TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/22 V53/01

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Veröffentlicht am 22.06.2002
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
EMRK Art6 Abs1 / Allg
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
BStG 1971
BStG 1971 §4 Abs1
TrassenV, BGBl II 352/2000, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße
UVP-G 2000
UVP-G 2000 §9 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §24
UVP-G 2000 §24 Abs11
UVP-G 2000 §24c
UVP-G 2000 §24f
UVP-G 2000 §24h
Wr UmweltschutzG §1, §3

Leitsatz

Abweisung des Antrags von Bürgerinitiativen und Grundeigentümern auf Aufhebung der Trassenverordnung der B 301 Wiener Südrand Straße im Bereich Vösendorf-Schwechat; keine normative Qualität der Projektunterlagen und Entscheidungsgründe; Festsetzung begleitender Maßnahmen außerhalb der Verordnung zur Vermeidung schwerwiegender Umweltbelastungen notwendig; ausreichende Berücksichtigung des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Erlassung der Verordnung; keine isolierte Betrachtung der verordneten Trasse; vertretbare Verkehrsprognose; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention; keine Befangenheit der mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Sachverständigen; keine Verfahrensfehler

Spruch

I. Das Verordnungsprüfungsverfahren wird insofern, als der ihm zugrundeliegende Antrag von der Vierzehntantragstellerin gestellt wurde, eingestellt.

II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 10. Mai 2001 eingelangten Eingabe beantragen - gestützt auf §24 Abs11 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 - zehn sogenannte Bürgerinitiativen sowie - gestützt auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG - vier natürliche Personen und eine römisch-katholische Pfarrkirche die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 352/2000 als gesetzwidrig.

1.1. Mit dieser Verordnung wird der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrand Straße (seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenring Schnellstraße; dazu Pkt. III. 2.1.) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt:

"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet:

Der Straßenverlauf des Abschnittes 'Vösendorf-Schwechat' im Zuge der B 301 Wiener Südrand Straße wird im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Knoten Vösendorf in Verlängerung der A 21 Wiener Außenring Autobahn mit Rampen von und zur A 2 Süd Autobahn, verschwenkt in der Folge nach Norden und unterfährt in einem Tunnel das Ortsgebiet von Vösendorf. Nördlich von Vösendorf verläuft die Trasse in einem Rechtsbogen um anschließend in etwa parallel zur Landesgrenze Wien-Niederösterreich zu liegen. Hier verläuft die Trasse in West-Ost-Richtung, unterfährt die Bahnlinie der ÖBB Meidling-Wiener Neustadt ('Pottendorfer Linie') und das Areal des projektierten Güterterminals Inzersdorf-Metzgerwerke, umfährt in einem Tunnel das Ortsgebiet von Leopoldsdorf im Norden. Danach folgt die Trasse weiter im wesentlichen der Landesgrenze, umfährt das Umspannwerk Wien Südost im Süden und quert anschließend die Bahnlinien der ÖBB Wien/Aspangbahnhof-Felixdorf ('Aspangbahn') und Wien/Süd-Nickelsdorf ('Ostbahn') südlich der Klederinger Umkehrschleife. Der Ortsraum von Schwechat-Rannersdorf und somit das Schwechattal wird mit einem Tunnel unterfahren. In der Folge verschwenkt die Trasse nach Norden, unterfährt östlich von Schwechat das Kreuzungsplateau der B 9 Preßburger Straße und B 10 Budapester Straße und bindet nach der Brücke über die 'Flughafenschnellbahn' in den bestehenden Zubringer zum Knoten Schwechat mit Anbindung an die A 4 Ost Autobahn ein. - Die bestehende Anschlussstelle Mannswörth wird durch die Errichtung zweier zusätzlicher Rampen von und zur Mannswörther Straße niveaufrei ausgebaut.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den Planunterlagen (Plan Nr. 11.100.001-013 im Maßstab 1 : 2000 und Übersichtsplan Nr. 11.100.101 im Maßstab 1 : 20 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 812.301/43-VI/B/6/97 vom 30. Jänner 1998 genehmigten Einreichprojektes 1997 mit der Änderung Zl. 812.301/35-III/6/00 vom 19. September 2000.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 812 301/38-III/6/00 vom 16. Oktober 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der 'mitwirkenden' Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, Zimmer 81 im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) sowie bei den Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf und Schwechat zur öffentlichen Einsicht auf.

§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen."

1.2. Die in der Verordnung bezogene Beilage 2 zum "Erlass Zl. 812.301/38-III/6/00 vom 16. Oktober 2000" wiederum enthält eine nach 22 Schutzgütern getrennte "Aufstellung der Einzelmaßnahmen mit Vorschreibungen" zur "Umsetzung der 'zwingenden bzw. empfohlenen Maßnahmen sowie der Kontrollmaßnahmen' des Umweltverträglichkeitsgutachtens", wobei sich diese Vorschreibungen der Art nach in "Auflage[n] durch die UVP-Behörde (BMVIT) an die ÖSAG", "allfällige Auflage[n] durch eine 'mitwirkende' Behörde mangels Zuständigkeit der UVP-Behörde", welche aber für den Fall, daß "entgegen der Rechtsansicht der UVP-Behörde keine Zuständigkeit einer 'mitwirkenden' Behörde gemäß §24h Abs5 UVP-G gegeben sein [soll], ... einer nochmaligen Prüfung durch die UVP-Behörde unterzogen und ... durch die UVP-Behörde gegebenenfalls ergänzt werden", weiters in "Auflage[n] durch die UVP-Behörde, sofern eine 'mitwirkende' Behörde nichts anderes vorschreibt" und "Auflage[n] durch die UVP-Behörde in geänderter bzw. ergänzter Form" gliedern; bei einzelnen dort angeführten Maßnahmen unterblieb unter Angabe von Gründen eine Vorschreibung, allenfalls wurde eine Empfehlung ausgesprochen.

2.1.1. Zu ihrer Antragslegitimation bringen die zehn Bürgerinitiativen vor, daß sie im der bekämpften Verordnung zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren je eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G eingebracht hätten, welche jeweils durch mehr als 200 Personen unterstützt worden sei, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der jeweiligen Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt gewesen seien, sodaß sie Bürgerinitiativen iSd §19 Abs4 UVP-G und damit antragslegitimiert seien.

2.1.2. Die fünf weiteren Antragsteller führen aus, daß sie Allein- oder Miteigentümer von näher bezeichneten, in den Gemeinden Vösendorf (Elftantragstellerin), Schwechat (Zwölft-, Dreizehnt- und Fünfzehntantragstellerin) und Wien-Oberlaa Land (Vierzehntantragstellerin) gelegenen Liegenschaften seien, welche aufgrund der bekämpften Verordnung von einer im Zuge des weiteren Verfahrens durchzuführenden Enteignung betroffen seien und auf denen gemäß §15 Abs1 des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971 iVm dem letzten Satz der Verordnung zudem keine Neu-, Zu- und Umbauten mehr vorgenommen werden dürften, sodaß ihre Rechtspositionen durch diese Verordnung unmittelbar und aktuell beeinträchtigt würden; ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung stünde ihnen nicht zur Verfügung.

2.2. In der Sache selbst tragen alle Antragsteller Bedenken dahingehend vor, daß die Verordnung gegen §4 BStG 1971 verstoße (insbesondere fehlerhafte Projektabgrenzung), das Ermittlungsverfahren unzureichend und mangelhaft geführt worden sei (Befangenheit von Sachverständigen, Nichteinhaltung einer Auflagefrist, Nichtberücksichtigung von Umweltbelastungen) und die vorgeschriebenen Maßnahmen mangelhaft umgesetzt worden seien (im einzelnen dazu s. unter Pkt. III. 3.1., 4.1., 5.1., 6.1., 7.1. und 8.1.).

2.3. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2001 zog die Vierzehntantragstellerin ihren Antrag zurück.

3.1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zur Vertretung der angefochtenen Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berufene Behörde legte Verordnungsakten(teile) vor und erstattete eine Äußerung, in der er den Antragsbehauptungen entgegentritt und dies mit dem Begehren verbindet, dem Antrag auf Aufhebung "nicht zu entsprechen" (im einzelnen dazu ebenfalls unter Pkt. III. 3.2., 4.2., 5.2., 6.2., 7.2. und 8.2.).

3.2. Auch die im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als Projektwerber auftretende, vom Verfassungsgerichtshof gemäß §20 Abs2 VfGG hiezu eingeladene Österreichische Schnellstraßen- und Autobahnen-AG (ÖSAG) erstattete eine Äußerung, in der sie dem Antragsvorbringen entgegentritt und die (kostenpflichtige) Abweisung des Antrages begehrt.

4. Nachdem den Antragstellern aufgrund des hg. Beschlusses vom 25. Februar 2002, V53/01-21, die Einsicht in den (dem Gerichtshof vorgelegten) auf die angefochtene Verordnung bezughabenden Akt zur Gänze gewährt worden war, brachten diese am 4. April 2002 einen Schriftsatz ein, in dem sie im Hinblick darauf, daß "die belangte Behörde ... der (mehrmaligen) Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes nicht entsprochen [hat]", anregen, "dem Individualantrag gemäß §20 Abs2 VerfGG 1953 stattzugeben".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des §24 Abs11 UVP-G 2000 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs1 auf Antrag der im §19 Abs3 und 4 leg.cit. genannten Parteien.

Der bezogene Abs1 des §24 UVP-G 2000 in der für das verfassungsgerichtliche Verfahren maßgebenden Stammfassung benennt in seiner Z1 als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß §4 Abs1 BStG 1971, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist. Hiebei handelt es sich unter anderem um Verordnungen betreffend Festlegung der Trassen von Bundesstraßen B.

Antragsberechtigt sind die in §19 Abs3 und 4 UVP-G 2000 genannten Parteien. Nach Abs4 nimmt eine Personengruppe von mindestens 200 Personen am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach §20 als Partei teil, wenn diese Personengruppe eine Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie unter Beifügung der Unterschrift) unterstützt hat, ihre Mitglieder zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, und die Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme eingebracht wird.

1.2. Gemäß Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden Rechtsprechung - in der er die für die Zulässigkeit von Individualanträgen auf Gesetzesprüfung seit VfSlg. 8009/1977 angestellten Erwägungen auf Verordnungsprüfungsanträge übertragen hat - ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betreffenden Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (zB VfSlg. 10.581/1985).

2.1. Die einschreitenden Bürgerinitiativen legten ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof weder die in §19 Abs4 UVP-G vorgesehenen Unterschriftenlisten noch Nachweise über die Wahlberechtigung der Unterschriftleistenden zum Gemeinderat vor.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten, einschlägigen Unterlagen ergeben sich für den Verfassungsgerichtshof indes keine Zweifel an der die Parteistellung konstituierenden Qualität der der Behörde vorgelegten Unterschriftenlisten. Der Verfassungsgerichtshof geht - auch mangels gegenteiliger Behauptungen im Verfahren - daher davon aus, daß die Behörde vor Entgegennahme der jeweiligen Stellungnahme die Unterschriftenlisten entsprechend den Kriterien des §19 Abs4 UVP-G gehörig geprüft und aufgrund dieser Überprüfung die Parteistellung gemäß dieser Bestimmung zu Recht bejaht hat.

Der Antrag ist daher in Ansehung der erst- bis zehntantragstellenden Bürgerinitiativen gemäß §24 Abs11 UVP-G 2000 zulässig.

2.2. Die Elft- bis Fünfzehntantragstellerinnen bringen vor, daß die Trasse über in ihrem (Mit-)Eigentum stehende Grundstücke führe, die Einschränkungen des §15 Abs1 BStG 1971 iVm dem letzten Satz der angefochtenen Verordnung daher unmittelbar und aktuell in ihre Rechte eingriffen, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Auch seien ihre Grundstücke von einer im Zuge des weiteren Verfahrens durchzuführenden Enteignung betroffen, zu deren Abwehr ihnen gleichfalls kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe.

Da diese (weiteren) Antragstellerinnen - wie sich aus den vorgelegten Grundbuchsauszügen iVm dem einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden Plan Nr. 11.100.001-013 ergibt - Eigentümer von Grundstücken sind, über die die durch die bekämpfte Verordnung festgelegte Trasse der B 301 verläuft, ist ihr auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützter Antrag im Sinne der mit VfSlg. 9823/1983 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anfechtung von Trassenverordnungen nach dem BStG 1971 (VfSlg. 12.084/1989, 13.481/1993, 15.098/1998) zulässig. Da jedoch die Vierzehntantragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 14. Mai 2000 zurückgezogen hat, war das Verfahren in Ansehung dieser Grundstückseigentümerin gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

III. In der Sache selbst hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

1.1. Die bekämpfte Verordnung ist gemäß §4 BGBlG mangels anderslautender Anordnung am 11. November 2000, dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, in Kraft getreten. Sie wurde ihrer Promulgationsklausel zufolge auf der Basis des BStG 1971, BGBl. 286 idF BGBl. I 182/1999, und des (dritten Abschnittes des) UVP-G, BGBl. 697/1993 idF BGBl. I 89/2000, erlassen.

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zu Flächenwidmungsplänen VfSlg. 8329/1978, 9659/1983, 10.207/1984, 14.046/1995, 14.143/1995, 14.179/1995 und zu einer Trassenverordnung betreffend eine Hochleistungsstrecke VfGH 28.6.2001, V51/00) ist - vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen - für die verfahrensrechtliche Beurteilung der Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich, während für die Beurteilung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses zugrunde zu legen ist.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung

stand das BStG 1971 idF der Novelle BGBl. I 182/1999 und das UVP-G idF der Novelle BGBl. I 89/2000 in Geltung. Das sowohl eine Änderung

des BStG (Art4) als auch eine Novelle des UVP-G (Art11) enthaltende Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. I 50/2002, trat erst am 1. April 2002, also nach Erlassung der angefochtenen Verordnung in Kraft; gleiches gilt für die zuvor zum UVP-G ergangenen Novellen BGBl. I 108/2001 und BGBl. I 151/2001, welche mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten sind, und die am 30. Dezember 2000 in Kraft getretene BStG-Novelle BGBl. I 142/2000.

Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §4 Abs1 BStG 1971 verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G, d. i. die Fassung BGBl. 697/1993 idF BGBl. I 89/2000, zu überprüfen [so schon für Hochleistungsstrecken VfGH 28.6.2001, V51/00, und - wenn auch mit abweichender Begründung - Schulev-Steindl, Entscheidungsanmerkung, ÖZW 2002, S 18 (S 24)].

1.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des BStG 1971 lauten:

"§4. Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und

Auflassung von Straßenteilen

(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von 10 km oder mehr hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten [nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie] unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Verordnung zu bestimmen.

(2) ...

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.

(4) Die Verordnungen nach Abs1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten [nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie], beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; ... Verordnungen nach Abs1 haben zusätzlich den Hinweis auf Projektunterlagen sowie den Hinweis auf eine schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs1 und 6 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten [nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie] zu übermitteln.

(6) - (9) ..."

Die im §4 Abs1 bezogenen §§7 und 7a BStG 1971 lauten wie folgt:

"§7. Grundsätze

(1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten [nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie] erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Dienstanweisungen.

§7a. Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Bundesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Bundesstraße (Abs1) kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.

(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs1 und Abs2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des §18 und der §§4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr auf der Bundesstraße die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (§3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.

(4) Die Bestimmungen der Abs1 bis 3 finden auch für Maßnahmen Anwendung, die gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf bestehenden Bundesstraßen gesetzt werden.

(5) Im Falle sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden."

Die Strecke der durch die Novelle BGBl. 165/1986 erstmals in das Verzeichnis 3 - Bundesstraßen des BStG 1971 aufgenommenen B 301 ist (nach einer Änderung durch die Novelle BGBl. I 31/1997) aufgrund der Novelle BGBl. I 182/1999 wie folgt beschrieben:

"B 301   Wiener Südrand         Knoten Vösendorf (A 2, A 21) -

         Straße                 Knoten Schwechat (A 4) - Wien

                                [Albern - Lobau/Ölhafen (B 305) -

                                Knoten Kaisermühlen (A 22, A 23)]

                                (siehe Anmerkung 18)".

Die Anmerkung 18 lautet:

"Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen dürfen im Freilandbereich nur in Form besonderer Anschlußstellen ausgeführt werden (§§2 Abs1 litc und 26 Abs1)."

[Zu der durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz erfolgten Änderung siehe unten Pkt. III. 2.1.]

1.2.2. Die für Bundesstraßen maßgebliche Rechtslage nach dem UVP-G 2000 idF BGBl. I 89/2000 stellt sich wie folgt dar:

"Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§23a. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3. - 4. ...

(2) - (3) ..."

"Verfahren, Behörde

§24. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß §23a oder §23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Feststellungsverfahren gemäß Abs3 sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) - (4) ...

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im UVP-Verfahren §4 (Vorverfahren) und §10 Abs1 bis 5 und 7 (grenzüberschreitende Auswirkungen) anzuwenden. §6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.

        (6) §9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden,

dass die öffentliche Auflage und die Auflage gemäß §4 Abs5 des

Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. Weiters ist

statt dem Hinweis auf die Parteistellung der Bürgerinitiativen auf

ihr Antragsrecht nach Abs11 und ihre Parteistellung oder

Beteiligtenstellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach

§24h Abs5 hinzuweisen. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt

§19 Abs4.

        (7) ...

        (8) Für diesen Abschnitt gelten abweichend und ergänzend zu

§2 folgende Begriffsbestimmungen:

        1. Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die neben der die

Trassenverordnung erlassenden Behörde nach den

Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß §23a oder

§23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen

Verfahren zu beteiligen sind.

2. Projektwerber/Projektwerberin ist, wer ein in §23a oder §23b genanntes Vorhaben gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz dem zuständigen Bundesminister/der zuständigen Bundesministerin zur Durchführung eines Trassenverordnungsverfahrens vorlegt.

(9) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß §23a oder §23b unterliegen, die Trassenverordnung nicht erlassen und sonstige Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte sonstige Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(10) - (11) ...

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§24a. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde gemeinsam mit den Projektunterlagen für die Erlassung der Trassenverordnung die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl vorzulegen. Er/sie hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die zur Erlassung der Trassenverordnung zuständige Behörde zu übermitteln.

(2) Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, hat die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin ihre Ergänzung aufzutragen.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde die sie betreffenden Projektunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

Zeitplan

§24b. Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.

Umweltverträglichkeitsgutachten

§24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß §1 Abs1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des §24h darzulegen,

2. sich mit den gemäß §9 Abs4, §10 und §24a Abs3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß §1 Abs1 Z2 zu machen,

4. Darlegungen gemäß §1 Abs1 Z3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.

(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§24d. ... [betrifft vereinfachtes Verfahrens]

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten

oder die zusammenfassende Bewertung

§24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/ der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. §9 Abs2 ist anzuwenden.

Öffentliche Erörterung

§24f. (1) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und Gegenstand sind gemäß §44a Abs3 AVG zu verlautbaren. Eine Erörterung kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß §9 Abs1 keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben abgegeben wurden.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(3) Die Ergebnisse sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden, festzuhalten. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Änderung des Projektes

§24g. (1) Bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit

1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder

2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

(2) Bei anderen als von Abs1 erfassten Änderungen des Vorhabens

1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,

2. hat die Behörde den gemäß §24a Abs3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; §24 Abs6 sowie §24a Abs3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und

3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. §24e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.

Entscheidung

§24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß §23a oder §23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des §77 Abs2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§23a und Anhang 1 Z9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs1 Z2 litc als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. ...

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach §10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht erlassen werden.

(4) Die für die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen Gründe sind schriftlich darzulegen. Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen.

(5) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des §2 Abs3 zuständigen Behörden haben die Abs1 und 2 sowie §17 Abs4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im §19 Abs1 Z3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß §19 Abs4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(6) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des §23a sind die Bestimmungen der §§18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des §23b die Bestimmungen der §§2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden."

2. Wie die (zuvor) im Wortlaut wiedergegebenen Bestimmungen zeigen, sind das BStG 1971 und das UVP-G 2000 von unterschiedlichen Regelungskonzepten getragen: Während jenes auf die Erlassung einer (Trassen-)Verordnung gerichtet ist, stellt das UVP-G 2000 im wesentlichen seinem verfahrensrechtlichen Gehalt zufolge auf die Erlassung projektbezogener Bescheide ab, soll aber gleichwohl, wenn auch mit Modifikationen, im Zuge des Trassenverordnungsverfahrens Anwendung finden. Dies führt zu Problemen, die aber durch eine harmonisierende Interpretation der beiden Gesetze bereinigt werden können. Der Verfassungsgerichtshof entnimmt diesen Gesetzesvorschriften daher folgende, für die Beurteilung des Antrages auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 352/2000 maßgebliche rechtliche Bestimmungsgründe:

2.1. Das BStG 1971 verweist in seinem §1 auf die einen Bestandteil bildenden Verzeichnisse, in denen die Bundesstraßen durch Bezeichnung von Fixpunkten festgelegt werden. Derart vom Gesetzgeber selbst festgelegt wurde auch die hier antragsgegenständliche Strecke der B 301 Wiener Südrand Straße. [Sie wurde durch die BStG-Novelle BGBl. 165/1986 erstmals in das Verzeichnis 3 - Bundesstraßen aufgenommen und war nach einer Änderung durch die BStG-Novelle BGBl. I 31/1997 aufgrund der BStG-Novelle BGBl. I 182/1999 zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung BGBl. II 352/2000 vom Gesetzgeber nach Maßgabe von Knotenpunkten umschrieben (s. Pkt. III. 1.1. und 1.2.1.). Durch die BStG-Novelle BGBl. I 50/2002 wurde die "B 301 Wiener Südrand Straße" mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 unter der Bezeichnung "S 1 Wiener Außenring Schnellstraße" in das Verzeichnis 2 (Bundesschnellstraßen) überstellt und erfuhr folgende Streckenbeschreibung:

"S 1 Wiener Außenring            Knoten Vösendorf (A 2, A 21) -

Schnellstraße                    Knoten Schwechat (A 4) - Wien

                                 [Albern - Lobau/Ölhafen (A 22)] -

                                 Großebersdorf (A 5) -

                                 Korneuburg (A 22)".

[Gemäß §3 des (als Art5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I 50/2002, erlassenen) Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen behalten u.a. Verordnungen gemäß §4 Abs1 BStG 1971 auch dann ihre Rechtswirkungen, wenn sich bei der Bundesstraße der Straßentyp oder die Straßenbezeichnung geändert haben.]

Schon in seiner bisherigen Judikatur (vgl. VfSlg. 11.755/1988 und 12.084/1989) hat der Verfassungsgerichtshof die gesetzliche Festlegung einer Bundesstraße nach Maßgabe des §1 BStG 1971 (samt Verzeichnissen) sowie die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer die Straßenachse bestimmenden Trassenverordnung nach §4 BStG 1971 dahin verstanden, daß der Gesetzgeber damit eine verbindliche Regelung für den Bau der betreffenden Bundesstraße getroffen hat, die ein Ermessen des Bundesministers dahin ausschließt, ob überhaupt ein Bedarf nach Errichtung der betreffenden Bundesstraße besteht oder ob anderen Verkehrsmitteln oder -verbindungen aus ökonomischen Erwägungen und unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes der Vorzug gegenüber dem Bau der gesetzlich vorgesehenen Bundesstraße zu geben wäre.

Soweit sohin die die Trassenverordnung anfechtenden Antragsteller die Errichtung der B 301 Wiener Südrand Straße zugunsten anderer Lösungen des Verkehrsproblems an sich in Zweifel ziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß dem zuständigen Bundesminister keine Befugnis zukam, andere Verkehrslösungen anstelle der B 301 Wiener Südrand Straße zu planen und zu verwirklichen, "da nach dem einen Teil des BStG bildend

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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