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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §78 Abs1 idF 2002/I/117;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Gartengasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. Februar 2005, Zl. III 1/4-2004, betreffend Verwaltungsabgaben gemäß § 18 Abs. 6 Meldegesetz iVm § 15 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, eine Verwaltungsabgabe für eine von der Meldebehörde gemäß § 18 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. 9/1992 idF BGBl. I 10/2004, erteilte Meldeauskunft in der Höhe von EUR 3.- zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Befreiung von der Entrichtung bzw. auf Unterbleiben der Vorschreibung von Abgaben bzw. Kosten für die Erteilung von Meldeauskünften bei Inanspruchnahme des Melderegisters verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier zu beurteilende Verwaltungsrechtssache gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0108, erledigten Beschwerdefall. In diesem Erkenntnis, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass die für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG vorgeschriebenen Beträge Verwaltungsabgaben sind (§ 18 Abs. 6 MeldeG) und die Bestimmung des § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG bei der Beurteilung der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Bundesverwaltungsabgabe zu beachten ist.
In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde keine Ermittlungen dahingehend geführt und auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob oder allenfalls inwieweit die beschwerdegegenständlichen Meldeauskunftserteilungen eine unmittelbare Voraussetzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet und die Beschwerdeführerin folglich nach den oben genannten Grundsätzen die Verwaltungsabgaben gegebenenfalls nicht zu entrichten hat. § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG enthält für Rechtsträger die zur Vollziehung der Gesetze berufen sind, eine an der Sache anknüpfende spezielle Regelung.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da in dem geltend gemachten Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.
Wien, am 14. November 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050110.X00Im RIS seit
05.12.2006