen zu Behörden und die durch die Tätigkeit von Organen entstandenen Rechsverhältnisse. Er macht damit keine bürgerlich-rechtlichen Ansprüche geltend, sondern solche aus hoheitlicher Tätigkeit. Ohne daß über die Zulässigkeit seiner Begehren (vgl § 1 Abs 1 AHG) zu befinden wäre, wozu im Delegierungsverfahren dem Obersten Gerichtshof die funktionelle Zuständigkeit fehlt (1 Ob 325/98w), kommen somit doch als einzig mögliche, aus der Klage hervorleuchtende Rechtsgrundlage nur die Bestimmungen des AHG hiefür in Betracht. Damit ist aber von Amts wegen auf § 9 Abs 4 AHG Bedacht zu nehmen, weil es Zweck dieser Bestimmung als ein Fall der notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen Delegierung ist, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen Gerichte von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RZ 1990/108; 1 Ob 325/98w).Der Kläger gründet seine Klage nach der für die Beurteilung maßgeblichen Natur (dem Wesen) des geltend gemachten Anspruchs vergleiche SZ 44/64; SZ 66/12; 1 Ob 193/98h u.a.) in Wahrheit auf seine Rechtsbeziehungen zu Behörden und die durch die Tätigkeit von Organen entstandenen Rechsverhältnisse. Er macht damit keine bürgerlich-rechtlichen Ansprüche geltend, sondern solche aus hoheitlicher Tätigkeit. Ohne daß über die Zulässigkeit seiner Begehren vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, AHG) zu befinden wäre, wozu im Delegierungsverfahren dem Obersten Gerichtshof die funktionelle Zuständigkeit fehlt (1 Ob 325/98w), kommen somit doch als einzig mögliche, aus der Klage hervorleuchtende Rechtsgrundlage nur die Bestimmungen des AHG hiefür in Betracht. Damit ist aber von Amts wegen auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG Bedacht zu nehmen, weil es Zweck dieser Bestimmung als ein Fall der notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen Delegierung ist, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen Gerichte von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RZ 1990/108; 1 Ob 325/98w).

Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem § 9 Abs 4 AHG vom übergeorneten Gericht ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; u.a.).Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem Paragraph 9, Absatz 4, AHG vom übergeorneten Gericht ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; u.a.).

Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist zweckmäßig.

Anmerkung

E54702 01J00109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00010.99.0719.000

Dokumentnummer

JJT_19990719_OGH0002_0010ND00010_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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