TE OGH 1999/8/12 15Os97/99

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Veröffentlicht am 12.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 1999, GZ 15 Os 10/99-8 (= ON 212 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 1999, GZ 15 Os 10/99-8 (= ON 212 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Nachdem der Oberste Gerichtshof mit dem oben bezeichneten Beschluß eine von Ludwig L***** persönlich verfaßte (am 28. Dezember 1998 überreichte) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 204) als unzulässig, jene des ihm beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers (am 29. Dezember 1998 zur Post gegebene, ON 205) jedoch als offenbar unbegründet zurückgewiesen und das gemäß § 285i StPO berufene Oberlandesgericht Linz über die (gleichfalls getrennt ausgeführten) Berufungen entschieden hatte, stellte der Verurteilte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 Z 1 StPO (ON 234). Darin bezeichnete er die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insoweit als "verfassungswidrig" und dem Art 6 Abs 3 lit c EMRK widersprechend, als die von ihm verfaßte Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden war, daß das Gesetz nur eine Ausführung vorsehe und jener des Verteidigers der Vorzug zu geben sei. Gemäß der zitierten Bestimmung der im Verfassungsrang stehenden EMRK habe jeder Angeklagte das Recht, sich selbst zu verteidigen, wovon auch die (persönliche) Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel umfaßt sei.Nachdem der Oberste Gerichtshof mit dem oben bezeichneten Beschluß eine von Ludwig L***** persönlich verfaßte (am 28. Dezember 1998 überreichte) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 204) als unzulässig, jene des ihm beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers (am 29. Dezember 1998 zur Post gegebene, ON 205) jedoch als offenbar unbegründet zurückgewiesen und das gemäß Paragraph 285 i, StPO berufene Oberlandesgericht Linz über die (gleichfalls getrennt ausgeführten) Berufungen entschieden hatte, stellte der Verurteilte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, StPO (ON 234). Darin bezeichnete er die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insoweit als "verfassungswidrig" und dem Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK widersprechend, als die von ihm verfaßte Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden war, daß das Gesetz nur eine Ausführung vorsehe und jener des Verteidigers der Vorzug zu geben sei. Gemäß der zitierten Bestimmung der im Verfassungsrang stehenden EMRK habe jeder Angeklagte das Recht, sich selbst zu verteidigen, wovon auch die (persönliche) Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel umfaßt sei.

Das Landesgericht Salzburg wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab (ON 236). Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge und trug dem Erstgericht auf, die Eingabe des Beschwerdeführers (ON 234) im Hinblick auf die darin enthaltene Anfechtung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 1999, GZ 15 Os 10/99-8, diesem zur Entscheidung vorzulegen (ON 240). Diesem Auftrag kam das Landesgericht nach und übersandte später im Nachhang eine mit 30. Juni 1999 datierte Eingabe des Beschwerdeführers, in der er die Vorwürfe wiederholte.

Rechtliche Beurteilung

Soweit das im Wiederaufnahmeantrag enthaltene, gegen das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs gerichtete Vorbringen iVm der vorgenannten Eingabe der Sache nach als Beschwerde gegen den die Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisenden Beschluß aufzufassen ist, war es zurückzuweisen, weil gemäß Art 92 Abs 1 B-VG der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und daher gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist.Soweit das im Wiederaufnahmeantrag enthaltene, gegen das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs gerichtete Vorbringen in Verbindung mit der vorgenannten Eingabe der Sache nach als Beschwerde gegen den die Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisenden Beschluß aufzufassen ist, war es zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und daher gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist.

Es entbehrt auch inhaltlich der Berechtigung.

Der Angeklagte hat seine Nichtigkeitsbeschwerde am 28. Dezember 1998 nicht gemäß § 285a Z 3 StPO "zu Protokoll gegeben", sondern eine - von keinem Verteidiger unterschriebene - Beschwerdeschrift dem Erstgericht "überreicht" (vgl § 285 Abs 1 StPO). Die Zurückstellung dieser formell fehlerhaften Eingabe zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen 14 Tagen erübrigte sich durch die am folgenden Tag vom berechtigten Verteidiger eingebrachte, formal mängelfreie Rechtsmittelschrift; lag doch zu diesem Zeitpunkt dem Gericht eine einzige, nicht nur allen gesetzlichen Kriterien entsprechende, sondern auch dem für Rechtsmittelschriften an ein Höchstgericht zu fordernden angemessenen Argumentationsniveau entsprechende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor (vgl JAB zum Grundrechtsbeschwerdegesetz 852 BlgNR 18. GP S 6; 15 Os 30/98 uam). Die vom Angeklagten überreichte Beschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.Der Angeklagte hat seine Nichtigkeitsbeschwerde am 28. Dezember 1998 nicht gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 3, StPO "zu Protokoll gegeben", sondern eine - von keinem Verteidiger unterschriebene - Beschwerdeschrift dem Erstgericht "überreicht" vergleiche Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Die Zurückstellung dieser formell fehlerhaften Eingabe zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen 14 Tagen erübrigte sich durch die am folgenden Tag vom berechtigten Verteidiger eingebrachte, formal mängelfreie Rechtsmittelschrift; lag doch zu diesem Zeitpunkt dem Gericht eine einzige, nicht nur allen gesetzlichen Kriterien entsprechende, sondern auch dem für Rechtsmittelschriften an ein Höchstgericht zu fordernden angemessenen Argumentationsniveau entsprechende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor vergleiche JAB zum Grundrechtsbeschwerdegesetz 852 BlgNR 18. GP S 6; 15 Os 30/98 uam). Die vom Angeklagten überreichte Beschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.

Der Vorwurf, der Oberste Gerichtshof habe konventionswidrig entschieden, geht ins Leere. Zwar gewährt Art 6 Abs 3 lit c EMRK jedem Angeklagten ua das Recht, sich selbst zu verteidigen, wenn er keinen Verteidiger gewählt hat und auch im Interesse der Rechtspflege keinen Verteidiger benötigt. Die Entscheidung darüber, ob ein Angeklagter sich selbst verteidigen kann, oder ob ihm im Interesse der Rechtspflege ein Pflichtverteidiger beizugeben ist, ist Aufgabe der nationalen Gerichte, wobei (mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte) davon auszugehen ist, daß insbesondere in Strafverfahren, in denen (wie vorliegend) Haft als Sanktion droht, anwaltliche Verteidigung im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich stets geboten ist. Die Konventionsbestimmung besagt keineswegs, daß der Angeklagte unter allen Umständen berechtigt ist, sich persönlich zu verteidigen. Selbst wenn der Angeklagte ein erfahrener Jurist wäre, kann es im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein, ihm ungeachtet seines Wunsches, sich selbst zu verteidigen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl Frohwein/Peukert EMRK-Kommentar2 Rz 187 f, 194, 197; van Dijk/van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights2, Kluwer, Denventer-Boston, S 349).Der Vorwurf, der Oberste Gerichtshof habe konventionswidrig entschieden, geht ins Leere. Zwar gewährt Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK jedem Angeklagten ua das Recht, sich selbst zu verteidigen, wenn er keinen Verteidiger gewählt hat und auch im Interesse der Rechtspflege keinen Verteidiger benötigt. Die Entscheidung darüber, ob ein Angeklagter sich selbst verteidigen kann, oder ob ihm im Interesse der Rechtspflege ein Pflichtverteidiger beizugeben ist, ist Aufgabe der nationalen Gerichte, wobei (mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte) davon auszugehen ist, daß insbesondere in Strafverfahren, in denen (wie vorliegend) Haft als Sanktion droht, anwaltliche Verteidigung im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich stets geboten ist. Die Konventionsbestimmung besagt keineswegs, daß der Angeklagte unter allen Umständen berechtigt ist, sich persönlich zu verteidigen. Selbst wenn der Angeklagte ein erfahrener Jurist wäre, kann es im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein, ihm ungeachtet seines Wunsches, sich selbst zu verteidigen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen vergleiche Frohwein/Peukert EMRK-Kommentar2 Rz 187 f, 194, 197; van Dijk/van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights2, Kluwer, Denventer-Boston, S 349).

In Übereinstimmung mit der EMRK normiert § 41 StPO dezidiert, in welchen Fällen nach innerstaatlichem Recht der Beschuldigte (Angeklagte) zwingend eines Verteidigers bedarf (Abs 1) und unter welchen Voraussetzungen ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben ist (Abs 2). Demnach besteht - auf den konkreten Fall bezogen - gemäß Abs 1 Z 4 leg cit "notwendige Verteidigung" zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Somit war auch aus diesem Blickwinkel jener des Verteidigers der Vorzug zu geben.In Übereinstimmung mit der EMRK normiert Paragraph 41, StPO dezidiert, in welchen Fällen nach innerstaatlichem Recht der Beschuldigte (Angeklagte) zwingend eines Verteidigers bedarf (Absatz eins,) und unter welchen Voraussetzungen ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben ist (Absatz 2,). Demnach besteht - auf den konkreten Fall bezogen - gemäß Absatz eins, Ziffer 4, leg cit "notwendige Verteidigung" zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Somit war auch aus diesem Blickwinkel jener des Verteidigers der Vorzug zu geben.

Angemerkt sei noch, daß der Generalprokurator über Anregung des Beschwerdeführers die Akten neuerlich geprüft, aber keinen Grund gefunden hat, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO zu erheben, und diese Erklärung auch dem Einschreiter schriftlich mitgeteilt hat (ON 3 des Os-Aktes).Angemerkt sei noch, daß der Generalprokurator über Anregung des Beschwerdeführers die Akten neuerlich geprüft, aber keinen Grund gefunden hat, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zu erheben, und diese Erklärung auch dem Einschreiter schriftlich mitgeteilt hat (ON 3 des Os-Aktes).

Anmerkung

E54939 15D00979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00097.99.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19990812_OGH0002_0150OS00097_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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