TE OGH 1999/8/6 2Nd510/99

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Veröffentlicht am 06.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei Doris R*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Firma N*****, wegen S 13.505,71 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei Doris R*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Firma N*****, wegen S 13.505,71 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Telfs bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte vor, als Verbraucherin am 22. 12. 1998 in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Innsbruck einen Schiurlaub für zwei Erwachsene und ein Kind vom 6. bis 13. 2. 1999 in Krimml gebucht und bezahlt zu haben, wobei Veranstalter dieser Reise die in Deutschland ansässige beklagte Partei gewesen sei. Entgegen den getroffenen Vereinbarungen sowie den im Katalog der beklagten Partei als Vertragsgrundlage herangezogenen Beschreibungen habe sich nach der Anreise herausgestellt, daß das Hotel überbucht und keine vereinbarungsgemäße Unterbringung möglich gewesen sei; des weiteren sei eine Schiabfahrt bis zum Hotel nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei nach Mitteilung dieser Mängel berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten und habe die Heimreise angetreten. Sie verlange daher die Rückerstattung des bezahlten Reiseentgeltes, wobei die Minderung durch die tatsächlich erbrachte schlechtere Leistung mit 75 % bemessen und für zwei Tage Aufenthalt aliquot berechnet werde. Das Klagebegehren werde insbesondere auf den Titel der Gewährleistungsansprüche und des Irrtums, hilfsweise auch auf jenen des Schadenersatzes und jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund gestützt.

Gemäß Art 13 Z 3 iVm Art 14 EuGVÜ bestehe für die gegenständliche Rechtssache inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit); da die beklagte Partei zwar im EU - Mitgliedsstaat Deutschland, nicht jedoch in Österreich eine Niederlassung bzw. einen Firmensitz habe, mangle es allerdings an einem örtlich zuständigen Bezirksgericht, dessen sachliche Zuständigkeit aufgrund des Streitwertes gegeben wäre. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Klägerin als Verbraucherin im Sinne des EuGVÜ sämtliche Rechtstätigkeiten zum Abschluß des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in Innsbruck getätigt habe, sowie darauf, daß der Vermittler der Reise seinen Sitz ebenfalls in Innsbruck habe, wurde daher der Antrag gestellt, gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Innsbruck, hilfsweise jenes in Telfs (in dessen Sprengel der Wohnsitz der Klägerin gelegen ist), in eventu ein sonst sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat.Gemäß Artikel 13, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 14, EuGVÜ bestehe für die gegenständliche Rechtssache inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit); da die beklagte Partei zwar im EU - Mitgliedsstaat Deutschland, nicht jedoch in Österreich eine Niederlassung bzw. einen Firmensitz habe, mangle es allerdings an einem örtlich zuständigen Bezirksgericht, dessen sachliche Zuständigkeit aufgrund des Streitwertes gegeben wäre. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Klägerin als Verbraucherin im Sinne des EuGVÜ sämtliche Rechtstätigkeiten zum Abschluß des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in Innsbruck getätigt habe, sowie darauf, daß der Vermittler der Reise seinen Sitz ebenfalls in Innsbruck habe, wurde daher der Antrag gestellt, gemäß Paragraph 28, JN das Bezirksgericht Innsbruck, hilfsweise jenes in Telfs (in dessen Sprengel der Wohnsitz der Klägerin gelegen ist), in eventu ein sonst sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Da der Antrag nach § 28 JN mit Klage gegen eine deutsche Kapitalgesellschaft am 30. 7. 1999 eingebracht wurde, ist das EuGVÜ (kundgemacht in BGBl III 1998/209) anzuwenden (Beitrittsübereinkommen 1996, kundgemacht in BGBl III 1998/167; Ratifikation durch Deutschland kundgemacht in BGBl III 1998/207). Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist hiebei vertragsautonom zu bestimmen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 4 zu Art 13; 3 Nd 501/99 mwN). Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluß zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, daß er bei den Gerichten des Staates klagen muß, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (EuGH RS C - 89/91, Shearson/TVB; 3 Nd 501/99). Von einer solchen Privatbezogenheit (der Leistung) ist auch hier nach den maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben der Klägerin - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen (so auch in den Fällen der Ordinationsentscheidungen 4 Nd 501/99 und 2 Nd 502/99, denen ebenfalls [Pauschal]Reiseverträge mit deutschen Reiseveranstaltern zugrundelagen).Da der Antrag nach Paragraph 28, JN mit Klage gegen eine deutsche Kapitalgesellschaft am 30. 7. 1999 eingebracht wurde, ist das EuGVÜ (kundgemacht in BGBl römisch III 1998/209) anzuwenden (Beitrittsübereinkommen 1996, kundgemacht in BGBl römisch III 1998/167; Ratifikation durch Deutschland kundgemacht in BGBl römisch III 1998/207). Nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist hiebei vertragsautonom zu bestimmen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 4 zu Artikel 13 ;, 3 Nd 501/99 mwN). Die Sonderregelung der Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluß zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, daß er bei den Gerichten des Staates klagen muß, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (EuGH RS C - 89/91, Shearson/TVB; 3 Nd 501/99). Von einer solchen Privatbezogenheit (der Leistung) ist auch hier nach den maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben der Klägerin - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen (so auch in den Fällen der Ordinationsentscheidungen 4 Nd 501/99 und 2 Nd 502/99, denen ebenfalls [Pauschal]Reiseverträge mit deutschen Reiseveranstaltern zugrundelagen).

Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt, und Art 14 dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN nicht das primär beantragte (und erkennbar vom Kanzleisitz des Klagevertreters bestimmte) Bezirksgericht Innsbruck, sondern das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin in Telfs als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Artikel 13, ff EuGVÜ vorliegt, und Artikel 14, dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht das primär beantragte (und erkennbar vom Kanzleisitz des Klagevertreters bestimmte) Bezirksgericht Innsbruck, sondern das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin in Telfs als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E54891 02J05109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00510.99.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19990806_OGH0002_0020ND00510_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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