TE OGH 1999/8/5 1Ob96/99w

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Helmut C*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt, Innsbruck, Salurner Straße 15, gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Februar 1999, GZ 51 R 20/99m-133, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dr. Helmut Rantner wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dr. Helmut Rantner wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch im Verlassenschaftsverfahren gefaßten Beschlüssen kommt materielle Rechtskraft zu. Sie ist in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (SZ 44/72; NZ 1982, 77; u.a.). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 202/98g dargelegt hat, sind Personen, die trotz Verständigung vom Erbanfall keine Erbserklärung abgegeben haben, - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - von jeder Einflußnahme auf den Gang des Verfahrens ausgeschlossen. Sie können nicht verhindern, daß im Verfahren gefaßte Beschlüsse rechtskräftig werden, solange sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die Erbserklärung abgeben und Rekurs erheben. Eine eigene, von der Erbserklärung an zu berechnende Frist läuft für sie nicht (SZ 44/72).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E54772 01A00969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00096.99W.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19990805_OGH0002_0010OB00096_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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