TE OGH 1999/7/28 7Ob143/99a

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Horst M*****, geboren am 1. Mai 1941, *****, vertreten durch Dr. Michael Witt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Bernhild M*****, geboren am 9. Oktober 1942, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge "Einspruches" der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. Mai 1999, 7 Ob 143/99a, womit die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 10. März 1999, GZ 43 R 798/97i-115, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe der beklagten und widerklagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist in Zivilsachen gemäß Art 92 Abs 1 B-VG sowie § 3 Abs 2 und § 4 JN oberste (und letzte) Instanz. Eine weitere Anfechtung seiner Entscheidungen ist daher unzulässig. Demgemäß ist die als "Einspruch gegen die Entscheidung des Beschlusses vom 28. 5. 1999, 7 Ob 143/99a" bezeichnete Eingabe ohne weitere inhaltliche Behandlung zurückzuweisen (3 Ob 57/98y, 3 Ob 62/98h).Der Oberste Gerichtshof ist in Zivilsachen gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, JN oberste (und letzte) Instanz. Eine weitere Anfechtung seiner Entscheidungen ist daher unzulässig. Demgemäß ist die als "Einspruch gegen die Entscheidung des Beschlusses vom 28. 5. 1999, 7 Ob 143/99a" bezeichnete Eingabe ohne weitere inhaltliche Behandlung zurückzuweisen (3 Ob 57/98y, 3 Ob 62/98h).

Anmerkung

E54792 07AA1439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00143.99A.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19990728_OGH0002_0070OB00143_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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