Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erika H*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 105.000,-- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 35.000,--), über Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes für ZRS Graz das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Die Beklagte widerspricht der von der klagenden Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht befürwortet diese als zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (vgl Fasching I, 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der sonst aufzunehmendne Beweismittel im Sprengel des anderen Gerichtes aufzunehmen ist, ist eine Delegierung zweckmäßig (vgl EvBl 1966/380). Letzteres trifft hier zu, weil die von der Klägerin beantragten acht Zeugen wie auch diese selbst im Sprengel des Landesgerichtes Linz wohnen und der von der Klägerin beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Bauwesen auch in diesem Sprengel durchzuführen ist. Demgegenüber ist nur ein von der beklagten Partei unter ihrer Adresse geführter Zeuge im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz einzuvernehmen. Damit überwiegen aber die Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten des erhobenen Delegierungsantrages.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben vergleiche Fasching römisch eins, 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der sonst aufzunehmendne Beweismittel im Sprengel des anderen Gerichtes aufzunehmen ist, ist eine Delegierung zweckmäßig vergleiche EvBl 1966/380). Letzteres trifft hier zu, weil die von der Klägerin beantragten acht Zeugen wie auch diese selbst im Sprengel des Landesgerichtes Linz wohnen und der von der Klägerin beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Bauwesen auch in diesem Sprengel durchzuführen ist. Demgegenüber ist nur ein von der beklagten Partei unter ihrer Adresse geführter Zeuge im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz einzuvernehmen. Damit überwiegen aber die Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten des erhobenen Delegierungsantrages.
Anmerkung
E54799 07J05129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00512.99.0727.000Dokumentnummer
JJT_19990727_OGH0002_0070ND00512_9900000_000