TE OGH 1999/8/12 8ObA335/98t

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Veröffentlicht am 12.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut M*****, vertreten durch Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 118.894,34 sA (Revisionsinteresse S 118.715,45 sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1998, GZ 15 Ra 156/96y-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist im Revisionsverfahren noch, ob der Kläger Anspruch auf Bezahlung von S 118.717,45 sA gegen seinen ehemaligen Dienstgeber hat. Hiebei handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen der vom Dienstgeber aus Anlaß der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 5. 1997 im Zuge der Übertragung der Lebensversicherung, welche zur Absicherung von Pensionszusagen eingerichtet worden war, abgeführten Lohnsteuer in Höhe von S 155.884,-- und der nach Meinung des Klägers geschuldeten wesentlich niedrigeren Lohnsteuer; der Auszahlungsbetrag aus dem Titel der Übertragung und Liquidation der Lebensversicherung in Höhe von brutto S 311.769,-- sei nämlich als Pensionsabfindung iSd § 67 Abs 6 und 8 lit b EStG zu qualifizieren und betrage die Steuerbelastung unter Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes nur S 39.971,--.Strittig ist im Revisionsverfahren noch, ob der Kläger Anspruch auf Bezahlung von S 118.717,45 sA gegen seinen ehemaligen Dienstgeber hat. Hiebei handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen der vom Dienstgeber aus Anlaß der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 5. 1997 im Zuge der Übertragung der Lebensversicherung, welche zur Absicherung von Pensionszusagen eingerichtet worden war, abgeführten Lohnsteuer in Höhe von S 155.884,-- und der nach Meinung des Klägers geschuldeten wesentlich niedrigeren Lohnsteuer; der Auszahlungsbetrag aus dem Titel der Übertragung und Liquidation der Lebensversicherung in Höhe von brutto S 311.769,-- sei nämlich als Pensionsabfindung iSd Paragraph 67, Absatz 6 und 8 Litera b, EStG zu qualifizieren und betrage die Steuerbelastung unter Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes nur S 39.971,--.

Der Kläger meint, die Urteile der Vorinstanzen seien unrichtig und widersprächen der Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes SZ 58/157 (richtig wohl SZ 58/156) und 3 Ob 69/77, wonach über die Rechtmäßigkeit des Steuerabzuges zwar ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und im Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden hätten, von den Gerichten aber die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs als Vorfrage zu prüfen gewesen wäre.

Liest man die zitierte Entscheidung 4 Ob 145/85 = SZ 58/156 genau, zeigt sich, daß die Vorinstanzen im Sinne dieser Entscheidung davon ausgegangen sind, daß die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs ausschließlich von den Finanzbehörden zu entscheiden ist und für eine Vorfragenbeurteilung im vorliegenden Fall kein Raum ist.

Der hier strittige Steuerabzug ist nicht Vorfrage für die gerichtliche Entscheidung, etwa deshalb weil sie für die Beurteilung eines Schadenersatzanspruches gegen den ehemaligen Dienstgeber präjudiziell wäre, sondern Hauptfrage. Hiezu führt die genannte Entscheidung aus, die Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß .... "c) wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte, soweit nicht ohnehin der hier geltend gemachte Rechtsgrund der Schadenersatzes eingreift.".

Gerade einen solchen Schadenersatzanspruch will der Kläger - im Gegensatz zu dem der Entscheidung SZ 58/156 zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem der Kläger seinem Arbeitgeber schuldhafte Fehlberechnung der Lohnsteuer vorwarf - nicht geltend machen (siehe erstinstanzliches Vorbringen und das Vorbringen in der Berufung AS 81, in der der Kläger nochmals ausdrücklich darauf beharrt, die Zahlung nur aufgrund der Vereinbarung vom 12. 6. 1998 - richtig 1997 - zu begehren und nicht auf Schadenersatz stützen zu wollen, wohl um dem naheliegenden Einwand der Schadensminderungspflicht auszuweichen), sodaß nach der zitierten Vorjudikatur der Kläger gegen den Beklagten wegen der angeblich von diesen unrichtig berechneten und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuer nicht Erstattungsansprüche geltend machen kann, sondern diesen Erstattungsanspruch nach § 240 Abs 3 BAO direkt beim Finanzamt stellen muß (vgl auch Kuras, Zwischen Finanzamt und Gericht, ecolex 1990, 562 [566], wobei darauf hingewiesen sei, daß im vorliegenden Fall die mündliche Verhandlung 1. Instanz lange nach Ablauf des Jahres 1997 geschlossen wurde).Gerade einen solchen Schadenersatzanspruch will der Kläger - im Gegensatz zu dem der Entscheidung SZ 58/156 zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem der Kläger seinem Arbeitgeber schuldhafte Fehlberechnung der Lohnsteuer vorwarf - nicht geltend machen (siehe erstinstanzliches Vorbringen und das Vorbringen in der Berufung AS 81, in der der Kläger nochmals ausdrücklich darauf beharrt, die Zahlung nur aufgrund der Vereinbarung vom 12. 6. 1998 - richtig 1997 - zu begehren und nicht auf Schadenersatz stützen zu wollen, wohl um dem naheliegenden Einwand der Schadensminderungspflicht auszuweichen), sodaß nach der zitierten Vorjudikatur der Kläger gegen den Beklagten wegen der angeblich von diesen unrichtig berechneten und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuer nicht Erstattungsansprüche geltend machen kann, sondern diesen Erstattungsanspruch nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO direkt beim Finanzamt stellen muß vergleiche auch Kuras, Zwischen Finanzamt und Gericht, ecolex 1990, 562 [566], wobei darauf hingewiesen sei, daß im vorliegenden Fall die mündliche Verhandlung 1. Instanz lange nach Ablauf des Jahres 1997 geschlossen wurde).

Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Vorjudikatur abzugehen, sodaß die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E54902 08B03358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00335.98T.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19990812_OGH0002_008OBA00335_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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