TE OGH 1999/7/28 1R162/99d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.1999
beobachten
merken

Kopf

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Knapp als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hölfe und Dr. Lux als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred P*****, vertreten durch Dr. Josef Neier, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Hermann T*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Franz S*****, *****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 520.555,61 s.A.) über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.4.1999, 14 Cg 195/98s-12, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse S 57.077,82) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet wie folgt:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 70.563,18 (darin enthalten S 11.760,53 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 3.248,64 (darin enthalten S 541,44 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Am 31.12.1998 überreichte der Kläger beim Erstgericht die Klage auf Feststellung, dass die vom Kläger im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 15.2.1996 verstorbenen Franz S***** beim L***** angemeldete Forderung im Gesamtbetrag von S 520.555,61 zu Recht besteht. Im Rubrum wurde der Wert der Klage mit S 520.555,61 s. A. bezeichnet, während die Bemessungsgrundlage gemäß GGG 1984 mit S 26.510,-- angeführt wurde.

Das Klagebegehren wurde vom Beklagten bestritten.

Nach Durchführung eines Beweisverfahrens hat das Erstgericht mit Beschluss vom 29.4.1999 das Verfahren als nichtig aufgehoben, die Klage zurückgewiesen und die klagende Partei schuldig erkannt, dem Masseverwalter binnen 14 Tagen die mit S 13,485,36 bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen.

In seiner Begründung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, das Vorbringen in der Forderungsanmeldung reiche für eine im Konkurs auch bloß überschlägig vorzunehmende Überprüfung des geltend gemachten Anspruches bei weitem nicht aus. Der Oberste Gerichtshof habe zuletzt in seiner Entscheidung ***** ausgesprochen, dass die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung eine notwendige von Amts wegen zu berücksichtigende Voraussetzung der Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruches sei. Sei die Forderungsanmeldung nicht durch ein Prüfungsverfahren gegangen, stehe der Erhebung der Klage § 110 Abs 1 KO entgegen. Der Rechtsweg sei unzulässig und das über den Anspruch trotzdem abgeführte Verfahren nichtig. Ein derartiger Fall liege auch dann vor, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen habe, jedoch entgegen § 110 Abs 1 letzter Satz KO Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden könnten, sondern mangle es ihr an einer erst den Rechtsweg eröffnenden Voraussetzung.In seiner Begründung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, das Vorbringen in der Forderungsanmeldung reiche für eine im Konkurs auch bloß überschlägig vorzunehmende Überprüfung des geltend gemachten Anspruches bei weitem nicht aus. Der Oberste Gerichtshof habe zuletzt in seiner Entscheidung ***** ausgesprochen, dass die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung eine notwendige von Amts wegen zu berücksichtigende Voraussetzung der Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruches sei. Sei die Forderungsanmeldung nicht durch ein Prüfungsverfahren gegangen, stehe der Erhebung der Klage Paragraph 110, Absatz eins, KO entgegen. Der Rechtsweg sei unzulässig und das über den Anspruch trotzdem abgeführte Verfahren nichtig. Ein derartiger Fall liege auch dann vor, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen habe, jedoch entgegen Paragraph 110, Absatz eins, letzter Satz KO Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden könnten, sondern mangle es ihr an einer erst den Rechtsweg eröffnenden Voraussetzung.

Zum Kostenspruch führte das Erstgericht aus, da durch den Kläger eine Bewertung mit S 26.510,-- erfolgt sei, sei dies als Ansatz dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen und seien die Ansätze des Masseverwalters auf Basis dieses Betrages zu kürzen gewesen. In der Hauptsache ist der Beschluss unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten mit dem Rekursantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass der Kläger zu einem Kostenersatz von insgesamt S 70.563,18 verurteilt werden wolle.

Der Rekurswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, die Bewertung mit S 26.510,-- beziehe sich ausschließlich auf die Gerichtsgebühren, was durch den Hinweis auf das GGG 1984 eindeutig dokumentiert sei. Zudem sei eine Bewertung des Feststellungsbegehrens auf Grund einer Prüfungsklage, das in einer geldgleichen Forderung bestehe, gar nicht vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass es im vorliegenden Fall einer Streitwertbemängelung nach § 7 RATG nicht bedurft habe; vielmehr habe sich aus der Feststellungsklage völlig eindeutig ergeben, dass der Kläger den Streitwert mit S 520.555,61 im Rahmen des RATG bewertet habe. Der Rekurs ist berechtigt.Der Rekurswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, die Bewertung mit S 26.510,-- beziehe sich ausschließlich auf die Gerichtsgebühren, was durch den Hinweis auf das GGG 1984 eindeutig dokumentiert sei. Zudem sei eine Bewertung des Feststellungsbegehrens auf Grund einer Prüfungsklage, das in einer geldgleichen Forderung bestehe, gar nicht vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass es im vorliegenden Fall einer Streitwertbemängelung nach Paragraph 7, RATG nicht bedurft habe; vielmehr habe sich aus der Feststellungsklage völlig eindeutig ergeben, dass der Kläger den Streitwert mit S 520.555,61 im Rahmen des RATG bewertet habe. Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Rechtsanwaltstarifes ist im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes zu berechnen (§ 3 RATG). Soweit nichts anderes angeordnet ist, richtet sie sich gemäß § 4 RATG nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 JN. Besteht somit der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimmt ausschließlich die begehrte Geldsumme (ohne Nebenforderungen) den Streitwert und kommt eine Bewertung durch den Kläger nicht in Betracht. Hingegen hat der Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von S 52.000,-- als Streitwert. Mit dem Wortlaut des § 56 Abs 2 JN im wesentlichen übereinstimmend ordnet § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht dann an, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.Die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Rechtsanwaltstarifes ist im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes zu berechnen (Paragraph 3, RATG). Soweit nichts anderes angeordnet ist, richtet sie sich gemäß Paragraph 4, RATG nach den Vorschriften der Paragraphen 54 bis 59 JN. Besteht somit der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimmt ausschließlich die begehrte Geldsumme (ohne Nebenforderungen) den Streitwert und kommt eine Bewertung durch den Kläger nicht in Betracht. Hingegen hat der Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von S 52.000,-- als Streitwert. Mit dem Wortlaut des Paragraph 56, Absatz 2, JN im wesentlichen übereinstimmend ordnet Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht dann an, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.

Während nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den einschlägigen Bestimmungen des GGG und des diesem vorangegangenen GJGebGes 1962 (siehe etwa JBl 1991, 129; AnwBl 1981, 179 u.a.) und nach einigen älteren, vor 1938 ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (GlUNF 1268 und 3973; RZ 1938, 58) bei allen Feststellungsklagen gemäß § 56 Abs 2 JN, gleichgültig ob der Gegenstand des Feststellungsbegehrens eine Geldforderung ist oder nicht, insbesonders also auch bei Klagen auf Feststellung einer Konkursforderung nach § 110 KO, der für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebliche Wert des Streitgegenstandes nur der in diesen Fällen immer vorzunehmenden ausdrücklichen Bewertungsangabe des Klägers entnommen werden darf, vertritt der Oberste Gerichtshof seit 1958 in ständiger Rechtspechung den Standpunkt, dass ein auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung gerichtetes Begehren nicht zu bewerten ist (SZ 55/74; RZ 1991/56; 1 Ob 842/82; 4 Ob 125/85; 3 Ob 568/88 u.a.), wobei überdies ausgesprochen wurde, dass auch bei den Feststellungsprozessen nach § 110 KO der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen (positive oder negative) Feststellung begehrt wird, betrifft, sodass auch in diesen Fällen kein Anlass zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO besteht und eine dennoch vorgenommene Bewertung unbeachtlich ist (SZ 31/159; SZ 40/101; Arb 8934; SZ 47/84; SZ 51/61; JBl 1980, 492; SZ 64/178 u.v.a.).Während nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den einschlägigen Bestimmungen des GGG und des diesem vorangegangenen GJGebGes 1962 (siehe etwa JBl 1991, 129; AnwBl 1981, 179 u.a.) und nach einigen älteren, vor 1938 ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (GlUNF 1268 und 3973; RZ 1938, 58) bei allen Feststellungsklagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN, gleichgültig ob der Gegenstand des Feststellungsbegehrens eine Geldforderung ist oder nicht, insbesonders also auch bei Klagen auf Feststellung einer Konkursforderung nach Paragraph 110, KO, der für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebliche Wert des Streitgegenstandes nur der in diesen Fällen immer vorzunehmenden ausdrücklichen Bewertungsangabe des Klägers entnommen werden darf, vertritt der Oberste Gerichtshof seit 1958 in ständiger Rechtspechung den Standpunkt, dass ein auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung gerichtetes Begehren nicht zu bewerten ist (SZ 55/74; RZ 1991/56; 1 Ob 842/82; 4 Ob 125/85; 3 Ob 568/88 u.a.), wobei überdies ausgesprochen wurde, dass auch bei den Feststellungsprozessen nach Paragraph 110, KO der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen (positive oder negative) Feststellung begehrt wird, betrifft, sodass auch in diesen Fällen kein Anlass zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO besteht und eine dennoch vorgenommene Bewertung unbeachtlich ist (SZ 31/159; SZ 40/101; Arb 8934; SZ 47/84; SZ 51/61; JBl 1980, 492; SZ 64/178 u.v.a.).

Auch wenn diese Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO ergangen ist, kann sie doch im Hinblick auf den im wesentlichen gleichen Gesetzeswortlaut ("nicht in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand bzw. Entscheidungsgegenstand") auch auf die Frage der Bewertung nach § 56 Abs 2 JN angewendet werden. Zwar wird in § 56 Abs 2 JN auf Feststellungsklagen ausdrücklich hingewiesen, jedoch lässt sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen, dass auch Feststellungsklagen so wie andere vermögensrechtliche Streitigkeiten nur dann vom Kläger zu bewerten sind, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht. Demgemäß wird auch in der herrschenden Lehre (Fasching, Lehrbuch² Rz 265; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 56 JN) der Standpunkt vertreten, dass Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Forderung nicht zu jenen Klagen gehören, denen ein nicht in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand zugrunde liegt und dass daher bei solchen Feststellungsklagen auch keine Bewertung durch den Kläger im Sinne des § 56 Abs 2 JN zu erfolgen hat. Besteht der Streitgegenstand demnach aber in einem Geldbetrag, so bestimmt ausschließlich dieser den Streitwert und ist eine dennoch vorgenommene Bewertung auch gemäß § 56 Abs 2 JN unbeachtlich.Auch wenn diese Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ergangen ist, kann sie doch im Hinblick auf den im wesentlichen gleichen Gesetzeswortlaut ("nicht in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand bzw. Entscheidungsgegenstand") auch auf die Frage der Bewertung nach Paragraph 56, Absatz 2, JN angewendet werden. Zwar wird in Paragraph 56, Absatz 2, JN auf Feststellungsklagen ausdrücklich hingewiesen, jedoch lässt sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen, dass auch Feststellungsklagen so wie andere vermögensrechtliche Streitigkeiten nur dann vom Kläger zu bewerten sind, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht. Demgemäß wird auch in der herrschenden Lehre (Fasching, Lehrbuch² Rz 265; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 56, JN) der Standpunkt vertreten, dass Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Forderung nicht zu jenen Klagen gehören, denen ein nicht in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand zugrunde liegt und dass daher bei solchen Feststellungsklagen auch keine Bewertung durch den Kläger im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, JN zu erfolgen hat. Besteht der Streitgegenstand demnach aber in einem Geldbetrag, so bestimmt ausschließlich dieser den Streitwert und ist eine dennoch vorgenommene Bewertung auch gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN unbeachtlich.

Das Rekursgericht schließt sich dieser Auffassung an, die im übrigen auch von anderen Zweitinstanzen vertreten wird (1 R 116/98d OLG Linz; 3 R 21/98z und 3 R 20/98b je des OLG Wien). So hat das OLG Linz in seiner Entscheidung vom 3.6.1998, 1 R 116/98d, unter anderem ausgeführt, "auch bei Prüfungsprozessen betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Daher ergibt sich der Streitwert aus der Höhe dieses Betrags und richtet sich nicht nach der voraussichtlichen konkursmäßigen Berücksichtigung der Forderung (Ablehnung der anderen Ansicht von Konecny in Konecny/Schubert, KO § 110 Rz 36). Denn auch dann, wenn der Konkursgläubiger nicht volle Befriedigung finden sollte, ist doch seine gesamte Forderung im Prüfungsprozess zu beurteilen" (ZIK 1999, 64).Das Rekursgericht schließt sich dieser Auffassung an, die im übrigen auch von anderen Zweitinstanzen vertreten wird (1 R 116/98d OLG Linz; 3 R 21/98z und 3 R 20/98b je des OLG Wien). So hat das OLG Linz in seiner Entscheidung vom 3.6.1998, 1 R 116/98d, unter anderem ausgeführt, "auch bei Prüfungsprozessen betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Daher ergibt sich der Streitwert aus der Höhe dieses Betrags und richtet sich nicht nach der voraussichtlichen konkursmäßigen Berücksichtigung der Forderung (Ablehnung der anderen Ansicht von Konecny in Konecny/Schubert, KO Paragraph 110, Rz 36). Denn auch dann, wenn der Konkursgläubiger nicht volle Befriedigung finden sollte, ist doch seine gesamte Forderung im Prüfungsprozess zu beurteilen" (ZIK 1999, 64).

Für eine Streitwertfestsetzung besteht im gegenständlichen Fall somit keine gesetzliche Grundlage, die Anwendung des § 7 RATG wäre sogar gesetzwidrig gewesen (8 Ob 186/98f u.a.).Für eine Streitwertfestsetzung besteht im gegenständlichen Fall somit keine gesetzliche Grundlage, die Anwendung des Paragraph 7, RATG wäre sogar gesetzwidrig gewesen (8 Ob 186/98f u.a.).

Das Erstgericht hat nach diesen Ausführungen zu Unrecht die Kostenbemessung auf der Grundlage des Betrages von S 26.510,-- vorgenommen, weshalb in Stattgebung des Rekurses wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden wurde.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Übereinstimmung mit dem Rekurswerber festzuhalten, dass die in der Klage vorgenommene Bewertung mit S 26.510,-- ausschließlich auf das GGG 1984 Bezug nimmt, ansonsten aber ausdrücklich ein Streitwert von S 520.555,61, das ist der Wert der geldgleichen Forderung, festgehalten ist. Im übrigen gilt die Bewertungsvorschrift des § 16 Abs 1 Z 2 GGG nur für Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Übereinstimmung mit dem Rekurswerber festzuhalten, dass die in der Klage vorgenommene Bewertung mit S 26.510,-- ausschließlich auf das GGG 1984 Bezug nimmt, ansonsten aber ausdrücklich ein Streitwert von S 520.555,61, das ist der Wert der geldgleichen Forderung, festgehalten ist. Im übrigen gilt die Bewertungsvorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GGG nur für Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

Von dieser Rechtsmeinung ist im übrigen auch der Klagsvertreter ausgegangen, der sein Kostenverzeichnis ebenfalls auf Basis des Wertes der geldgleichen Forderung erstellt hat.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG. Die Kosten wurden rechtzeitig und nach TP 3 A auch richtig verzeichnet.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG. Die Kosten wurden rechtzeitig und nach TP 3 A auch richtig verzeichnet.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EI00111 1R162.99d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1999:00100R00162.99D.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19990728_OLG0819_00100R00162_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten