TE OGH 1999/8/5 1Ob198/99w

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Josef M*****, und 2) Adelheid M*****, beide vertreten durch Dr. Erhard Hackl und Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien

1) Theresia H*****, und 2) Ferdinand H*****, beide vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 80.000 S) und Feststellung (Streitwert 20.000 S) infolge ordentlicher Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 20.000 S) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Jänner 1999, GZ 15 R 227/98b-29, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Mauthausen vom 14. August 1998, GZ 1 C 504/97m-22, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien je die Hälfte ihrer mit insgesamt 4.204,03 S (darin 700,67 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte

1) die Beklagten "als grundbücherliche Eigentümer" des herrschenden Guts schuldig, "der lastenfreien Abschreibung des Grundstücks 3195/2" vom dienenden Gut zuzustimmen, und stellte im übrigen

2) fest, daß die Beklagten zufolge Verweigerung der Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung des unter 1) bezeichneten Grundstücks "für alle Schäden haften, die den Klägern ... erwachsen sind".

Pkt 1) dieses Urteils erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Das Feststellungsbegehren wurde vom Berufungsgericht abgewiesen; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil es zur Frage, "unter welchen Voraussetzungen die Nichtzustimmung des bücherlichen Dienstbarkeitsberechtigten zur lastenfreien Abschreibung eines Teilgrundstückes rechtswidrig und schuldhaft" sei, an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Hervorgehoben seien folgende Tatsachen:

Die Beklagten sind Miteigentümer des herrschenden, die Kläger Miteigentümer des dienenden Guts, des - vormals so bezeichneten - Grundstücks 3180, auf dem eine Wasserquelle entspringt und das zugunsten des herrschenden Guts mit der verbücherten Dienstbarkeit "des Wasserbezugs aus der ... Quelle und der Wasserleitung sowie des Verbots jeglicher Düngung im Umkreis von 20 m von der Quelle" belastet ist. Seit Einbeziehung des Grundstücks 3180 in das Grundstück 3195 ist letzteres das dienende Gut, das sodann in die Grundstücke 3195/1, 3195/2 und 3195/3 geteilt wurde. Das Grundstück 3195/2 im Ausmaß von 764 m2 ist als Bauland gewidmet; es war seinerzeit Teil des Grundstücks 3180. Seine Grenze ist 33 m von der Quelle entfernt; es wird auch nicht von der Wasserleitung zum herrschenden Gut berührt. Mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 1996 veräußerten die Kläger das Grundstück 3195/2 an ein Ehepaar und übernahmen die Haftung für seine "vollkommene Lastenfreiheit". Da aber die Beklagten einer lastenfreien Abschreibung dieses Grundstücks vom dienenden Gut nicht zustimmten, klagten dessen Käufer die Verkäufer auf "Feststellung der Aufhebung" des Kaufvertrags, Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung von 268.560,90 S sA an frustrierten Aufwendungen vom 19. Dezember 1996 bis zum 30. September 1997. Das Begehren auf Vertragsaufhebung und Refundierung des Kaufpreises wurde mit gerichtlichem Teilvergleich vom 15. Oktober 1998 (offenkundig im Sinne des dortigen Klagebegehrens) rechtswirksam erledigt. Nach wie vor gerichtshängig ist das Verfahren über den Schadenersatzanspruch.

Mit Schreiben ihrer Vertreter vom 12. Mai 1997 an die Klagevertreter boten die Beklagten den Klägern eine "Freilassungserklärung" zu folgenden Bedingungen an:

"Die Eigentümer des dienenden Grundstücks erklären rechtsverbindlich

(auch für deren Rechtsnachfolger), daß sie gegenüber ... den

Eigentümern des herrschenden Grundstückes die Haftung übernehmen, daß

durch die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes 3195/2 keine wie

immer geartete Beeinträchtigung des ... einverleibten

Wasserbezugsrechtes entsteht. Sollte dies nicht der Fall sein, so verpflichten sich Ihre Mandanten, meinen Mandanten sämtliche dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen".

Dieses Anbot lehnten die Kläger mit Schreiben der Klagevertreter vom 16. Mai 1997 ab. Daraufhin brachten sie am 20. Mai 1997 die Klage ein, in der sie das geltend gemachte Feststellungsinteresse mit einer allfälligen Schadenersatzpflicht gegenüber den Käufern des Grundstücks 3195/2 begründeten.

Im nun anhängigen Dienstbarkeits- und Schadenersatzprozeß gelangte der gerichtliche Sachverständige im Gutachten vom 16. September 1997 u. a. zu folgendem Ergebnis:

"Das unterirdische Einzugsgebiet bzw die Hauptversorgung der Quelle aus dem Untergrund kann einen sehr anderen Einzugsbereich als der des oberirdischen bzw oberflächennahen Hangwassers haben. Es kommen somit auch Einzugsbereiche aus den südlichen bis südöstlichen Arealen - Bereich Parzelle 3195/2 - in Frage.

Die Unkenntnis des unterirdischen Einzugsgebietes läßt auch die Frage offen, inwieweit Baumaßnahmen auf der Parzelle Nr. 3195/2 einen Einfluß auf die gegenständliche Quellschüttung haben werden. ... Ob grundwasserführende Schichten auf der Parzelle Nr. 3195/2 vorhanden sind, kann nur mittels Rammkernsondierbohrungen erhoben werden."

Nach Durchführung solcher Bohrungen zog der gerichtliche Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 25. Februar 1998, das den Beklagten am 6. März 1998 zugestellt wurde, nachstehende Schlußfolgerung:

"Die Errichtung einer Baugrube oder eine ähnlich geartete Baumaßnahme auch bis in die Tiefe des Grundwasserleiters ist nicht dazu geeignet, die Quellschüttung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu beeinträchtigen. Eine derartige Beeinträchtigung ist jedoch bei einer massiven Entnahme von Grundwasser aus einem tiefer reichenden Bohrbrunnen (ab 6,5 m Tiefe) durchaus möglich."

Rechtliche Beurteilung

Danach ist die Revision unzulässig.

1. Gemäß § 485 Satz 2 ABGB kann die auf einem Grundstück lastende Dienstbarkeit durch dessen Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückelung - abgesehen von dem in § 847 ABGB bezeichneten Fall - weder verändert noch geteilt werden. Zufolge § 847 ABGB bleiben durch die Teilung eines gemeinschaftlichen Guts alle einem Dritten zustehenden Pfand-, Dienstbarkeits- und anderen dinglichen Rechte unberührt. Betrifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit bloß ein Teilstück, so erlischt das Recht in Hinsicht auf die übrigen Teile. Somit kann die Teilung des dienenden Guts dem Berechtigten nicht zum Nachteil gereichen. Ohne seine Zustimmung dürfen daher nur jene Teilstücke des dienenden Guts lastenfrei abgeschrieben werden, die von einer Grunddienstbarkeit "eindeutig und dauernd" nicht betroffen sind (SZ 59/50).1. Gemäß Paragraph 485, Satz 2 ABGB kann die auf einem Grundstück lastende Dienstbarkeit durch dessen Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückelung - abgesehen von dem in Paragraph 847, ABGB bezeichneten Fall - weder verändert noch geteilt werden. Zufolge Paragraph 847, ABGB bleiben durch die Teilung eines gemeinschaftlichen Guts alle einem Dritten zustehenden Pfand-, Dienstbarkeits- und anderen dinglichen Rechte unberührt. Betrifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit bloß ein Teilstück, so erlischt das Recht in Hinsicht auf die übrigen Teile. Somit kann die Teilung des dienenden Guts dem Berechtigten nicht zum Nachteil gereichen. Ohne seine Zustimmung dürfen daher nur jene Teilstücke des dienenden Guts lastenfrei abgeschrieben werden, die von einer Grunddienstbarkeit "eindeutig und dauernd" nicht betroffen sind (SZ 59/50).

1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 1/94 (= SZ 67/27) aus, daß dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit des Trink- und Nutzwasserbezugs belasteten Grundstücks im allgemeinen alle Nutzungen verwehrt sind, durch die die Beschaffenheit des Grundwassers im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung beeinträchtigt werden könnten, soll der - gerade durch den Trinkwasserbezug manifestierte - Zweck einer solchen Dienstbarkeit nicht verfehlt werden.

2. Das der gesamten Rechtsordnung innewohnende und daher auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot richtet sich zum einen gegen die sittenwidrige absichtliche Schädigung bei Wahrnehmung der allgemeinen Handlungsfreiheit, zum anderen aber auch gegen den Rechtsmißbrauch in formaler Berufung auf ein durch die Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht (RZ 1998/3; JBl 1994, 191; SZ 66/45). Rechtsmißbrauch liegt daher nach der neueren Rechtsprechung bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RZ 1998/3; 7 Ob 2314/96m; SZ 68/47; SZ 66/45) bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Mißverhältnis besteht (RZ 1998/3; 1 Ob 1649/95; JBl 1994, 191; SZ 66/45; EvBl 1993/101). Nach diesen Kriterien kann auch ein subjektives öffentliches Recht schikanös ausgeübt werden (RZ 1998/3).

Mader (Neuere Judikatur zum Rechtsmißbrauch, JBl 1998, 677 [679]) übte an der "routinemäßigen" Verknüpfung des schon durch das Ergebnis einer objektiven Interessenabwägung verwirklichten Mißbrauchtatbestands mit jenem, der unlautere Handlungsmotiven voraussetzt, - wie zuletzt etwa in RZ 1998/3 - Kritik. Diese Kritik an der formulierungsmäßigen Verschmelzung zweier - nach ihren rechtlichen Prämissen verschiedener - Tatbestände ist berechtigt; ihr wurde daher in der voranstehenden Wiedergabe von Rechtssätzen - im Einklang mit dem Sinn des Einleitungssatzes - durch die Ersetzung von "sodaß" durch "bzw" entsprochen. Wie noch zu zeigen sein wird, mußte der Feststellungsanspruch der Kläger sowohl nach dem einen als auch nach dem anderen Gesichtspunkt scheitern.

2. 1. Gemäß § 1305 ABGB hat derjenige, der von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken nach § 1295 Abs 2 ABGB Gebrauch macht, den daraus für einen anderen entspringenden Nachteil nicht zu verantworten. Wenngleich § 1305 ABGB nach herrschender Ansicht nur auf materiellrechtliche Ansprüche und nicht auch (unmittelbar) auf Rechtspflegeansprüche anzuwenden ist (3 Ob 161/97s; SZ 67/10; SZ 59/159 je mwN), bildet doch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund, weil auch bei Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen der geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen ist (3 Ob 161/97s; SZ 67/10; SZ 59/159). Daher ist das Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozeß einläßt, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) seinen aussichtslosen Prozeßstandpunkt hätte erkennen müssen, schuldhaft rechtswidrig und verpflichtet gemäß §§ 1295 ff ABGB zum Schadenersatz (JBl 1999, 313 = MR 1999, 22 [Korn]; 3 Ob 161/97s). Bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist allerdings an deren Rechtmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung kein strenger Maßstab anzulegen, weil jedermanns Recht, sich solcher Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten zu bedienen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (3 Ob 161/97s; 1 Ob 1571/95; SZ 67/10; SZ 59/159). Ist jedoch die konkrete Rechtslage bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst aus der von seinen Interessen bestimmten und daher gewiß nicht objektiven Sicht eines Betroffenen so klar, daß dessen gegenteiliger Standpunkt als schlechthin aussichtslos erscheinen muß, so liegt in der Inanspruchnahme der Möglichkeiten eines Verfahrens, in dem in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, ein Rechtsmißbrauch (3 Ob 161/97s; 1 Ob 1571/95; SZ 67/10; SZ 59/159 ua), was vor allem dann zutrifft, wenn der später zur Leistung Verurteilte weiß oder doch hätte wissen müssen, daß sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder von vornherein unhaltbar ist (3 Ob 161/97s; 1 Ob 1571/95; JBl 1993, 394 ua). Da aber eine gutgläubige Anrufung des Gerichts vermutet wird, ist § 1298 ABGB nicht anwendbar. Es muß vielmehr der Geschädigte behaupten und beweisen, daß der Schädiger den (Vor-)Prozeß schuldhaft rechtwidrig führte (3 Ob 161/97s; 1 Ob 1571/95; SZ 59/159 ua).2. 1. Gemäß Paragraph 1305, ABGB hat derjenige, der von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB Gebrauch macht, den daraus für einen anderen entspringenden Nachteil nicht zu verantworten. Wenngleich Paragraph 1305, ABGB nach herrschender Ansicht nur auf materiellrechtliche Ansprüche und nicht auch (unmittelbar) auf Rechtspflegeansprüche anzuwenden ist (3 Ob 161/97s; SZ 67/10; SZ 59/159 je mwN), bildet doch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund, weil auch bei Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen der geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen ist (3 Ob 161/97s; SZ 67/10; SZ 59/159). Daher ist das Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozeß einläßt, obwohl er bei gehöriger Aufmerksamkeit (Paragraph 1297, ABGB) seinen aussichtslosen Prozeßstandpunkt hätte erkennen müssen, schuldhaft rechtswidrig und verpflichtet gemäß Paragraphen 1295, ff ABGB zum Schadenersatz (JBl 1999, 313 = MR 1999, 22 [Korn]; 3 Ob 161/97s). Bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist allerdings an deren Rechtmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung kein strenger Maßstab anzulegen, weil jedermanns Recht, sich solcher Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten zu bedienen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (3 Ob 161/97s; 1 Ob 1571/95; SZ 67/10; SZ 59/159). Ist jedoch die konkrete Rechtslage bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst aus der von seinen Interessen bestimmten und daher gewiß nicht objektiven Sicht eines Betroffenen so klar, daß dessen gegenteiliger Standpunkt als schlechthin aussichtslos erscheinen muß, so liegt in der Inanspruchnahme der Möglichkeiten eines Verfahrens, in dem in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, ein Rechtsmißbrauch (3 Ob 161/97s; 1 Ob 1571/95; SZ 67/10; SZ 59/159 ua), was vor allem dann zutrifft, wenn der später zur Leistung Verurteilte weiß oder doch hätte wissen müssen, daß sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder von vornherein unhaltbar ist (3 Ob 161/97s; 1 Ob 1571/95; JBl 1993, 394 ua). Da aber eine gutgläubige Anrufung des Gerichts vermutet wird, ist Paragraph 1298, ABGB nicht anwendbar. Es muß vielmehr der Geschädigte behaupten und beweisen, daß der Schädiger den (Vor-)Prozeß schuldhaft rechtwidrig führte (3 Ob 161/97s; 1 Ob 1571/95; SZ 59/159 ua).

3. Vor dem Hintergrund der einleitend hervorgehobenen Tatsachen und der unter 1. bis 2. 1. dargestellten Rechtslage kann den Beklagten - nicht im entferntesten - vorgeworfen werden, sie hätten entweder unlautere Handlungsmotive oder eigene Interessen verfolgt, deren Bedeutung krass hinter den beeinträchtigten Interessen der Kläger zurückgeblieben wären.

Da dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit des Trink- und Nutzwasserbezugs belasteten Grundstücks im allgemeinen alle Nutzungen verwehrt sind, die eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Grundwassers bei Bestellung der Dienstbarkeit zur Folge haben könnten, durften sich die Beklagten - nach rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten - zumindest bis zum 6. März 1998 (Tag der Zustellung des Ergänzungsgutachtens des gerichtlichen Sachverständigen) der lastenfreien Abschreibung des Grundstücks 3195/2 vom dienenden Gut mit Fug und Recht widersetzen, war doch bis zu diesem Zeitpunkt noch gänzlich unklar, ob allfällige Baumaßnahmen auf diesem Grundstück die innerhalb der Ausübungungsgrenzen der Dienstbarkeit maßgeblichen Grundwasserströme beeinflussen würden. Die Beklagten hielten daher vorerst begreiflicherweise auch an der Belastung des Grundstücks 3195/2 mit ihrer Servitut fest, um nicht andernfalls einen möglicherweise nachhaltigen Eingriff in ihre durch die Dienstbarkeit gesicherten rechtlichen Interessen zu erleiden. Die Kläger, die Haftung für die Lastenfreiheit des verkauften Grundstücks 3195/2 die ohne Umschweife übernommen hatten, obgleich sie sicher damals - nach den Ergebnissen dieses Verfahrens - noch gar nicht gewiß sein konnten, daß die Ausübung der Dienstbarkeit infolge der lastenfreien Abschreibung des Kaufobjekts vom dienenden Gut nicht beeinträchtigt werden würde, lehnten vor Klageeinbringung überdies noch die Unterfertigung der von den Beklagtenvertretern vorbereiteten Haftungserklärung ab, was die Beklagten - bei redlicher Betrachtung - darin bestärken mußte, daß das abzuschreibende Grundstück für die weitere uneingeschränkte Ausübung der Dienstbarkeit von Bedeutung sei. Da die frustrierten Aufwendungen der Grundstückskäufer, die dem geltend gemachten Feststellungsinteresse zugrundeliegen, auf den Zeitraum vom 19. Dezember 1996 bis zum 30. September 1997 entfallen, mußte das Feststellungsbegehren demnach jedenfalls erfolglos bleiben.

3. 1. Die in der Revision gerügten Feststellungsmängel bestehen nicht, ist es doch für die Beurteilung einer allfälligen Schadenersatzpflicht der Beklagten nach den voranstehenden Ausführungen bedeutungslos, auf welche bestimmte Wasserbezugsmenge sich die Dienstbarkeit beziehen mag, welches - inhaltlich ungenügende - Vergleichsanbot die Kläger den Beklagten im Jänner 1997 unterbreitet, welche Einwendungen die Beklagten im Baubewilligungsverfahren erhoben und welche Rechtsbelehrung sie von einem Notariatssubstituten über das Erfordernis einer einschränkenden Dienstbarkeitsausübung erhalten haben mögen.

4. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Revisionszulässigkeit an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist im Anlaßfall nicht zu lösen, weil die Entscheidung des Rechtsstreits auf dem Boden der - vom Berufungsgericht zutreffend angewandten - Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beruht, ohne daß dieser Einzelfall allgemein bedeutsame Fragen aufwürfe, die zu einer Änderung bzw Ergänzung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung führen müßten.4. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Revisionszulässigkeit an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist im Anlaßfall nicht zu lösen, weil die Entscheidung des Rechtsstreits auf dem Boden der - vom Berufungsgericht zutreffend angewandten - Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beruht, ohne daß dieser Einzelfall allgemein bedeutsame Fragen aufwürfe, die zu einer Änderung bzw Ergänzung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung führen müßten.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten wiesen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger hin. Deren Rechtsmittelbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagten wiesen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger hin. Deren Rechtsmittelbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E54754 01A01989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00198.99W.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19990805_OGH0002_0010OB00198_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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