TE OGH 1999/8/10 11Os63/99

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Veröffentlicht am 10.08.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter W***** u.a. wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten 1) Peter W*****, 2) Josef V*****, 3) Karl L*****, 4) Tomislav K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 1998, GZ 11d Vr 8996/96-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter W***** u.a. wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten 1) Peter W*****, 2) Josef V*****, 3) Karl L*****, 4) Tomislav K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 1998, GZ 11d römisch fünf r 8996/96-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Peter W*****, Josef V***** und Karl L***** sowie in amtswegiger Wahrnehmung gemäß § 290 Abs 1 StPO hinsichtlich des Angeklagten Tomislav K***** wird das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch eines 500.000 S übersteigenden Schadens der den Verbrechen der betrügerischen Krida unterstellten Tathandlungen (Schuldspruchfakten A 1 und B), demgemäß in der rechtlichen Unterstellung dieser Taten auch unter Abs 2 des § 156 StGB, sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Peter W*****, Josef V***** und Karl L***** sowie in amtswegiger Wahrnehmung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich des Angeklagten Tomislav K***** wird das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch eines 500.000 S übersteigenden Schadens der den Verbrechen der betrügerischen Krida unterstellten Tathandlungen (Schuldspruchfakten A 1 und B), demgemäß in der rechtlichen Unterstellung dieser Taten auch unter Absatz 2, des Paragraph 156, StGB, sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A 1 und 2), Josef V*****, Karl L***** und Tomislav K***** wiederum des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligte nach §§ 12 (zu ergänzen: dritter Fall), 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Vergehens der Veruntreuung als Beteiligte nach §§ 12 (dritter Fall) 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (A 1 und 2), Josef V*****, Karl L***** und Tomislav K***** wiederum des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligte nach Paragraphen 12, (zu ergänzen: dritter Fall), 156 Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Vergehens der Veruntreuung als Beteiligte nach Paragraphen 12, (dritter Fall) 133 Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie Ende 1995/Anfang 1996 in Wien

A) Peter W*****

1. als Geschäftsführer der S***** Solarien BetriebsgmbH das Vermögen der Gesellschaft verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger derselben um einen 500.000 S übersteigenden Betrag verringert, indem er das Geschäftslokal der Gesellschaft samt Inventar der Tomislav K***** GmbH überließ, weiters

2. zwei Solarien im Gesamtwert von 233.755 S, die ihm von Ing. Michael P***** unter Eigentumsvorbehalt überlassen worden waren, sowie ein weiteres von der R***** Leasing GmbH & Co KG geleastes Solarium im Wert von 51.436 S sich durch Verkauf an die Tomislav K***** GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, schließlich

B) Josef V*****, Karl L***** und Tomislav K***** zur Ausführung der

unter A beschriebenen strafbaren Handlungen beigetragen, indem sie deren Durchführung besprachen und vereinbarten, Peter W***** in seinem Tatentschluß bestärkten, Karl L***** darüberhinaus, indem er Tomislav K***** zur Mitwirkung überredete und sich bereit erklärte, erforderlichenfalls die Bezahlung eines Kaufpreises wahrheitswidrig zu bestätigen, Tomislav K*****, darüberhinaus durch Unterfertigung eines Vorvertrags und eines Kaufvertrags namens der Tomislav K***** GmbH, Josef V***** darüberhinaus durch Übertragung seiner Gesellschaftsanteile durch Peter W*****, sowie vereinbarungsgemäßes Ausstellen von Bestätigungen über den Erhalt von 800.000 S bzw 280.000 S aus der Kaufpreissumme als Darlehensrückzahlung.

Sämtliche Angeklagte bekämpfen die Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden jeweils aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a, Peter W***** zudem aus der Z 10, Josef V***** auch aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO.Sämtliche Angeklagte bekämpfen die Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden jeweils aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a,, Peter W***** zudem aus der Ziffer 10,, Josef V***** auch aus der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Nur die (teils ausdrücklich, teils nominell verfehlt unter den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 9 lit a), sachlich durchwegs aus der Sicht der Z 10 erhobenen Rechtsrügen der Angeklagten Peter W*****, Josef V***** und Karl L*****, mit welchen sie im Ergebnis zutreffend Feststellungsmängel zur angenommenen Schadensqualifikation des § 156 Abs 2 StGB geltend machen, sind begründet und in diesem Umfang gemäß § 290 Abs 1 StPO auch dem Nichtigkeitswerber Tomislav K***** zugute zu halten.Nur die (teils ausdrücklich, teils nominell verfehlt unter den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 9 Litera a,), sachlich durchwegs aus der Sicht der Ziffer 10, erhobenen Rechtsrügen der Angeklagten Peter W*****, Josef V***** und Karl L*****, mit welchen sie im Ergebnis zutreffend Feststellungsmängel zur angenommenen Schadensqualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB geltend machen, sind begründet und in diesem Umfang gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch dem Nichtigkeitswerber Tomislav K***** zugute zu halten.

Das Erstgericht hätte nämlich im Sinne der insoweit richtigen Beschwerdeargumentationen zur Lösung der Frage, ob der zu Lasten der Gläubiger herbeigeführte Befriedigungsausfall den maßgeblichen Betrag von 500.000 S tatsächlich überstiegen hat, nicht nur die (mit 700.000 S konstatierte) Überschuldung der GmbH und die weiteren Verbindlichkeiten (rund 1,9 Mio S), für die sie haftete (US 12), sondern darüberhinaus den objektiv abstrakten Sachwert der in ihrem Eigentum stehenden veräußerten Vermögenswerte konkret feststellen müssen (Mayerhofer StGB4 § 156 E 19a). Da das vom Verkauf erfaßte bewegliche Vermögen des Unternehmens nach den Urteilsannahmen zum Teil in (nicht dem Firmenvermögen zurechenbaren) Fremdeigentum stand (US 9), kann weder der (fiktive) Kaufpreis von 3,5 Mio S, noch der auf die Gesamtheit des Firmenwertes bezogene Betrag des privaten Schätzgutachtens (rund 5 Mio S) dem Urteil zugrundegelegt werden; vielmehr sind die nicht der Gesellschaft gehörigen Waren entsprechend in Abzug zu bringen, zumal in bezug auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände nur das Anwartschaftsrecht der Schuldnerin an den übereigneten Sachen (im Umfang schon geleisteter Zahlungen) Tatobjekt sein könnte (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 RN 7). Die vom Schuldspruch nach § 133 StGB erfaßten Solariengeräte (die mit dem gesamten Inventar durch den gegenständlichen Veräußerungsvertrag uno actu übertragen wurden - S 23 ff/I) können somit nur insoweit Gegenstand des Kridadeliktes sein, als der Angeklagte W***** als Käufer dieser Waren (zufolge bereits bezahlter Leasingraten) ein Anwartschaftsrecht erworben hat.Das Erstgericht hätte nämlich im Sinne der insoweit richtigen Beschwerdeargumentationen zur Lösung der Frage, ob der zu Lasten der Gläubiger herbeigeführte Befriedigungsausfall den maßgeblichen Betrag von 500.000 S tatsächlich überstiegen hat, nicht nur die (mit 700.000 S konstatierte) Überschuldung der GmbH und die weiteren Verbindlichkeiten (rund 1,9 Mio S), für die sie haftete (US 12), sondern darüberhinaus den objektiv abstrakten Sachwert der in ihrem Eigentum stehenden veräußerten Vermögenswerte konkret feststellen müssen (Mayerhofer StGB4 Paragraph 156, E 19a). Da das vom Verkauf erfaßte bewegliche Vermögen des Unternehmens nach den Urteilsannahmen zum Teil in (nicht dem Firmenvermögen zurechenbaren) Fremdeigentum stand (US 9), kann weder der (fiktive) Kaufpreis von 3,5 Mio S, noch der auf die Gesamtheit des Firmenwertes bezogene Betrag des privaten Schätzgutachtens (rund 5 Mio S) dem Urteil zugrundegelegt werden; vielmehr sind die nicht der Gesellschaft gehörigen Waren entsprechend in Abzug zu bringen, zumal in bezug auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände nur das Anwartschaftsrecht der Schuldnerin an den übereigneten Sachen (im Umfang schon geleisteter Zahlungen) Tatobjekt sein könnte (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 156, RN 7). Die vom Schuldspruch nach Paragraph 133, StGB erfaßten Solariengeräte (die mit dem gesamten Inventar durch den gegenständlichen Veräußerungsvertrag uno actu übertragen wurden - S 23 ff/I) können somit nur insoweit Gegenstand des Kridadeliktes sein, als der Angeklagte W***** als Käufer dieser Waren (zufolge bereits bezahlter Leasingraten) ein Anwartschaftsrecht erworben hat.

Da dem angefochtenen Urteil mithin zu den objektiven Grundlagen der vorliegenden aktuellen Schadensdimension im Rechtsmittelverfahren nicht behebbare wesentliche Mängel anhaften, erweist sich eine Aufhebung des Schuldspruchs wegen betrügerischer Krida in Ansehung eines 500.000 S übersteigenden Schadensbetrages und damit in der Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB sowie eine entsprechende partielle Verfahrenserneuerung als unabdingbar (§ 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesen strafsatzerhöhenden Umständen erübrigt.Da dem angefochtenen Urteil mithin zu den objektiven Grundlagen der vorliegenden aktuellen Schadensdimension im Rechtsmittelverfahren nicht behebbare wesentliche Mängel anhaften, erweist sich eine Aufhebung des Schuldspruchs wegen betrügerischer Krida in Ansehung eines 500.000 S übersteigenden Schadensbetrages und damit in der Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB sowie eine entsprechende partielle Verfahrenserneuerung als unabdingbar (Paragraph 285 e, StPO), womit sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesen strafsatzerhöhenden Umständen erübrigt.

Des weiteren sind die Nichtigkeitsbeschwerden aber unbegründet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Peter W*****:

Die Einwände der Mängelrüge (Z 5) zum Grundtatbestand des § 156 StGB gipfeln unter Bezugnahme auf unwesentliche Details (wie auf das Ausmaß der geschäftlichen Erfahrung des Beschwerdeführers) im Versuch, mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung aus den Verfahrensresultaten in subjektiver Hinsicht günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten, als es den denkmöglichen Überlegungen der Tatrichter entspricht. Damit läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers aber nur - teils zudem unter Wiederholung seiner (mit denkfehlerfreier Begründung verworfenen - US 13 f) Verantwortung - auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.Die Einwände der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Grundtatbestand des Paragraph 156, StGB gipfeln unter Bezugnahme auf unwesentliche Details (wie auf das Ausmaß der geschäftlichen Erfahrung des Beschwerdeführers) im Versuch, mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung aus den Verfahrensresultaten in subjektiver Hinsicht günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten, als es den denkmöglichen Überlegungen der Tatrichter entspricht. Damit läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers aber nur - teils zudem unter Wiederholung seiner (mit denkfehlerfreier Begründung verworfenen - US 13 f) Verantwortung - auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.

Soweit der Angeklagte eine Begründung für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung vermißt, vernachlässigt er prozeßordnungswidrig das maßgebliche Tatsachensubstrat (und die darauf bezogene Beweiswürdigung) über die mit der Veräußerung des Inventars bewirkte Verringerung des Vermögens der Schuldnerin (US 8 ff).

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich infolge Bestreitens des im Urteil mehrfach festgestellten Tatmerkmals der Gläubigerbenachteiligung laut Schuldspruch A 1 (US 4, 10 ff, 14) - zufolge Ausscheidung der Inventargegenstände des vom Angeklagten geleiteten Unternehmens an die Firma Tomislav K***** GmbH - nicht am Gesetz.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich infolge Bestreitens des im Urteil mehrfach festgestellten Tatmerkmals der Gläubigerbenachteiligung laut Schuldspruch A 1 (US 4, 10 ff, 14) - zufolge Ausscheidung der Inventargegenstände des vom Angeklagten geleiteten Unternehmens an die Firma Tomislav K***** GmbH - nicht am Gesetz.

Dies trifft gleichermaßen auf die vermißten Tatbestandskriterien (Zueignung der anvertrauten Solarienanlagen mit Bereicherungsvorsatz) in Ansehung des Vergehens der Veruntreuung (A 2) zu (US 9 f, 17).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef V*****:

Der Argumentation der Verfahrensrüge (Z 3), mit welcher der Beschwerdeführer die (ersichtlich irrige) Anführung eines falschen Vornamens im Spruch rügt (US 4), ist schon durch die zwischenzeitig vom Erstgericht nach § 270 Abs 3 StPO erfolgte Berichtigung (siehe Beschluß vom 29. April 1999) der Boden entzogen, abgesehen davon, daß der ins Treffen geführte Umstand - der Beschwerde zuwider - keine Nichtigkeit begründende Verletzung des § 260 StPO bewirkt.Der Argumentation der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), mit welcher der Beschwerdeführer die (ersichtlich irrige) Anführung eines falschen Vornamens im Spruch rügt (US 4), ist schon durch die zwischenzeitig vom Erstgericht nach Paragraph 270, Absatz 3, StPO erfolgte Berichtigung (siehe Beschluß vom 29. April 1999) der Boden entzogen, abgesehen davon, daß der ins Treffen geführte Umstand - der Beschwerde zuwider - keine Nichtigkeit begründende Verletzung des Paragraph 260, StPO bewirkt.

Entgegen dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) hat der Schöffensenat zum Schuldspruch wegen der Veruntreuung die leugnende Darstellung des Angeklagten hinlänglich (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bei seinen Erwägungen mitberücksichtigt (US 13), daraus allerdings beweiswürdigend nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlußfolgerungen gezogen. Damit ficht auch dieser Nichtigkeitswerber nach Art einer unzulässigen Schuldberufung bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Lösung der Abwägung der Verfahrensresultate an. Im Hinblick auf den - dem Angeklagten bekannten - Verkauf des gesamten Inventars der S***** SolarienbetriebsgmbH an die Tomislav K***** GmbH ist es im übrigen ohne Bedeutung, ob er zugestanden hat, nur allgemein vom Fremdeigentum irgendwelcher der zu veräußernden Geräte oder aber konkret der betreffenden Solarien gewußt zu haben.Entgegen dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) hat der Schöffensenat zum Schuldspruch wegen der Veruntreuung die leugnende Darstellung des Angeklagten hinlänglich (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bei seinen Erwägungen mitberücksichtigt (US 13), daraus allerdings beweiswürdigend nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlußfolgerungen gezogen. Damit ficht auch dieser Nichtigkeitswerber nach Art einer unzulässigen Schuldberufung bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Lösung der Abwägung der Verfahrensresultate an. Im Hinblick auf den - dem Angeklagten bekannten - Verkauf des gesamten Inventars der S***** SolarienbetriebsgmbH an die Tomislav K***** GmbH ist es im übrigen ohne Bedeutung, ob er zugestanden hat, nur allgemein vom Fremdeigentum irgendwelcher der zu veräußernden Geräte oder aber konkret der betreffenden Solarien gewußt zu haben.

Da das Erstgericht ferner zum Schuldspruch wegen des Kridatatbestandes die Gläubigermehrheit ausdrücklich konstatiert und das Aushaften von Verbindlichkeiten unter Bezugnahme auf die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse - insbesondere die insoweit geständige Verantwortung des Mitangeklagten W***** - ausreichend begründet hat (US 6, 12 iVm ON 2, 3, S 13/V), geht die darauf bezogene Argumentation ebenfalls ins Leere.Da das Erstgericht ferner zum Schuldspruch wegen des Kridatatbestandes die Gläubigermehrheit ausdrücklich konstatiert und das Aushaften von Verbindlichkeiten unter Bezugnahme auf die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse - insbesondere die insoweit geständige Verantwortung des Mitangeklagten W***** - ausreichend begründet hat (US 6, 12 in Verbindung mit ON 2, 3, S 13/V), geht die darauf bezogene Argumentation ebenfalls ins Leere.

Im übrigen trachtet der Angeklagte, die tatrichterlichen Schlußfolgerungen auf seine dolose Mitwirkung an der inkriminierten Vermögenstransaktion mit spekulativen Überlegungen zu überwiegend unerheblichen Umständen (wie in bezug auf den Zeitpunkt der Gründung der Firma K***** GmbH, die Stellung des Angeklagten in der S***** GmbH, den Zeitpunkt des erstmaligen Aushaftens des Betrages von 233.755 S für die beiden Solarien, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der gegenständlichen Transaktion stehende finanzielle Aufwendungen des Angeklagten) in Frage zu stellen, ohne formelle Begründungsgebrechen im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.

Nicht mit sich selbst in Widerspruch ist die - erkennbar so gemeinte - Annahme des Erstgerichts, die Verantwortung des Angeklagten W***** sei nur dahin unglaubwürdig, dieser hätte über Drängen des Vaters des Angeklagten V***** und im Vertrauen auf einen Geldfluß in den nächsten Tagen die Zahlungsbestätigungen unterschrieben. Eine Annahme der Tatrichter, es sei tatsächlich Geld geflossen, ist jedoch - der Beschwerde zuwider - hieraus nicht ableitbar (US 12).

Auch die erstgerichtliche Feststellung, den Verbindlichkeiten seien "so gut wie keine Vermögenswerte" gegenübergestanden (US 9), bezieht sich erkennbar nur auf liquide Mittel.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht zum Veruntreuungstatbestand von urteilsfremden Prämissen aus und läuft im Ergebnis auf die aus der Sicht materieller Nichtigkeit verfehlte Behauptung von - nicht bestehenden - Begründungsfehlern hinaus. Soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel in Bezug auf den Verkauf (bloß) des Geschäftsinventars oder des gesamten Unternehmens releviert, orientiert er sich wiederum nicht an den diesbezüglich eindeutigen tatrichterlichen Konstatierungen (US 10).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht zum Veruntreuungstatbestand von urteilsfremden Prämissen aus und läuft im Ergebnis auf die aus der Sicht materieller Nichtigkeit verfehlte Behauptung von - nicht bestehenden - Begründungsfehlern hinaus. Soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel in Bezug auf den Verkauf (bloß) des Geschäftsinventars oder des gesamten Unternehmens releviert, orientiert er sich wiederum nicht an den diesbezüglich eindeutigen tatrichterlichen Konstatierungen (US 10).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl L*****:

Auch dieser Angeklagte wendet sich in seiner Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch wegen der Beteiligung an der Veruntreuung gegen die allein den Tatrichtern vorbehaltene Lösung der Beweiswürdigung, indem er die empirisch einwandfrei (insbesondere aus der verwerteten Einlassung des Angeklagten W***** - siehe S 21/V) abgeleiteten Annahmen über seine Kenntnis vom vorliegenden Eigentumsvorbehalt bestreitet.Auch dieser Angeklagte wendet sich in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch wegen der Beteiligung an der Veruntreuung gegen die allein den Tatrichtern vorbehaltene Lösung der Beweiswürdigung, indem er die empirisch einwandfrei (insbesondere aus der verwerteten Einlassung des Angeklagten W***** - siehe S 21/V) abgeleiteten Annahmen über seine Kenntnis vom vorliegenden Eigentumsvorbehalt bestreitet.

Ferner trachtet auch er unter Hervorhebung unwesentlicher Details sowie unter Erörterung hypothetischer Möglichkeiten bloß die Verfahrensresultate zu seinen Gunsten zu revidieren.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Prätext einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe eine Konkretisierung der einzelnen Gläubiger und der jeweiligen Forderungen vermißt, bezieht er sich erneut auf eine für die Lösung der Schuldfrage unmaßgebliche Tatsache, weil für die Verwirklichung des Kridatatbestandes die (aktengetreu festgestellte) Gläubigermehrheit (mindestens zwei Gläubiger genügen) und das (ebenfalls mängelfrei konstatierte) Bestehen von Außenständen genügt.

Urteilsfremd vermißt auch dieser Angeklagte im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen über eine allfällige Unternehmensveräußerung im Sinne des § 1409 ABGB aus der Sicht einer Schuldenübernahme: Geht das Erstgericht doch eindeutig von der Veräußerung (bloß) des Geschäftslokals mit sämtlichen Inventargegenständen aus (US 10), sodaß dieser Beschwerdeeinwand die gebotene umfassende Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen läßt. Ein Eingehen auf die Frage des Ausmaßes der Gläubigerschädigung erübrigt sich im Hinblick auf die - aus den vorangeführten Gründen erforderliche - Teilaufhebung des Urteils.Urteilsfremd vermißt auch dieser Angeklagte im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen über eine allfällige Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 1409, ABGB aus der Sicht einer Schuldenübernahme: Geht das Erstgericht doch eindeutig von der Veräußerung (bloß) des Geschäftslokals mit sämtlichen Inventargegenständen aus (US 10), sodaß dieser Beschwerdeeinwand die gebotene umfassende Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen läßt. Ein Eingehen auf die Frage des Ausmaßes der Gläubigerschädigung erübrigt sich im Hinblick auf die - aus den vorangeführten Gründen erforderliche - Teilaufhebung des Urteils.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tomislav K*****:

Die Mängelrüge (Z 5) schlägt fehl, weil sie der Sache nach eine Bekämpfung der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite nach Art einer Schuldberufung beinhaltet, Begründungsmängel aber nicht aufzuzeigen vermag.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) schlägt fehl, weil sie der Sache nach eine Bekämpfung der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite nach Art einer Schuldberufung beinhaltet, Begründungsmängel aber nicht aufzuzeigen vermag.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10), mit der der Angeklagte seinen auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatz bestreitet und sein Verhalten (bloß) unter den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB subsumiert wissen will, verläßt ebenfalls prozeßordnungswidrig den Boden des gesamten Urteilssachverhalts; aus der Sicht einer Mängelrüge (sachlich Z 5) scheitert die Argumentation abermals am Versuch, den tatrichterlichen Überlegungen andere Würdigungsvarianten gegenüber zu stellen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,), mit der der Angeklagte seinen auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatz bestreitet und sein Verhalten (bloß) unter den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, StGB subsumiert wissen will, verläßt ebenfalls prozeßordnungswidrig den Boden des gesamten Urteilssachverhalts; aus der Sicht einer Mängelrüge (sachlich Ziffer 5,) scheitert die Argumentation abermals am Versuch, den tatrichterlichen Überlegungen andere Würdigungsvarianten gegenüber zu stellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher im aufgezeigten Umfang - soweit nicht eine Teilkassierung des Urteils erfolgte - bereits bei nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß dargestellt sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Wien auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher im aufgezeigten Umfang - soweit nicht eine Teilkassierung des Urteils erfolgte - bereits bei nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß dargestellt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Wien auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E55010 11D00639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00063.99.0810.000

Dokumentnummer

JJT_19990810_OGH0002_0110OS00063_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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