TE OGH 1999/7/21 13Os96/99

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Veröffentlicht am 21.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich E***** wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Linz gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. April 1999, GZ 33 Vr 1979/98-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich E***** wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15,, 207 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Linz gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. April 1999, GZ 33 römisch fünf r 1979/98-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich E***** des (in gleichartiger Realkonkurrenz begangenen) Verbrechens des versuchten sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich E***** des (in gleichartiger Realkonkurrenz begangenen) Verbrechens des versuchten sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15,, 207 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in P***** in den Jahren 1994 bis 1996 dreimal außer dem Fall des § 206 StGB dadurch, daß er die am 16. April 1986 geborene Vanessa H***** aufforderte, seinen Geschlechtsteil zu betasten, versucht, eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen zu lassen.Darnach hat er in P***** in den Jahren 1994 bis 1996 dreimal außer dem Fall des Paragraph 206, StGB dadurch, daß er die am 16. April 1986 geborene Vanessa H***** aufforderte, seinen Geschlechtsteil zu betasten, versucht, eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen zu lassen.

Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag, die Vorführung der technischen Aufzeichnung über die Vernehmung der Zeugin Vanessa H***** zu unterlassen, weil der damals noch nicht anwaltlich vertretene Angeklagte "bei der kontradiktorischen Vernehmung nicht anwesend war und zum Schluß keine Fragen stellen konnte" (S 93), wurde zu Recht abgewiesen.

Denn nach dem Inhalt des in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen Protokolles über diese Beweisaufnahme hat der mehr als zwei Wochen zuvor verständigte Angeklagte (S 3 verso des Antrags- und Verfügungsbogens) der Vernehmung gar wohl beigewohnt und auch Gelegenheit erhalten, sich daran zu beteiligen (ON 3). Indem er die ihm gebotene Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu stellen, ungenützt ließ, hat er selbst dem Grundrecht des Art 6 Abs 3 lit d MRK entsagt (ÖJZ-LSK 1997/225, vgl auch ÖJZ-LSK 1997/47). Notwendige Verteidigung (§ 41 Abs 1 StPO) sieht das Gesetz dabei nicht vor (vgl ÖJZ-LSK 1996/129).Denn nach dem Inhalt des in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen Protokolles über diese Beweisaufnahme hat der mehr als zwei Wochen zuvor verständigte Angeklagte (S 3 verso des Antrags- und Verfügungsbogens) der Vernehmung gar wohl beigewohnt und auch Gelegenheit erhalten, sich daran zu beteiligen (ON 3). Indem er die ihm gebotene Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu stellen, ungenützt ließ, hat er selbst dem Grundrecht des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK entsagt (ÖJZ-LSK 1997/225, vergleiche auch ÖJZ-LSK 1997/47). Notwendige Verteidigung (Paragraph 41, Absatz eins, StPO) sieht das Gesetz dabei nicht vor vergleiche ÖJZ-LSK 1996/129).

Das Begehren um "neuerliche kontradiktorische Einvernahme" der Zeugin indes entbehrte jeder Begründung (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19g).Das Begehren um "neuerliche kontradiktorische Einvernahme" der Zeugin indes entbehrte jeder Begründung vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19g).

Neues Rechtsmittelvorbringen aber ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41). Davon abgesehen, liegt auch darin, daß E***** erst nach Befragung der Zeugin durch die Sachverständige das Wort hiezu erteilt wurde, keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (§ 162a Abs 1 zweiter Satz iVm § 249 Abs 1 StPO).Neues Rechtsmittelvorbringen aber ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41). Davon abgesehen, liegt auch darin, daß E***** erst nach Befragung der Zeugin durch die Sachverständige das Wort hiezu erteilt wurde, keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Paragraph 162 a, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 249, Absatz eins, StPO).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E54589 13D00969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00096.99.0721.000

Dokumentnummer

JJT_19990721_OGH0002_0130OS00096_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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