TE OGH 1999/8/4 6Ob190/99f

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Veröffentlicht am 04.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Steinbauer, Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Maximilian K*****, geboren am 30. März 1994, wegen vorläufiger Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, Dr. Erich K*****, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Juni 1999, GZ 19 R 100/99p-91, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Kinderneuropsychiaters, auf das sich die Entscheidungen der Vorinstanzen unter anderem stützten, bestehen weder beim Vater noch bei der Mutter Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls bei Zuteilung der vorläufigen Obsorge an den einen oder anderen Elternteil. An dem vor dem Kind ausgetragenen gegenseitigen körperlichen Attacken waren beide Elternteile beteiligt.

Das Erstgericht stellte zwar die Beobachtungen des Sachverständigen und insbesondere der eingebundenen Sozialarbeiterin über den liebevollen Umgang des Vaters mit seinem Sohn und das wesentlich distanziertere Gehabe der Mutter ausführlich dar. Das Rekursgericht hat diesen beschriebenen Verhaltensweisen der Elternteile, die jeweils in Ausnahmesituationen und nicht beim alltäglichen Umgang mit dem Kind beobachtet wurden, gegenüber den Grundsätzen, daß ein ständiger Wechsel der Bezugspersonen zunächst durch eine vorläufige Obsorgeentscheidung hintangehalten werden soll und daß bei annähernd gleichartigen Pflege- und Erziehungsvoraussetzungen, von denen hier nach dem derzeitigen Akteninhalt aufgrund der Lebensumstände der Eltern auszugehen ist, der Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter der Vorzug zu geben ist (7 Ob 548/95 u. a.), keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Darin ist ein Abweichen vom pflichtgemäßen Ermessen ebensowenig zu erkennen wie eine Mißachtung des Kindeswohles, dessen Beachtung im Vordergrund zu stehen hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalles kommt der vorliegenden Entscheidung somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu (6 Ob 35/99m u. a.).Das Erstgericht stellte zwar die Beobachtungen des Sachverständigen und insbesondere der eingebundenen Sozialarbeiterin über den liebevollen Umgang des Vaters mit seinem Sohn und das wesentlich distanziertere Gehabe der Mutter ausführlich dar. Das Rekursgericht hat diesen beschriebenen Verhaltensweisen der Elternteile, die jeweils in Ausnahmesituationen und nicht beim alltäglichen Umgang mit dem Kind beobachtet wurden, gegenüber den Grundsätzen, daß ein ständiger Wechsel der Bezugspersonen zunächst durch eine vorläufige Obsorgeentscheidung hintangehalten werden soll und daß bei annähernd gleichartigen Pflege- und Erziehungsvoraussetzungen, von denen hier nach dem derzeitigen Akteninhalt aufgrund der Lebensumstände der Eltern auszugehen ist, der Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter der Vorzug zu geben ist (7 Ob 548/95 u. a.), keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Darin ist ein Abweichen vom pflichtgemäßen Ermessen ebensowenig zu erkennen wie eine Mißachtung des Kindeswohles, dessen Beachtung im Vordergrund zu stehen hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalles kommt der vorliegenden Entscheidung somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu (6 Ob 35/99m u. a.).

Anmerkung

E54747 06A01909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00190.99F.0804.000

Dokumentnummer

JJT_19990804_OGH0002_0060OB00190_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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