TE OGH 1999/8/5 12Os85/99 (12Os86/99)

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7. Mai 1999, GZ 30 a Vr 11465/98-70, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7. Mai 1999, GZ 30 a römisch fünf r 11465/98-70, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Harald S***** wurde auf Grund des einstimmigen Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 26. Dezember 1998 in Wien Alfred P***** vorsätzlich tötete, indem er ihm mit einem Stanleymesser das Gesicht zerschnitt, mit einem Körner in den Unterkieferbereich und in das linke Knie stach, mit dem Hammer auf den Kopf, auf die Knie, Ellbogen und Hände schlug, ihm mit einer Marmorplatte auf den Kopf schlug, ihn mit einem Bademantelgürtel würgte, ihm Fußtritte und Schläge gegen den Oberkörper versetzte und ihn mit Terpentin übergoß und anzündete.Harald S***** wurde auf Grund des einstimmigen Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 26. Dezember 1998 in Wien Alfred P***** vorsätzlich tötete, indem er ihm mit einem Stanleymesser das Gesicht zerschnitt, mit einem Körner in den Unterkieferbereich und in das linke Knie stach, mit dem Hammer auf den Kopf, auf die Knie, Ellbogen und Hände schlug, ihm mit einer Marmorplatte auf den Kopf schlug, ihn mit einem Bademantelgürtel würgte, ihm Fußtritte und Schläge gegen den Oberkörper versetzte und ihn mit Terpentin übergoß und anzündete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) vermag nicht darzutun, aus welchen nachvollziehbaren Gründen die vom Angeklagten (zuletzt in der Hauptverhandlung) beantragte (S 155/II) Beischaffung und Inaugenscheinnahme der in der Tatortmappe dokumentierten (S 213/I), vom Polizeibeamten BI Friedrich U***** nach Umfang und Stärke beschriebenen (S 137/II), beim Aufprall am Körper des Tatopfers zerbrochenen Marmorplatte, der auch der Angeklagte "ein bißchen ein Gewicht" beimaß (S 123/II), geeignet gewesen sein sollte, die Beweislage zur inneren Tatseite zugunsten des Beschwerdeführers maßgebend zu verändern (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63, § 345 Z 5 E 13), ganz abgesehen davon, daß deren Einsatz bei der Tatausführung nur eine von mehreren Todesursachen war (Gutachten Dris. M***** S 373/I, S 157/II).Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) vermag nicht darzutun, aus welchen nachvollziehbaren Gründen die vom Angeklagten (zuletzt in der Hauptverhandlung) beantragte (S 155/II) Beischaffung und Inaugenscheinnahme der in der Tatortmappe dokumentierten (S 213/I), vom Polizeibeamten BI Friedrich U***** nach Umfang und Stärke beschriebenen (S 137/II), beim Aufprall am Körper des Tatopfers zerbrochenen Marmorplatte, der auch der Angeklagte "ein bißchen ein Gewicht" beimaß (S 123/II), geeignet gewesen sein sollte, die Beweislage zur inneren Tatseite zugunsten des Beschwerdeführers maßgebend zu verändern (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63, Paragraph 345, Ziffer 5, E 13), ganz abgesehen davon, daß deren Einsatz bei der Tatausführung nur eine von mehreren Todesursachen war (Gutachten Dris. M***** S 373/I, S 157/II).

Der Schwurgerichtshof hat auch mit Recht den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der (prognoseunabhängigen) Unterbringungsvoraussetzung nach § 21 Abs 2 StGB abgewiesen (S 155/II), weil Mängel von Befund und Gutachten (§§ 125, 126 StPO) nicht dargetan wurden, die die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Die Beurteilung aber, ob die Schwierigkeit des Falles (§ 118 Abs 2 StPO) die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, ist dem Gericht anheimgestellt. Hält es den Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, somit für glaubwürdig, so kann die Entscheidung, daß ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten werden; denn dies wäre eine Anfechtung der Beweiswürdigung, die im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 118 E 72).Der Schwurgerichtshof hat auch mit Recht den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der (prognoseunabhängigen) Unterbringungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB abgewiesen (S 155/II), weil Mängel von Befund und Gutachten (Paragraphen 125,, 126 StPO) nicht dargetan wurden, die die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Die Beurteilung aber, ob die Schwierigkeit des Falles (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, ist dem Gericht anheimgestellt. Hält es den Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, somit für glaubwürdig, so kann die Entscheidung, daß ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten werden; denn dies wäre eine Anfechtung der Beweiswürdigung, die im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 118, E 72).

Die uneingeschränkte Wendung in der Konklusion des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen, auf Grund der besonders beeinträchtigten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers "seien auch für die Zukunft äquivalente Delikte wie das gegenständliche zu erwarten" (S 361/I), bringt mit Klarheit die (im übrigen nur mit Berufung bekämpfbare) Gefährlichkeitsprognose zum Ausdruck.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, 344 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, 344 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285i, 344; 498 Abs 3 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraphen 285 i,, 344; 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54911 12D00859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00085.99.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19990805_OGH0002_0120OS00085_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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